eickhorn gek 2000 legal transportieren?

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maxheadroom32

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Moin, Moin zusammen,

um feststehende Messer mit einer Klingenlaenge groesser 12cm zu fuehren, bedarf es eines sozial anerkannten Grundes...mein Hobby ist "bushcraft" und wenn man so im Wald unterwegs ist, braucht man halt eine 17,5cm lange Klinge! Hat eigentlich jemand schon mal die Staatsmacht mit dem Argument konfrontiert? Kommt man damit durch? Egal, die Frage ist: Wie transportiere ich dieses Messer in den Wald? Weil auf dem Weg hin. und zurueck ist das Fuehren ja illegal...(Ein Bekannter von mir ist Kulissenbauer beim Theater, braucht sein Einhandfolder, feststellbar, also beruflich. Auf dem Weg nachhause, Polizeikontrolle, die sehen den Clip, "was'n das?"... Ordnungswidrigkeit, Messer weg, und noch mehr Aerger...) Er haette das Messer in einem verschlossenem "Behaeltnis" transportieren muessen. Es darf nicht zugriffsbereit sein.
Beim gek 2000 mit dem skelettiertem Griff koennte man ja, wie auch immer, eine Art Vorhaengeschloss durch Griff und Lederscheide ziehen. Wir reden hier nicht ueber praktisch und/oder schoen! Sondern nur ueber den legalen "Transport" am Mann/Guertel, weil unter "fuehren" kann es ja jetzt nicht mehr fallen. Oder? Irgendwo hab ich mal abschliessbare Guertelholster fuer feststellbare Einhandfolder gesehen... waere ja das Gleiche...
Ich weiss, mit nem 11,5cm gek edc kommt man bushcraftmaessig auch durch, aber bin halt ein "Grosser Mann, grosses Messer." Typ. Geht ja auch nur ums Prinzip! Und nen Verstoss gegen das Waffengesetz kann ich mir nicht erlauben...
Was meint ihr?
Max
 
Was gibt´s denn da zu "meinen" oder zu rätseln?

Wenn da ein Schloß angebracht ist, das das Messer in der Scheide hält, dann ist das ohne Zweifel ein "verschlossenes Behältnis".

Oder wenn Du den Reißverschluß deines Rucksackes per Vorhängeschloß sicherst.

Also: schließ ab, dann können wir das hier abschließen. ;)
 
Wurde gerade von einem User angefunkt.
Rocco hat sich die Mühe gemacht, eine umfassendere Einschätzung abzuliefern.
Ich bin gespannt und hiermit wieder auf......

Excalibur
 
Danke Excalibur! Hatte meinen Beitrag ja schon komplett eingetippt. Nun ist er wahrscheinlich weg! "Stöhn" Also nochmal von vorn. Ich hoffe ich kriegs wieder zusammen. Als ich schrieb, konnte ich nur den Beitrag des TO lesen. Ich nehme da jetzt mal keinen Bezug zu den anderen Beiträgen.
@maxheadroom32
gern möchte ich versuchen, auf deine Fragen zu antworten.

Dein Hobby wird wohl von keinem Beamten oder Richter als sozial adäquater Zweck anerkannt werden. Mein Favorit wäre dann mein Hobby: Messer Bauen oder sammeln.:rolleyes:
Ich gehe mal davon aus, dass wir über ein Betätigungsfeld innerhalb von Deutschland sprechen.

Wenn du dich in den Forst begibst, bewegst du dich im öffenttlichen Raum. Dort haben die jeweiligen Beamten das Hoheitsrecht. Das Trageverbot wirkt dort uneingeschränkt fort. (Die Jagd ist dort ein solcher Zweck btw.)

In unseren Forsten ist es nicht gestattet, Holz zu entnehmen, auch kein Fallholz. Ich gehe also davon aus, dass du dein Hobby auf einem privaten Grundstück ausüben möchtest. Dort darfst du das Messer problemlos rausholen. Zum Transport dahin eignet sich z.B. ein kleiner Waffenkoffer, sowas: http://www.holsterbau.de/img/art/tactical/koffer_45.jpg, oder ein Ruchsack mit einem verschließbaren Fach. Ein kleines Vorhängeschloss ist aber das Mindeste zum sichern. Scheiden mit Schloss hat man hier auch schon gesehen. Ich würde darauf aber nicht vertrauen. Der Ermessensspielraum der Beamten sollte nicht außer Acht gelassen werden! Sollte jemand einen Fall kennen, in welchem eine Bewertung in dieser Sache durch einen Richter vorgenommen wurde, also Scheide mit Schloss, bitte her damit!

OT: Ich persönlich habe die Zusammenstellung meines Equipments überdacht, und so angepasst, dass es keinen Ärger für mich gibt. Vielleicht auch ein Ansatz?

Disclaimer: Ich bin nicht befugt, eine Rechtsberatung durch zu führen. Oben Angeführtes entspricht meinem Rechsverständnis und ist meine persönliche Meinung. Irrtümer kann ich nicht ausschließen. rocco26
 
Ein kleines Vorhängeschloss ist aber das Mindeste zum sichern. Scheiden mit Schloss hat man hier auch schon gesehen. Ich würde darauf aber nicht vertrauen. Der Ermessensspielraum der Beamten sollte nicht außer Acht gelassen werden! Sollte jemand einen Fall kennen, in welchem eine Bewertung in dieser Sache durch einen Richter vorgenommen wurde, also Scheide mit Schloss, bitte her damit!

Wo bleibt den bitte bei einem verschlossenen Behältnis noch Ermessensspielraum? :argw:
Über Reißverschlüsse, Schnallen, Kabelbinder, Klebeband etc. mag man ja eifrig diskutieren, aber per Schloß verschlossen? :confused:

Wo ist da das Ermessen? Zu ist zu. Schlüssel rein, rumdrehen -> ist auf.

Wenn das mal nicht eindeutig ist...
 
Ich bin kein Jurist. Ich kann auch einer geschliffenen Diskussion hier nicht standhalten. Meine Befürchtung geht in die Richtung: Eine Scheide ist kein geschlossenes Behältnis. auch mit Schloss nicht. So, wie ich das bereits gesehen habe, mit Riegel am Scheidenmund, ist von dem Messer noch viel zu sehen. Zugriffsbereitschaft kann man so auschliessen? Schon strittig, finde ich. Zunächst sehe ich das auch so:

Zu ist zu. Schlüssel rein, rumdrehen -> ist auf

Das ist aber "unsere Sichtweise". Ob dem die üblichen Verdächtigen folgen, bleit ungewiss. Das Gesetz ist schwammig. Und ehe ich hier einen falschen Ratschlag gebe, formuliere ich es eben so wie oben. Wenn jemand für sich in eigener Verantwortung entscheidet, wie auch immer etwas zu führen, dann soll er. rocco26
 
Der (ab)geschlossene Transportbehälter wird etwas schwammig interpretiert. Die Kommentare zum WaffG sagen, dass im Prinzip schon ein Rucksack oder ein Etui mit Doppelreißverschluss und Vorhängeschloss genügt, denn der Gesetzestext spezifiziert die Art des Behälters in keiner Weise. So sieht das auch das Land NRW - es muss also nicht eine stabile Stahlkiste mit Sicherheitsschloss sein, es reicht ein Etui mit Doppelreißverschluss, wie es z.B. bei manchen Pohl Force-Messern mitgeliefert wird. Folgt man der Logik, so macht es auch Sinn, denn ein schneller Zugriff ist nicht mehr möglich und wenn ich sowieso aufschließen muss, so ist es ziemlich egal ob ich ein Stoffetui oder einen Stahlbehälter aufschließe.

Mir ist bekannt, dass andere Länder es anders sehen und hier und dort reicht ein mit Vorhängeschlössern gesicherter RV nicht aus. Leider kann ich keine genauen Angaben liefern und auch keinen Link anbieten, da ich eine Gelegenheit genutzt habe und bei einem Termin meinen Anwalt danach fragte.
 
Mir ist bekannt, dass andere Länder es anders sehen und hier und dort reicht ein mit Vorhängeschlössern gesicherter RV nicht aus. Leider kann ich keine genauen Angaben liefern und auch keinen Link anbieten, da ich eine Gelegenheit genutzt habe und bei einem Termin meinen Anwalt danach fragte.

Ein mit Vorhängeschloß gesicherter RV reicht nicht aus???

Dafür braucht es jetzt aber ganz dringend einen Beleg, denn ein "verschlossenes Behältnis" ist ein Behältnis, das verschlossen ist. Warum in Gottes Namen soll jetzt auf einmal nicht mal mehr das ausreichen, was im Gesetz steht?

Der 42a bietet ein breites Spektrum an Unzulänglichkeiten, und dadurch wiederum einen viel zu großen Interpretationsspielraum, und Diskussionen darüber, ob z.B. das Transportieren tief unten im Rucksack (ohne Schloß) auch noch statthaft ist, kann ich problemlos nachvollziehen.

Aber wieso jetzt schon ein mit einem Schloß gesichertes Behältnis (!) in Frage gestellt wird, kann ich nicht verstehen. Und solange ich dafür keinen Beleg sehe, betrachte ich diese Sichtweise als ziemlich hysterisch, sorry.
 
@beagleboy,
deine Sichtweise kann ich nachvollziehen, aber da ich nun mal aus dem Ruhrpott komme war eben nur NRW interessant, weil ich mich doch hier am meisten bewege. Über andere Bundesländer gab's keine Detailinfos, sondern eben nur den Hinweis, dass es hier und da anders gesehen wird. Blöd ist nur, dass der §42a WaffG diesen verschlossenen Behälter wirklich nicht spezifiziert - da sind wir wieder beim Ermessensspielraum - je nach nach Grad der Hysterie des jeweiligen Ordnungshüters. So ist es denkbar, dass es sogar von Ort zu Ort variiert (klar, das ist hysterisch...).

Weil der 42a (absichtlich?) so offen formuliert wurde, ist eine eindeutige Antwort bzgl. der Bauart des Behälters auch nicht leicht zu bekommen. Im Notfall werde ich mit den Kommentaren zum WaffG argumentieren, wenn es darauf ankommt.

Ich würde mich sogar zu der Vermutung hinreißen lassen, dass ich bei meiner örtlichen Poliz-Ei-Wache unterschiedliche Antworten bekommen würde und letzten Endes genauso "schlau" die Wache verlasse wie ich sie betreten habe.

Aber: Gehe nicht zu deinem Herrscht, wenn du nicht gerufen wirscht :lechz:

Da fällt mir noch was ein:
Es heißt nicht "sozial anerkannter Zweck" sondern "allgemein anerkannter Zweck". Was ist ein durchaus allgemein anerkannter (Verwendungs-)Zweck bei Messern? War es nicht das Schneiden...?
 
Was ist ein durchaus allgemein anerkannter (Verwendungs-)Zweck bei Messern? War es nicht das Schneiden...?

Nein, das geht noch viel besser:

Was ist der allgemeinanerkannte Zweck, zu dem man ein Taschenmesser bei sich hat?

Es dabeizuhaben, falls man etwas schneiden möchte. :super:
 
@beagleboy,
deine Sichtweise kann ich nachvollziehen, aber da ich nun mal aus dem Ruhrpott komme war eben nur NRW interessant, weil ich mich doch hier am meisten bewege. Über andere Bundesländer gab's keine Detailinfos, sondern eben nur den Hinweis, dass es hier und da anders gesehen wird. Blöd ist nur, dass der §42a WaffG diesen verschlossenen Behälter wirklich nicht spezifiziert - da sind wir wieder beim Ermessensspielraum


Nein, wieso soll das blöd sein?

Wenn für jede Sportwaffe ein Cordurafutteral mit RV und Vorhängeschloß ausreichend ist und das Behältnis im WaffG nicht näher definiert ist, dann ist davon auszugehen, daß für so ein Behältnis keine besonderen Anforderungen bestehen - außer eben "Behältnis" und "verschlossen".

Alles andere ist IMHO -sorry- Quatsch.
 
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