Das mag ja durchaus sein. Da aber jeder Polizist im Dienst eine Waffe trägt und auch an Waffen ausgebildet ist, sollte er auch das WaffG einigermaßen kennen. Im Zweifelsfall kann der Beamte per Funk in der Zentrale nachfragen.
Gruß
Gerhard
Jetzt mag man ja wieder Seitenlang über die Frage diskutieren können,
ob es im pflichtgemäßen Ermessen liegt, jedes Messer im ersten Moment
richtig beurteilen zu müssen. Nein! Zugegeben, es gibt uneindeutigere
Messer, die als solche beurteilt werden müssen.
Chamenos schrieb ja so zutreffend:
Sind aber alles Sachen wo der Herr Polizist auf der Straße mit konfrontiert wird und wo ohne Ende Gesetze das wann, wie und so weiter regeln. Die kann er nicht alle kennen. Noch nicht einmal halbwegs.
Gerade aus dem Grund, dass ein Beamter in vielen Situatiuonen schnell
handeln muss, und diese Entscheidungen oft mit einschneidenden
Grundrechtseingriffen verbunden sind, liegt es nahe, dass Fehlentscheidungen
vorkommen können. Das ist menschlich und nicht zu verhindern.
Aus diesem Grund gibt es natürlich Amtsdelikte, die aus einer
Amtspflichtverletzung resultieren.
Zum Glück, sind die tatbestandmäßigen
Vorraussetzeungen für ein Amtsdelikt hoch angesetzt, sodass mir als
Polizist nichts passiert, wenn ich in pflichtgemässen Bewußtsein handle.
Zum Glück sind aber auch die Strafandrohungen, falls ich doch eine
Amtspflichverletzung begehe und ein Amtsdelikt tatbestandsmäßig verwirklicht
wurde, sehr hoch. Nur so können schwarze Schafe aus dem Dienst
entfernt werden.
Wenn dem Threadstarter Nachteile durch die Einziehung entstanden
sind, dann ist das zwar unnötig, aber es ist eben so. Dafür gibt es
evenutell die Amtshaftung. Das heißt mitnichten, dass ich es gutheiße,
was dem Threadstarter passiert ist.
Die ständige Schwarzmalerei, wie "harrsträubend" die ganze Rechtslage
doch ist, ist einfach nur lächerlich. Das ganze funtkioniert seit knapp
60Jahren "haarsträubend" gut.

Wer hier keine klaren Grenzen ziehen
kann zwischen wirklicher Amtspflichverletzung und pflichgemäßer
Dienstausübung, ist selber schuld.