Seit über 10 Jahren bin ich im VdRBW (Reservistenverband der Bundeswehr) und da ein mehr oder weniger aktives Mitglied.
Vor einiger Zeit bekam ich dann ein Rundschreiben:
Ich bitte um Kenntnisnahme und künftige Beachtung
Bezugnehmend auf o.a. Mail vom 17.06.2009 teilt Ihnen Bundesgeschäftsstelle
nunmehr mit,
dass das Führen eines Einhandmessers ( ggfs zur Uniform) eine mit Bußgeld
bewährte Ordnungswidrigkeit
nach Waffengesetz § 42a darstellt.
Für Soldaten der Bundeswehr gelten in ganz bestimmten Fällen gesetzliche
Ausnahmen,
die allerdings im Rahmen der freiwilligen Reservistenarbeit keine Relevanz
haben.
Allen Reservisten und Mitgliedern ist deshalb anzuraten, derartige Messer
weder bei dienstlichen Veranstaltung
noch bei Veranstaltungen sowie privat zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX XXXX
Abteilungsleiter
Danach folgt kurz darauf diese:
Bezug: 1.Waffengesetz § 42a
Termin: Ab sofort
Hiermit informiere ich darüber, dass das Bw Taschenmesser Einhandnutzung
gemäß Bezug 1 dem Waffengesetz unterliegt. Bei dieser Art "Ein-Hand-Klapp-Messer" ist der Besitz zwar legitimiert, das Mitführen jedoch eine Ordnungswidrigkeit.
Anlaß sind Polizeimaßnahmen, die zur Sicherstellung der Messer bei Soldaten aller TSK auf dem Heimweg führten.
Dank der kooperativen Arbeit dieser Polizeidienststelle wurden die Messer
mit dem Hinweis auf Bezug 1 an den Dienstherrn zurückgesandt.
Da davon auszugehen ist, dass nicht alle Polizeidienststellen in Zukunft so
handeln werden, auch im Interesse unserer Soldaten, ist darüber zu belehren und dafür Sorge zu tragen, dass das Bw Taschenmesser Einhandnutzung nicht außerhalb militärischer Liegenschaften geführt wird.
Ob das Führen (z.B. das Verbringen von der Liegenschaft zum TrpÜbPltz) von Hieb - und Stichwaffen auf Grund eines "dienstlichem Interesse" überhaupt legitimiert ist wird zurzeit geprüft.
Im Auftrag
XXXX
Und ganz aktuell die Mail von heute:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit gebe ich Ihnen eine Mitteilung des Bundesbeauftragten für den
Schießsport zum Führen von Einhandmesser zur Kenntnis.
Anzumerken ist, dass das Führen von durch die Bundeswehr dienstlich
ausgegebene Einhandmesser während einer DVag von dem Verbot ausgenommen
ist. Das Führen von privaten Einhandmesser ist wie auch das Führen privater
Schusswaffen während einer DVag verboten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX XXXX
Sachbearbeiter Förderung militärischer Fähigkeiten
Liebe Kameraden,
ich bitte Sie, die RAG-Mitglieder und alle anderen Verbandsmitglieder in
Ihrem Verantwortungsbereich zu unterrichten, dass das Führen eines
Bw-Einhandmessers nach dem SprengG im Rahmen einer DVaG/WaG verboten ist.
Das Bw-Einhandmesser neuer Art ist gemäß WaffG ein verbotener Gegenstand
und darf deshalb im Rahmen einer DVag/WaG NICHT getragen werden.
Mit kameradschaftlichen Grüssen
XXXX XXXX
Die letzten Beiden Infos kamen in einer Mail!
Ich stell das jetzt einfach mal so in den Raum ohne meine persönliche Meinung dazu abzugeben.
Vor einiger Zeit bekam ich dann ein Rundschreiben:
Ich bitte um Kenntnisnahme und künftige Beachtung
Bezugnehmend auf o.a. Mail vom 17.06.2009 teilt Ihnen Bundesgeschäftsstelle
nunmehr mit,
dass das Führen eines Einhandmessers ( ggfs zur Uniform) eine mit Bußgeld
bewährte Ordnungswidrigkeit
nach Waffengesetz § 42a darstellt.
Für Soldaten der Bundeswehr gelten in ganz bestimmten Fällen gesetzliche
Ausnahmen,
die allerdings im Rahmen der freiwilligen Reservistenarbeit keine Relevanz
haben.
Allen Reservisten und Mitgliedern ist deshalb anzuraten, derartige Messer
weder bei dienstlichen Veranstaltung
noch bei Veranstaltungen sowie privat zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX XXXX
Abteilungsleiter
Danach folgt kurz darauf diese:
Bezug: 1.Waffengesetz § 42a
Termin: Ab sofort
Hiermit informiere ich darüber, dass das Bw Taschenmesser Einhandnutzung
gemäß Bezug 1 dem Waffengesetz unterliegt. Bei dieser Art "Ein-Hand-Klapp-Messer" ist der Besitz zwar legitimiert, das Mitführen jedoch eine Ordnungswidrigkeit.
Anlaß sind Polizeimaßnahmen, die zur Sicherstellung der Messer bei Soldaten aller TSK auf dem Heimweg führten.
Dank der kooperativen Arbeit dieser Polizeidienststelle wurden die Messer
mit dem Hinweis auf Bezug 1 an den Dienstherrn zurückgesandt.
Da davon auszugehen ist, dass nicht alle Polizeidienststellen in Zukunft so
handeln werden, auch im Interesse unserer Soldaten, ist darüber zu belehren und dafür Sorge zu tragen, dass das Bw Taschenmesser Einhandnutzung nicht außerhalb militärischer Liegenschaften geführt wird.
Ob das Führen (z.B. das Verbringen von der Liegenschaft zum TrpÜbPltz) von Hieb - und Stichwaffen auf Grund eines "dienstlichem Interesse" überhaupt legitimiert ist wird zurzeit geprüft.
Im Auftrag
XXXX
Und ganz aktuell die Mail von heute:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit gebe ich Ihnen eine Mitteilung des Bundesbeauftragten für den
Schießsport zum Führen von Einhandmesser zur Kenntnis.
Anzumerken ist, dass das Führen von durch die Bundeswehr dienstlich
ausgegebene Einhandmesser während einer DVag von dem Verbot ausgenommen
ist. Das Führen von privaten Einhandmesser ist wie auch das Führen privater
Schusswaffen während einer DVag verboten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX XXXX
Sachbearbeiter Förderung militärischer Fähigkeiten
Liebe Kameraden,
ich bitte Sie, die RAG-Mitglieder und alle anderen Verbandsmitglieder in
Ihrem Verantwortungsbereich zu unterrichten, dass das Führen eines
Bw-Einhandmessers nach dem SprengG im Rahmen einer DVaG/WaG verboten ist.
Das Bw-Einhandmesser neuer Art ist gemäß WaffG ein verbotener Gegenstand
und darf deshalb im Rahmen einer DVag/WaG NICHT getragen werden.
Mit kameradschaftlichen Grüssen
XXXX XXXX
Die letzten Beiden Infos kamen in einer Mail!
Ich stell das jetzt einfach mal so in den Raum ohne meine persönliche Meinung dazu abzugeben.