EH-Messer weggenommen - was tun?

FeliXT

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Hallo Leute,

einem Arbeitskollegen wurde letzte Woche auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei sein CRKT-Einhandmesser (verriegelnd, Klinge ca. 5-6 cm) abgenommen.

Begründung "Arbeit" zieht da halt nicht so ganz, da er ja erst auf dem Weg zur Arbeit war und er das Messer ja in einem verschlossenem Behältnis hätte transportieren können.

Macht es Sinn, zu argumentieren, das man das Messer zu einem allgemein anerkannten Zweck, wie z.B. Apfel schälen, Brot schmieren, Fingernägel reinigen mit sich geführt hat?

Wie würdet Ihr euch in einem solchen Fall verhalten? Gibt es schon praktische Erfahrungen?

Viele Grüße,

Felix
 
Macht es Sinn, zu argumentieren, das man das Messer zu einem allgemein anerkannten Zweck, wie z.B. Apfel schälen, Brot schmieren, Fingernägel reinigen mit sich geführt hat?

Das kommt auf die näheren Umstände an; und auch auf das Ziel und auf die Bereitschaft, das auch durchsetzen zu wollen.

Pitter
 
Macht es Sinn, zu argumentieren, das man das Messer zu einem allgemein anerkannten Zweck, wie z.B. Apfel schälen, Brot schmieren, Fingernägel reinigen mit sich geführt hat?

Kommt auf den Richter an; beim OLG Stuttgart wurde das in einem Fall so gesehen, daß es dafür auch andere Gerätschaften gibt, welche die Aufgaben erledigen.
 
Ich kenne einen Fall bei dem ein Messer beschlagnahmt und nach einigen Wochen wieder zurückgegeben wurde.
(dem Arbeitgeber meines Bruders, nähe Heilbronn)
Es handelt sich bei dem Messer um ein kleineres Benchmade mit Axis Lock und Einhandbedienung.
Bei Interesse kann ich nachfragen wie er vorgegangen ist bzw. den genauen Verlauf des Falles darstellen.

MFG

Markus
 
Ich kenne einen Fall bei dem ein Messer beschlagnahmt und nach einigen Wochen wieder zurückgegeben wurde.
(dem Arbeitgeber meines Bruders, nähe Heilbronn)
Es handelt sich bei dem Messer um ein kleineres Benchmade mit Axis Lock und Einhandbedienung.
Bei Interesse kann ich nachfragen wie er vorgegangen ist bzw. den genauen Verlauf des Falles darstellen.

Wenn es sich dabei nicht um Hörensagen handelt, sondern um Fakten, dann wäre das sicher interessant!
 
Da das Messer ursprünglich von mir stammt und mein Bruder es seinem Chef zum Geburtstag geschenkt hat, gebe ich es so weiter wie ich die Informationen von meinem Bruder bekommen habe.

Er wurde wegen telefonieren am Steuer angehalten und bei der Kontrolle wurde das eingeclipte Messer entdeckt und auch gleich einbehalten. Er bekam Post von dem Landratsamt mit der Bitte um Stellungnahme. Nach mehreren Telefonaten und einem Brief an das Landratsamt mit der Begründung: Einsatz im Beruf / bei der Arbeit wurde das Verfahren eingestellt und das Messer an ihn zurückgegeben. Das ganze hat aber ca. 2 - 3 Monate gedauert vom Beschlagnahmen bis zur Rückgabe. Und es wurde Ihm nahegelegt dass es besser wäre das Messer nicht mehr mit sich zu führen.

MFG
Markus
 
Danke für alle Tipps und Hinweise.

Ich denke ich werde ihm empfehlen, mit Arbeit b.z.w. Benutzung für andere alltägliche Arbeiten zu argumentieren. Ausserdem sollen die Herren Polizisten dochmal bitte darüber nachdenken ob dieses Gesetz dazu geschaffen wurde einem Mann mittleren Alters auf dem Weg zur Arbeit sein Taschenmesser, oder irgendwelchen Halbstarken mögliche Waffen abzunehmen.

Die Harte Tour mit Anwalt und Gericht lohnt sich nicht so ganz, da dass Messer einen Wert von ca. 20-25 EUR hat. Sollten die auf den Gedanken kommen, ihm noch ein saftige Geldstrafe reinzudrücken, bleibt immer noch der Weg zum Anwalt.

Danke und viele Grüße,

Felix (seit einiger Zeit nur noch mit Fixed zwischen 5 und 10cm Klinge am Gürtel)
 
Kommt auf den Richter an; beim OLG Stuttgart wurde das in einem Fall so gesehen, daß es dafür auch andere Gerätschaften gibt, welche die Aufgaben erledigen.


Wobei diese "Bedürfnis" Argumentation des OLG Stuttgart rechtsfehlerhaft sein dürfte, da der §42a WaffG keine Bedürfnisprüfung vorsieht (wie sie etwa bei der Erteilung von WBKs und Waffenscheinen verlangt wird).
 
Wobei diese "Bedürfnis" Argumentation des OLG Stuttgart rechtsfehlerhaft sein dürfte, da der §42a WaffG keine Bedürfnisprüfung vorsieht (wie sie etwa bei der Erteilung von WBKs und Waffenscheinen verlangt wird).

Den Passus meinte ich auch nicht, sondern den nächsten Absatz:
"...das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind." (Zitat von lrbw.juris.de)

Aber das Urteil müssen wir auch nicht wieder diskutieren; ich wollte nur darauf hinweisen daß dieser Einwand kommen kann.

Schöne Osterfeiertage noch,
Andreas
 
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