Dekowaffe - Dolch auf Festen

Mal so ganz aus dem Bauch heraus: Läge man falsch, wenn man als Laie "Führen des Messers" in etwa so verstünde, wie wenn man einen Hund führt? Nicht "an der Leine", aber tatsächliche Gewaltausübung?
M.M. nach ist das nicht gemeint. Allgemein bedeutet "Führen" in der Juristerei wohl soviel wie "Weisung erteilen". Das würde beim Denken an den Hund ja hinkommen. Oder wenn der Chef die ihm untergebenen Mitarbeiter führt.

Im Waffenrecht hat "führen" eine ganz eigene Bedeutung. Weiß der Geier warum dafür ein bestehender Begriff mit einer neuen Bedeutung versehen wird statt einen neuen Begriff zu erfinden. Das muss doch zwangsläufig Verwirrungen ergeben.

Die Waffenrechtliche Bedeutung soll diese sein:
>> Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe, das heißt eine Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums sichtbar oder unsichtbar zu tragen (unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist). <<
(bei Wikipedia gemopst)

Und neuerdings werden auch nicht Waffen geführt. Weil nicht mehr der Verwendungszweck, sondern die Angst vor dem Gegenstand zum Kriterium gemacht wurde.

Und selbst wenn man das alles endlich geschnallt hat darf man noch kapieren was die entscheidenden Unterschiede zwischen Führen und Transportieren sind.

Gruß, Bernhard
 
Die Waffenrechtliche Bedeutung soll diese sein:
>> Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe, das heißt eine Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums sichtbar oder unsichtbar zu tragen (unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist). <<
(bei Wikipedia gemopst)

Mal eine Rechts sichere Quelle: ;)

Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,


Die Zugriffsbereitschaft gilt erstmal nur für Schusswaffen! :

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten ...
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ...
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Bei den Messern regelt dies dann wieder ein anderer § nämlich der § 42a (2) 2.
Dort heisst es:

(2) Absatz 1 gilt nicht (Da steht das das Führen von den und den Messern verboten ist ....)
...
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
...


Wer meint das ist Korinthenkackerei: Ja, aber es kann halt drauf ankommen. Man kann z.B. bei Messern nicht argumentieren: "Ja das hab ich aber doch nicht zugriffsbereit gehabt." Weil der Richter dann erwidern wird: Darum geht es auch nicht, diese Messer dürfen nicht geführt werden außer: Siehe 42a Absatz 2.

Das ist auch was alle so aufregt am Waffengesetz. Kein Sachverhalt ist an einer Stelle geregelt und für jeden Sachverhalt gibt es gefühlte 1000 Ausnahmen bzw. Sonderregelungen.

Das man nun darüber diskutieren kann was genau "tatsächliche Gewalt ausüben" bedeutet ist klar. Im allgemeinen nennt man das "Besitzen", aber ich bin sicher beide Begriffe füllen Bände von Fachliteratur zu Rechtsbegriffen. :p

Ziemlich sicher sind sich Juristen IMHO darüber: Wenn jemand auf einem Stuhl sitzt besitzt er diesen auch und übt also die tatsächliche Gewalt daran aus. ROFL




Zum Thema: Die Fragestellung des Führens von Waffen auf Festen und zu besonderen Kulturellen Zwecken ist UMFASSEND im Waffengesetz geregelt.

Unter anderem in:
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen


Gruss
el
 
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