Beschluss des BGH wg. Diebstahl mit Waffen

mc.peg

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Ich hatte heute einen Info-Brief meines Anwaltes in der Post, in welchem ich den u. a. Auszug gefunden habe. Aber da wir ja allesamt vollkommen gesetzestreu sind, dürfte sich niemand an den folgenden Auslassungen stören.

Doch für all diejenigen Messerfreunde, die gerade in der jetzigen Erntezeit zum Beispiel auf einer Hunde-Runde oder sonstigem Spaziergang ganz gerne mal eine Apfelplantage durchstreifen und dann tatsächlich in Versuchung geraten, einen Apfel vom fremden Baum zu pflücken - all diejenigen seien hiermit gewarnt:


Mit Beschluss vom 03.06.2008 verkündet der BGH 3 StR 246/07:
"Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein, also auch ohne es gegen Menschen einsetzen zu wollen, mit sich führt."
Die gesetzliche Mindeststrafe dafür beträgt 6 Monate.
Nachzulesen unter: http://www.rep-jura.de/essen/files/pdf/3_str_246-07.pdf

Auch wenn es im oben beschriebenen Link nicht um den eingangs erwähnten Apfeldiebstahl vom fremden Baum geht, so spielt das im Falle eines Falles vor Gericht nicht unbedingt eine Rolle.
 
Der Diebstahl von Äpfeln u.ä. fällt unter "Diebstahl geringwertiger Sachen", wird also nur auf Strafantrag hin verfolgt. Falls ein Hoheitsträger jemanden deswegen von Amts wegen zu verfolgen versucht, dann nur deshalb, weil er diesem partaout was anhängen will, und irgendwas wird er dann immer finden, im Zweifelsfall Rauchen in der Einbahnstraße. Praktisch ist dieses "Problem" also kaum relevant.

Wenn man schon Äpfel o.ä. klaut, muß man halt mit einem geringen strafrechtlichen Restrisiko leben bzw. bei seinen "kriminellen" Aktivitäten auf das Mitführen von kritischer Ausrüstung verzichten.
Das Führen von potentiell gefährlichen Gegenständen erfordert vom Führenden halt ein erhöhtes Maß an Verantwortung, sei es durch übermäßig "rechtstreues" Verhalten, sei des durch ein erhöhtes Restrisiko bei "normalem" Verhalten.

Und ansonsten verfolgt doch grade dieses Gesetz, genauso wie die anderen Änderungen im Bereich Körperverletzung und Raub durch die Strafrechtsnovelle von 1998, grade den Ansatz, der hier immer von vielen aus guten Gründen gefordert wird: Nicht das Führen von irgendwelchen Gegenständen mit den Mitteln des Waffengesetzes abstrakt und kriminalitätsunabhängig zu regeln und zu verfolgen, sondern Kriminalität, bei deren Ausübung gefährliche Dinge benutzt werden.
Dabei zwischen Bagatelldelikten und sonstigen zu unterscheiden ist systematisch kaum sinnvoll zu regeln. Wo sollte denn da bitte die Grenze liegen?
Und eine Anknüpfung der Strafbarkeit an die Absicht der Mitführung würde doch praktisch auch wenig Sinn machen, da es den intelligenten Täter mit größerer krimineller Energie bevorteilen würde, da dieser ja wohl kaum zugeben würde, daß er böse Absichten hatte. Ein solcher Täter ist für seine Mitmenschen jedoch oft gefährlicher, als seiner der aus reiner Dummbratzigkeit offen zugibt, daß er mit seinem gefährlichen Gegenstand seine Fluchtchancen verbessern wollte.
 
Polaris hat es ja schon wunderbar ausgeführt! :super:

Der § 244 StGB ist IMo nicht besonderlich gut geglückt, aber das ist
Ansichtssache. Also nicht unebdingt etwas Neues. Und wer klaut, muss
eben mit den Konsequenzen rechnen. :p
 
Das scheint mir nichts weiter als eine Strafrechtsverschärfung durch die Hintertür zu sein.
Ist es wirklich sinnvoll die Gefängnisse mit Ladendieben zu füllen, die zufällig ein Schweizer oder eine Nagelschere dabei hatten?

Grüße

eigenkontrolle
 
Es ist keine Strafrechtsverschärfung durch die Hintertür, sondern es war eine durch die Vordertür, und das schon vor mehr als 11 Jahren, als Bestandteil eines ganzen Paketes.
 
Der Diebstahl von Äpfeln u.ä. fällt unter "Diebstahl geringwertiger Sachen", wird also nur auf Strafantrag hin verfolgt. Falls ein Hoheitsträger jemanden deswegen von Amts wegen zu verfolgen versucht,
Wenn es "nur" ein Antragsdelikt ist, wird es gar nicht von Amts wegen verfolgt, denn dann wäre es kein Antrags- sondern Offizialdelikt...
Was nicht bedeutet, dass nicht auch ein "Hoheitsträger" den Antrag stellen kann, dann hättest Du mit der Formulierung ^ recht.

Hat mit dem beispielhaften Fall für die verlinkte Urteilsbegründung aber nichts zu tun.

Gruß Andreas
 
Wenn es "nur" ein Antragsdelikt ist, wird es gar nicht von Amts wegen verfolgt, denn dann wäre es kein Antrags- sondern Offizialdelikt...

Gruß Andreas

Nicht zu vergessen dabei noch in relative und absolute Antragsdelikte,
bzw. Mischantragsdelikte zu unterscheiden. :D :p

Und tschüssn...:)
 
Ich war davon ausgegangen, daß der "normale" Leser mit einem "Offizialdelikt" weniger anfangen kann, wenn das ein Problem ist, bitte ich aber darum, meine unpräzise Diktion zu entschuldigen.

Mit dem Bespielsfall hat das imo insofern zu tun, als daß sich deshalb trotz dieses BGH-Entscheides die deutschen Gefängnisse in der Praxis wohl trotzdem kaum mit Myriaden von messertragenden Apfeldieben füllen werden.

Ist es wirklich sinnvoll die Gefängnisse mit Ladendieben zu füllen, die zufällig ein Schweizer oder eine Nagelschere dabei hatten?
Wenn das dazu führt, daß zumindest einige Kriminelle zumindest Messer zu Hause lassen, wenn sie auf Beutezug gehen, sollte das im Interesse der meisten User hier sein, weil das Risiko, daß ein Ertappter ausflippt, und messerhaltige "berichterstattung" der medialen Angst- und Empörungsindustrie auslöst, sich etwas verringert.
 
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