Blankdolch und legale Taschenmesser

Tetrapak

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Hey,

Ich hab ein paar Fragen.
Ich hab einen ungeschliffenen Dolch (stumpf). Der ist oben natürlich trotzdem noch spitz so wie ein Brieföffner. Also vom Waffenaspekt her gesehen sind Blankdolche meiner Meinung nach mit Brieföffnern gleichzusetzen.
Darf ich diesen Dolch einfach offen als Deko rumliegen haben, weil dafür hab ich ihn mir gekauft.
Meine Schreckschusswaffen habe ich zum Beispiel alle verschlossen in Kassetten.
Muss der Dolch jetzt auch darein??
Und ich hab noch ein normales Taschenmesser ausm Baumarkt. Ist Klappbar aber man dürfte es sogar tragen.
Muss ich diese beiden Gegenstände immer wegschließen wenn ich raus gehe?
Meine Haustür ist sowieso immer zu und es gibt keine Kinder bzw sowieso keine Besucher bei mir.

Ich bitte um Mithilfe da das Waffengesetz so schwammig formuliert ist dass ich nicht weiss wie ich es zu handhaben hab.

Danke und Gruß
 
Guten Morgen,

Bevor ich da antworte, hätte ich unhöflicherweise gerne noch ein/zwei Gegenfragen beantwortet:

Wie lange ist die letzte Kontrolle in deiner Wohnung schon her und wer hat sie durchgeführt ?
 
Guten Morgen,

Bevor ich da antworte, hätte ich unhöflicherweise gerne noch ein/zwei Gegenfragen beantwortet:

Wie lange ist die letzte Kontrolle in deiner Wohnung schon her und wer hat sie durchgeführt ?
Moin,

Bei mir gab es noch nie eine Kontrolle...
Hatte früher mal den kleinen Waffenschein, aber auch da gab es keine.
Im Moment habe ich selbst kleine Taschenmesser in Kisten mit nem Schloss vorne dran. Ich bin mir nicht sicher ob das nötig ist weil ich habe sie mir, wie den Dolch, als Deko gekauft und so wird der Zweck nicht erfüllt.
Mich nervt es schon, dass die SSW verschlossen sein müssen wenn man das Haus verlässt.
Vor allem jedes Küchenmesser ist gefährlicher als eins der Taschenmesser oder als eine der SSW.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Dolch ist eine Waffe egal wie scharf er ist.
(Ausser er ist als Deko bestimmt).
'Schärfe' ist im WaffG nicht definiert, spielt also keine Rolle.
Ein 'normales' Taschenmesser ist i.d.R. keine Waffe.
 
Ein Dolch ist eine Waffe egal wie scharf er ist.
(Ausser er ist als Deko bestimmt).
'Schärfe' ist im WaffG nicht definiert, spielt also keine Rolle.
Ein 'normales' Taschenmesser ist i.d.R. keine Waffe.
Danke schon mal für die Info.
Mein Dolch ist ja Deko und besitzt keine schärfe. Er ist lediglich als Sammlerobjekt hergestellt worden.
Aber woran wird das jetzt rechtlich fest gemacht ob er eine Waffe ist oder nicht?
Weil so gesehen ist er wie ein Brieföffner aber als Dolch deklariert.
Und ein normales Taschenmesser ist in der Regel keine Waffe...
Also gibt es hier Ausnahmen?
Im Endeffekt bin ich jetzt immer noch nicht schlauer.
 
Den Dolch darfst du nicht in der Öffentlichkeit mitführen. Zu Hause kannst du ihn haben, auch unverschlossen.
Wenn ein Taschenmesser mit einer Hand zu öffnen ist und arretiert, darfst du es nicht in der Öffentlichkeit mitführen, aber zu Hause oder auf Privatgrund nutzen. Für allgemein anerkannte Tätigkeiten wie Essen oder für den Beruf dürftest du es auch mitführen, aber das ist nicht wirklich verlässlich. Für den Transport in der Öffentlichkeit ist ein verschließbares Behältnis Pflicht.
Hat ein Taschenmesser nur Zweihandbedienung und keine Feststellvorrichtung für die Klinge, gibt es dafür keinerlei allgemeingültige Beschränkungen.
Hat es eine Einhandöffnung, aber keine Arretierung, ist es prinzipiell auch in der Öffentlichkeit erlaubt (hängt auch vom Aussehen des Messers ab; sieht es zu taktisch/waffenmäßig aus, hat man u.U. schlechte Karten bei einer Kontrolle)

Hier noch mal der Text vom §42a Waffg. Eine Wegschließpflicht für zu Hause ist darin nicht enthalten.

"Es ist verboten
  • Hieb- und Stoßwaffen (hierunter fallen auch Schwerter, Dolche, zweischneidige Messer, Degen, Rapiere, Bajonette und weitere)
  • feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
  • oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandtaschenmesser, inkl. Springmesser) ohne Rücksicht auf die Klingenlänge
zu führen.

Dieser Absatz gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
 
Zuletzt bearbeitet:
Hinweise zur Einstufung als Deko findet man in der Verwaltungsvorschrift zum WaffG

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Zu Unterabschnitt 2:


Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1


Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.


Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.


Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.


Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.


Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge



kürzer als 8,5 cm oder



nicht zweischneidig


ist.




In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.


Den Begriff 'normale' hab ich in Anführungszeichen gesetzt weil es keine normalen Taschenmesser gibt. Ein Klappkarambit z. B. wird wohl als Waffe eingestuft sein.
 
@Tetrapak
Mal ganz allgemein zu deiner möglichen Verunsicherung: Bei Hausdurchsuchungen werden die Erfolge (und Scheinerfolge) konfiszierter Waffen oft medial groß aufbereitet und präsentiert. Da finden sich auf den Bildern dann Messer, Dolche, Macheten, Bajonette neben Baseballschlägern. Die Beschlagnahme hat aber nichts mit der rechtlichen Bewertung legalen Besitzes oder häuslicher Verwahrung zutun, sondern Strafsachen. Was hängenbleibt ist allerdings WAFFEN!

Abu
 
Danke euch allen für eure ausführlichen Antworten, sehr nett.

So gesehen kann man ja die meisten Zweihandmesser mit einer Hand öffnen.
Ich war mal bei Polizei und hab gefragt welches der Klappmesser man rein theoretisch mitnehmen darf und zu dem aller größten, was ich einhändig öffnen kann, sagten sie dass man das mitnehmen darf.
Das kleinere mit dem Punkt auf der Klinge welches sich deutlich schwieriger mit einer Hand öffnen lässt, wäre verboten in der Öffentlichkeit..
Soll ich mal Fotos von meinen Messern hochladen?
Bzw darf man ein Einhandmesser (mit so einem Punkt auf der Klinge zum aufdrücken) Zuhause offen lagern?
Mitführen würde ich sowieso gar nichts..
 
Du musst erst unterscheiden:
Besitz von Waffen: ab 18.
Aufbewahren von Waffen: In einem verschlossenem Behältnis.
Transport von Waffen und Messern die nicht §42a konform sind: In einem verschlossenem Behältnis.
Führen von 42a konformen Messern: ok.
(Beim Führen gibt es inzwischen verschiedene Einschränkungen in sog Waffenverbotszonen)

Ein Messer das nicht als Waffe eingestuft ist unterliegt keiner Aufbewahrungsvorschrift.
 
Okay danke.
Ich stelle einfach nachher mal Bilder online vielleicht kann ja dann noch einmal eine Person drüber gucken.

Und noch mal zum Dolch:
Der ist an den Seiten komplett stumpf aber die Spitze ist immer noch relativ spitz.
Und er ist halt ein hystorisches Replika.
Wurde extra stumpf hergestellt.
Ich kaufte ihn wie die Messer lediglich zu Ausstellungszweckungen.
Zählt dieser jetzt aufgrund der Spitze, die jetzt nicht besonders spitz ist, zu den Waffen oder gehört er zu den Ausnahmen.

Und ja die Bilder der Messer samt Längenangabe folgen noch :)
 
Hay Leute,

Hier noch mal die restlichen Infos/Fotos:

Messer

Die drei Klappmesser sind arretierbar.
Nur das goldene überschreitet die Länge von 8,5cm um 0,1-0,2cm.
(Das ist übrigens das wo der Polizist meinte das dürfte ich sogar führen, was ich kaum glauben kann. Hatte nur das pinke und das goldene zur Überprüfung dabei)

Der Dolch ist auf der Verkäuferseite als Spielzeug deklariert und hat trotzdem diese "tödliche" Spitze.

Nun noch mal die Frage und entschuldigt bitte falls sich jemand wiederholen muss weil ich zu blöd bin.

Darf ich alle vier gezeigten Artikel unverschlossen offen als Deko in meiner Wohnung lassen wenn ich diese verlasse?
Kinder oder Minderjährige sind nie zu Besuch hier.
Und nochmals: Draussen hab ich sowieso nie eins dabei, nur einmal um bei der Polizei zu fragen ob man es rein theoretisch mitnehmen darf. Und dafür hatte ich sie sogar mit einem verschlossen Koffer hin transportiert (was wahrscheinlich völlig überflüssig war oder?).

Danke und Gruss

Tetrapak
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Dolch ist eindeutig spitz und auch nicht wirklich stumpf also = Waffe = Aufbewahrung in einem verschlossenem Behältnis (kann auch eine Glasvitrine sein)

Die Klappmesser sind keine Waffen = keine Aufbewahrungsvorschrift!

Laut §42a führbar wäre nur das Workpro, die anderen definitiv nicht.

(Und das alles hat mit 8,5cm absolut nichts zu tun)
 
Danke für eure Antworten!
Also der Dolch ist so stumpf, dass ich nicht mal wüsste wie man den noch stumpfer bekommen würde. Ich würde sagen maximal stumpf ist das Ding.
Der ist links und rechts teilweise mehrere Millimeter dick (an der Spitze 1mm) und ich hab gerade mit aller Gewalt über meine Hand gerieben. Auch mit der 1mm Stelle.
Danach war absolut nichts zu sehen, ausser einem weißen Streifen der nach paar Sekunden wieder verschwindet.
Ich mein 1-2,5mm da kann nichts scharf sein, auch vor allem weil die Kanten oben und unten rechteckig sind. Nicht mal an der Stelle vom rechten Winkel ist das Ding scharf :p:.
Der ist zudem so billig produziert, dass er bei einem Kampfeinsatz abbrechen würde, denke ich.
Trotzdem eine Waffe??
Falls wäre das echt krass weil dann müsste ja auch eine große Schere verschlossen werden, denn diese ist spitz, stabil und scharf.
Das sind zwei Punkte mehr als der Dolch vorweisen kann.
Und er ist ja ausdrücklich als Deko/ Spielzeug produziert worden.

Nochmals danke für eure Antworten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich zitiere nochmals die Verwaltungsvorschrift

In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.

Zuständig für eine rechtsverbindliche Einstufung ist das BKA.
 
Man kann natürlich über alles diskutieren ;), aber die Frage war doch schon nach Beitrag 2 beantwortet.



Nebenbei, was ist ein Blankdolch?
Naja die Frage war zwar beantwortet aber im Nachhinein hiess es, dass er als Waffe gilt.
Oben jedoch hiess es er ist keine Waffe, wenn er als Deko bestimmt ist.
Dieser Dolch ist bei mir Deko und wird auch als Deko/ Spielzeug verkauft.


Entschuldigung der Begriff Blankdolch war falsch gewählt. Ich hätte entweder Dolch oder Blankwaffe schreiben sollen.

Ich verstehe es halt irgendwie nicht.
Das ding ist 1/1 ein Brieföffner (nur als Dolch deklariert), nur einen Brieföffner muss man nicht verschlossen lagern?
Das erscheint mit so unsinnig.

Wie muss die Spitze denn aussehen damit er nicht mehr als Waffe durchgeht? Dann würde ich das nämlich vllt in Auftrag geben oder selbst abfeilen.
Oder ich stelle so ein Antrag beim BKA, wisst ihr wie viel das ca. kostet?
 
" Erlaubnisfreie Waffen und Munition:
Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen mit F-Zeichen oder Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sowie Hieb- und Stoßwaffen müssen gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert werden.
Es reicht aus, sie in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zu den Waffen gehörende Munition muss verschlossen und getrennt von den Waffen aufbewahrt werden. Geschosse von Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen sind keine Munition im Sinne des Gesetzes."

Das ist, finde ich, noch ziemlich brauchbar zum Thema.

Ich bin mir nur nicht sicher ob der Deko-Dolch als Hieb- und Stoßwaffe einzustufen ist weil er als "Spielzeug" verkauft wird.

Weil wenn nicht würde ja auch kein geschlossenes Behältnis nötig sein.

Was ich eh noch fragen wollte beim Thema geschlossenes Behältnis:
Zählt die Scheide eines Dolches nicht darunter?

Falls er als Waffe einzustufen ist, kann ich ihn ja auch in der Scheide als Deko nutzten, in welcher er sich dann, meiner Auffassung nach, in einem geschlossenen Behältnis befindet.

Nehme ich das richtig an?
 
"Entsprechend der Neuregelung zum Waffenrecht (06.07.2017) müssen
 erlaubnisfreie Waffen ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden!
 Hieb- und Stoßwaffen sicher vor unbefugten Zugriff ver- wahrt werden!
Geschosse von Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen sind keine Mu- nition im Sinne des Gesetzes."

Quelle: Polizei Hamburg

Unbefugter Zugriff muss nicht ausdrücklich durch ein extra verschließbares Behältnis gewährleistet werden.
Hier dürfte die zugeschlossene Wohnung reichen, sonst würde auch hier dabei stehen mindestens in einem verschließbaren Behältnis.

Also kann ich Ihn doch draussen liegen lassen?



Auf anderen Merkblättern, teilweise von anderen Behörden veröffentlicht, sind die Hieb- und Stoßwaffen jedoch den SSW gleichgesetzt. Man soll also auch diese wegschließen.

Dementsprechend ist es leider doch wahrscheinlicher, dass auch Hieb- und Stoßwaffen verschlossen gelagert werden müssen wenn man das Haus verlässt.

Jedoch stellt sich mir immer noch die Frage ob ein als Spielzeug/ Ziergegenstand verkaufter Dolch den Hieb- und Stoßwaffen unterzuordnen ist.
 
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