Hocker schrieb:
In D gelten alle Springer nach dem Waffengesetz als freie (ab 18 Jahren) Waffe.
Zitat aus dem Ratgeber "Messer und Recht" des Messermagazins:
Es gibt eine Reihe von Messern, die laut § 1, Absatz 4 des Waffengesetzes als verbotene Gegenstände gelten. ...
Verboten sind folgende Messer:
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Springmesser (bis auf die ausgenommenen Typen, dazu gleich mehr)
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In der Anlage 1 (Abschnitt 2.1.1) werden die Begriffe Spring- und Fallmesser näher erläutert. Demnach handelt es sich dabei um ,,Messer, deren Klingen auf Knopf oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser)", bzw. um Messer, ,,deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)".
...
Welche Springmesser sind noch erlaubt?
Auf Initiative der Messerindustrie hat der Gesetzgeber einige Springmesser (nicht Fallmesser!) von dem Verbot ausgenommen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Kriterien werden in der Anlage 2 zum Waffengesetz (Abschnitt 1.4.1) erläutert. Demnach sind Springmesser erlaubt, wenn
· die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus)
· der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang ist
· die Klinge in der Mitte eine Breite aufweist, die mindestens 20 Prozent der Klingenlänge entspricht
· die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
· die Klinge einen durchgehenden Rücken hat
Alle diese Eigenschaften muss ein Springmesser erfüllen, um legal zu sein. Wenn bereits ein Kriterium nicht erfüllt wird, ist das Messer illegal! Andersrum ausgedrückt ist ein Springmesser immer dann verboten, wenn die Klinge länger als 8,5 Zentimeter ist oder in gerader Linie nach vorn aus dem Griff springt. Beidseitig scharfe Klingen sind ebenso verboten wie zu schmale Klingen. Auch Klingen mit Rückensäge sind vom Verbot betroffen. Die Breitenregelung von mindestens 20 Pro-
zent der Klingenlänge muss man genau lesen: Es heißt ,,in der Mitte". Das bedeutet, dass man die Klingenbreite nicht in der Nähe des Griffs messen darf, sondern wirklich in der geometrischen Mitte der Klinge (bei einer acht Zentimeter langen Klinge also vier Zentimeter vom Griff entfernt).
Eine gummiweiche Formulierung im Gesetzestext ist der ,,durchgehende Rücken, der sich zur Schneide hin verjüngt". Ob eine falsche Schneide im vorderen Bereich des Klingenrückens und ein kleiner Absatz zum Rest des Rückens zulässig ist, darüber streiten sich noch die Experten."
Du siehtst also, das nicht alle Springmesser in D erlaubt bzw. ein freie Waffe sind.
Greets
Christof