HankEr
Super Moderator
- Beiträge
- 4.280
Vielleicht nicht ganz präzise formuliert, aber wenn der Einarmige ein Springmesser hat welches jetzt verboten ist (OTF, zu niedrige Klinge), dann hätte er bis Ende August einen Antrag beim BKA stellen müssen, das ist schon korrekt. Hat er das Messer schon vor der Novelle besessen und dafür eine Genehmigung (weil es damals schon verboten war, wg. zu langer Klinge, z.B.), dann gilt diese fort.Das ist doch öffentliche Volksverdummung, was die da betrieben - dabei sind die Vorschriften bei Springmessern - im Groben - recht einfach und eindeutig.Frage : Ich habe nur einen Arm und bin deshalb auf ein Springmesser angewiesen, das jetzt aber verboten ist.
Antwort : Da der Umgang mit solch einem Springmesser verboten ist, müssen Sie umgehend eine Ausnahme beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden beantragen.
"Nur ein Arm" ist schon immer das klassische Beispiel für Ausnahmegenehmigungen bei Springmessern.