Moin
@cut:
Auszug aus einem Gerichtsurteil, das ich auf meiner Festplatte beherberge.
So befand das Oberverwaltungsgericht Brandenburg im Urteil vom 19.02.2003-2 D 11/02.NE- :
............Die in § 3 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg enthaltene gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung einer Jagdsteuer erfasse nur die traditionelle Jagdsteuer, mit der allein die Inhaber des Jagdausübungsrechts belastet würden. Die Besteuerung entgeltlicher Jagderlaubnisse stelle aber eine andere, selbstständige Steuer dar, für deren Erhebung es keine Rechtsgrundlage gebe. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Jagdsteuer als eine traditionelle Steuer bezeichnet, mit der die Ausübung des Jagdrechts, also das Jagdausübungsrecht, besteuert werde. Der besondere Aufwand, der die Erhebung dieser Steuer rechtfertige, bestehe darin,
dass ein Jagdausübungsberechtigter entweder eine Jagd gepachtet oder einen Eigenjagdbezirk erworben haben müsse.
Ganz anders liege es beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Er
erlange weder das Jagdausübungsrecht, noch sei sein Aufwand mit dem eines Jagdausübungsberechtigten vergleichbar. Eine Jagderlaubnis berechtige nämlich nur zur Ausübung des fremden Jagdausübungsrechts, sie könne örtlich (auf bestimmte Revierteile), zeitlich (auf eine bestimmte Dauer) und sachlich (auf bestimmte Wildarten) beschränkt werden. Der Erlaubnisinhaber werde nicht Jagdausübungsberechtigter, seine Aufwendungen seien erheblich geringer als die des Jagdausübungsberechtigten.
Auszug Ende.
Der obige Auszug erklärt, wer Jagdausübungsberechtigter ist, und wer nicht.
Da es sich um ein Gerichtsurteil handelt, bei dem entschieden wurde, wer warum Steuern zu zahlen hat, nehme ich an, daß es stimmt.
Den Rest hat cut schon bemüht.
Und Tatsache ist nun, daß man es unterlassen sollte. Wer es wissen will, soll ausprobieren, nach welchem § er verurteilt wird.
stefan