Aus Anhang 1 (Unterpunkt 2.1.3) des Waffengestezes zitiert, sind "Faustmesser":
Messer
[...]
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser)
(Sinn bei einem Faustmesser ist ja ursprünglich, daß die Klinge bei einer geschlossenen Faust nach vorne "in Schlagrichtung" herausguckt.)
Ob ein bestimmter Messertyp nach Behördenansicht einer Definition im WafffG entspricht, lässt sich halt schwer vorhersagen.
Das erwähnte Hardcore Hardware Dingens ist z.B. gemäß der oben zitierten Definition
meiner(!) Meinung nach definitiv kein Faustmesser - alleine das spitze Ende unterbindet eigentlich ein Benutzen in der geschlossenen Faust; und einen quer zur Klinge verlaufenden Griff hat das Teil auch nicht.
(Wenn man das Modell als Grundlage nimmt, könnte man davon ausgehen, daß sich fast jedes Messer so zwischen die Finger pfriemeln lässt, daß die Klinge nach vorne rausguckt. Das heißt zwar nicht, daß das sinnvoll oder bequem wäre... Aber auf diese absurde Art könnte man sämtliche Messer als Faustmesser einordnen.)
Aaaber: Ich bin nun mal kein Anwalt...
...und wenn der jeweilige Richter/Staatsanwalt/Beamte das anders sieht, hat man eben erstmal die Arschkarte.
Unabhängig davon: Die Frage "zweischneidig" (oder auch "Klingenform") wäre bei einem verbotenen Gegenstand egal. - Einschneidige Faustmesser sind genauso verboten, wie zweischneidige.