Dammhirsch Abwurfstangen [darf man Funde behalten?]

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Es wird sich aber in diesem Fall wohl eher um eine Fundunterschlagung
(§ 246 StGB) handeln, als einen Diebstahl (§ 242 StGB); nach
deutschem Recht gesehen.

Ein Diebstahl liegt nur dann vor, wenn die Sache dem Eigentümer weg-
genommen wird, also ein Gewahrsamsbruch stattfindet. Was hier nicht
der Fall ist, wenn ich die Abwurfstangen finde und nicht entwende.
Trotzdem könnte natürlich demzufolge der Straftatbestand der
Fundunterschlagung vorliegen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin

@cut:
Auszug aus einem Gerichtsurteil, das ich auf meiner Festplatte beherberge.

So befand das Oberverwaltungsgericht Brandenburg im Urteil vom 19.02.2003-2 D 11/02.NE- :

............Die in § 3 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg enthaltene gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung einer Jagdsteuer erfasse nur die traditionelle Jagdsteuer, mit der allein die Inhaber des Jagdausübungsrechts belastet würden. Die Besteuerung entgeltlicher Jagderlaubnisse stelle aber eine andere, selbstständige Steuer dar, für deren Erhebung es keine Rechtsgrundlage gebe. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Jagdsteuer als eine traditionelle Steuer bezeichnet, mit der die Ausübung des Jagdrechts, also das Jagdausübungsrecht, besteuert werde. Der besondere Aufwand, der die Erhebung dieser Steuer rechtfertige, bestehe darin, dass ein Jagdausübungsberechtigter entweder eine Jagd gepachtet oder einen Eigenjagdbezirk erworben haben müsse.
Ganz anders liege es beim Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Er erlange weder das Jagdausübungsrecht, noch sei sein Aufwand mit dem eines Jagdausübungsberechtigten vergleichbar. Eine Jagderlaubnis berechtige nämlich nur zur Ausübung des fremden Jagdausübungsrechts, sie könne örtlich (auf bestimmte Revierteile), zeitlich (auf eine bestimmte Dauer) und sachlich (auf bestimmte Wildarten) beschränkt werden. Der Erlaubnisinhaber werde nicht Jagdausübungsberechtigter, seine Aufwendungen seien erheblich geringer als die des Jagdausübungsberechtigten.

Auszug Ende.


Der obige Auszug erklärt, wer Jagdausübungsberechtigter ist, und wer nicht.
Da es sich um ein Gerichtsurteil handelt, bei dem entschieden wurde, wer warum Steuern zu zahlen hat, nehme ich an, daß es stimmt.:D

Den Rest hat cut schon bemüht.

Und Tatsache ist nun, daß man es unterlassen sollte. Wer es wissen will, soll ausprobieren, nach welchem § er verurteilt wird.

stefan
 
Das Fundstück wurde in Österreich gefunden, seltsam, dass kein sachkundiger Österreicher zur praktischen Handhabung dieser Rechtsgrundlage aus Österreich sich zu Wort gemeldet hat.
Daher nehme ich an, dass man sowas in Österreich nicht so heiß isst, wie man es hier kocht...

Da die Sachlage zu abgeworfenen Geweihstücken, Geweihen und Abwurftstangen in Deutschland nun ausführlich mit einem Urteilstext erläutert wurde, und weit vorn schon eine Rechtsgrundlage zum österreichischen Jagd-/Waldrecht verlinkt wurde, schließe ich hier.
 
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