Einhandmesser im Survivalkit an der Schweizer Grenze aufgefunden

Hmm... die StV(Z)O ist nicht mein Fachgebiet. Da muss ich passen. :jammer:

Ganz allgemein gilt aber:
"Jeder noch so kleine Umbau am Fahrzeug kann zum (zeitweisen) Verlust der Betriebserlaubnis führen, wenn die Änderung nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Hierfür ist es unerheblich, ob die Änderungen den Vorschriften entsprechen oder nicht."

PS: Jetzt sind wir aber richtig OT geworden... 🤫
 
Hmm... die StV(Z)O ist nicht mein Fachgebiet. Da muss ich passen. :jammer:

Aber meins, zumindest partiell. Und fest montierte Arbeitsleuchten an Fahrzeugen sind erlaubt, nicht aber die Inbetriebnahme im Straßenverkehr.

Ist aber auch nur ein sehr beliebiges Beispiel; das mit dem Tempo in der Stadt trifft es im Prinzip genau so.

Und prinzipiell hat ein Messer keine Betriebserlaubnis, da kann ich erstmal rumschrauben, was ich will, solange ich keinen verbotenen Gegenstand erzeuge.
 
Durch die "Manipulation" (aufgeschraubte Öffnungshilfe) des Messers hast Du eine bauliche Veränderung am Produkt vorgenommen. Diese Änderung am Produkt zielt in erster Linie auf ein einhändiges Öffnen. Dadurch fällt es unter das Führverbot des 42a.
Wenn ich einen vorhandenen Pin abschraube, habe ich auch "manipuliert" - Messer ist dadurch nicht mehr einhändig zu öffnen.


Die Betonung liegt hier auf "unmöglich" machen. Wenn das Daumenpin-Loch baulich unverschlossen bleibt, ist durch einfaches Einschrauben/Einstecken des Pins (ohne Werkzeug) ein einhändiges Öffnen wieder möglich. Das Kriterium der "Unmöglichkeit" ist eben nicht erfüllt, wenn das Pinloch offen bleibt. :unsure:
Die Betonung liegt auf "einhändiges Öffnen und Feststellen.
Es geht bei unmöglich um den IST-Zustand und nicht, was irgendwie/irgendwann sein könnte.

Wenn Du schreibst, dass ein Messer auch ohne Pin als Einhandmesser gilt, solltest Du die Stellen (=Rechtsprechung(en)) anführen, die das aussagen.
 
(...)
Und prinzipiell hat ein Messer keine Betriebserlaubnis, da kann ich erstmal rumschrauben, was ich will, solange ich keinen verbotenen Gegenstand erzeuge.

Das ist korrekt.
Wenn der "Umbau" aber zu einer wesentlichen Änderung der Eigenschaft des umgebauten Gegenstands führt, der den Sachverhalt des § 42a Abs. 1 Satz 3 erfüllt (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge), dann darfst Du diesen "umgebauten" Gegenstand nicht mehr in der Öffentlichkeit führen. Denn es ist unerheblich, WIE Du Dein Messer verändert hast, damit es "einhändig" geöffnet werden kann.

Aber nochmal: warum diskutierst Du das hier? Niemand wird Dich hier wegen eines Führverbots anzeigen. Auch wird eine Diskussion hier im Forum (leider) nicht dazu führen, dass der §42a WaffG sinnvoll angepasst wird.
 
Wenn ich einen vorhandenen Pin abschraube, habe ich auch "manipuliert" - Messer ist dadurch nicht mehr einhändig zu öffnen.
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Das Pinloch in der Klinge ist baulich verschlossen oder besteht noch, so dass der Pin ohne Werkzeug jederzeit wieder (ohne größeren Kraftaufwand) eingeschraubt werden kann?
 
Aber nochmal: warum diskutierst Du das hier? Niemand wird Dich hier wegen eines Führverbots anzeigen. Auch wird eine Diskussion hier im Forum (leider) nicht dazu führen, dass der §42a WaffG sinnvoll angepasst wird.

Weil Du in Posting Nummer 5 angefangen hast, Dich darüber auszulassen und Dinge als gegeben darstellst, die durch nichts gestützt oder belegt sind. Und weil ich gesträubte Nackenhaare bekomme, wenn solche Äußerungen unwidersprochen in einem Fachforum zu lesen sind.
 
... und ich widerum würde mich hüten, in einem Fachforum zu behaupten, dass das bloße Herausschrauben des Daumenpins aus einem Einhandmesser ein §42a-konformes (Zweihand-)Messer macht. ;)
 
Das Pinloch in der Klinge ist baulich verschlossen oder besteht noch, so dass der Pin ohne Werkzeug jederzeit wieder (ohne größeren Kraftaufwand) eingeschraubt werden kann?
Das interessiert aktuell anscheinend nur Dich.

Solange Du keine Fälle nennen kannst, in denen ein Richter Deine spezielle Theorie interessiert hat, solltest Du versuchen, beim gesunden Menschenverstand zu bleiben.

... und ich widerum würde mich hüten, in einem Fachforum zu behaupten, dass das bloße Herausschrauben des Daumenpins aus einem Einhandmesser ein §42a-konformes (Zweihand-)Messer macht. ;)
Es ist erlaubt, was nicht verboten ist.

Solange Du keine Fälle nennen kannst, ... (s.o.)
 
Ich schaue und sehe nach wie vor keine Gerichtsurteile - vielleicht kann Harry mal etwas handfestes verlinken

Ich lese nicht jeden Feststellungsbescheid für Messer, die mich nicht interessieren. Aber bei den mir bekannten Gerichtsurteilen wurde in der Regel auf die Intention des Herstellers abgezielt. Dabei ging es um Fälle, wo versucht wurde, Einhandmesser durch Umbauten (z.B. Entfernen der Daumenpins) §42a konform zu machen - ohne Erfolg. Das Messer wurde so bewertet, wie es vom Hersteller ausgeliefert wurde, also als Einhandmesser.
 
(...)
Es ist erlaubt, was nicht verboten ist.
(...)

DAS ist eine denkbar schlechte Argumentation für den (Einhand)Messer-Nutzer!
Denn der Hersteller bewirbt das Produkt als Einhandmesser und verkauft das auch als Messer mit einhändig feststellbarer Klinge. Damit ist es nicht §42a WaffG konform, und damit ist das Führen dieses Messers verboten. Selbst wenn die Klinge nur 2cm lang ist, leider.
Nun nimmst Du (durch Herausschrauben des Daumenpins) eine Änderung an diesem nicht §42a-konformen Produkt vor. Damit gerätst Du in Beweisnot. Denn nun musst Du nachweisen, dass das vom Hersteller als Einhandmesser beworbene und auch so verkaufte Produkt, durch Deine vorgenommenen Änderungen doch §42a-konform geworden ist!

In der Urteilsdatenbank habe ich bisher kein aktuelles Urteil dazu gefunden. Offensichtlich lässt es heutzutage keiner in so einem Fall (Entfernung des Daumenpins ohne baulichen (dauerhaften) Verschluss des Pinlochs), mehr zu einem Urteil kommen. In den mir bekannten (aktuellen) Fällen sind die angezeigten Personen alle spätestens dann eingeknickt, als die Rechtsschutzversicherungen eine Kostenübernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten abgelehnt haben, wegen fehlender Aussicht auf Erfolg einer Klage.

Aber sollte jemand ein Urteil finden, egal ob pro oder contra Anklage, wäre ich sehr interessiert. Auch wenn es immer nur eine individuelle (richterliche) Einzelfallentscheidung ist, die nicht als genereller Präsenzfall herhalten darf.
Denn ich empfinde einhändig zu öffnende Taschenmesser im alltäglichen (bestimmungsgemäßen) Gebrauch als sehr komfortabel. Daher finde ich es sehr schade, dass mein geliebtes Leatherman Multitool - auf Grund des §42a WaffG - nicht mehr am Mann getragen werden darf und zur Benutzung immer erst aus seinem, mit einem Schloss verschlossenem, Behältnis herausgeholt werden muss. 😭
 
DAS ist eine denkbar schlechte Argumentation für den (Einhand)Messer-Nutzer!
Denn der Hersteller bewirbt das Produkt als Einhandmesser und verkauft das auch als Messer mit einhändig feststellbarer Klinge. Damit ist es nicht §42a WaffG konform, und damit ist das Führen dieses Messers verboten. Selbst wenn die Klinge nur 2cm lang ist, leider.
Nun nimmst Du (durch Herausschrauben des Daumenpins) eine Änderung an diesem nicht §42a-konformen Produkt vor. Damit gerätst Du in Beweisnot. Denn nun musst Du nachweisen, dass das vom Hersteller als Einhandmesser beworbene und auch so verkaufte Produkt, durch Deine vorgenommenen Änderungen doch §42a-konform geworden ist!

Falsch, ich gerate nicht in Beweisnot. Das behauptest Du, ohne jeglichen Beweis.

Ich empfehle Dir, diesen BKA Feststellungsbescheid zu lesen
Ausgangslage: Der Hersteller wollte eine Bestätigung, dass es sich bei Seinem Modell um ein Zweihandmesser handelt, da er es als Zweihandmesser konstruiert und ausgelegt hat.

Das BKA kam zu einem anderen Ergebnis und bewertete es als Einhandmesser, da es sich auch ohne spezifische Merkmale (und ohne Absicht des Herstellers) problemlos einhändig öffnen lässt.
-> Entscheidend war also NICHT die Intention des Herstellers, sondern der IST-Zustand des Messers.


Ich klinke mich an dieser Stelle aus; es ist alles gesagt.
Ja, aber es wurde anscheinend noch nicht von allen verstanden - ich mache weiter.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Blacksword

Du hast bisher noch nicht eine einzige - plausible und valide - Quelle (wie Az. v. Urteilen) für teils umfassend pauschale Aussagen benannt. Daher für mich bis jetzt: never happened…
 
Sorry, aber ein Hansel auf einem Baumstumpf, der seine Meinung zum besten gibt, ist nicht wirklich eine fundierte Quelle.

Und jemanden, der in so einem Video zum Thema WaffG mehrfach davon redet, daß Einhandmesser verboten seien, bzw. verbotenen Waffen wären, kann ich nicht einmal ansatzweise ernstnehmen. Wenn man den Anspruch hat, zu diesem Thema öffentlich aufzutreten und zu "informieren", dann sollte man zumindest ansatzweise mit dem WaffG und seiner Terminologie vertraut sein. Der Mensch im Video ist es offensichtlich nicht.
:super:

1. Die Security nimmt Dir JEDES Messer ab (ok, 4cm Schlüsselbund-Victorinox vielleicht nicht), die interessiert der §42a nur am Rande.
Der braucht die ja überhaupt genau null zu interessieren, da die auf Grund ihres zivilen Hausrechtes willkürlich so ziemlich alles verbieten können. sofern sie es richtig (also v.a. diskriminierungsfrei formuliert) machen tun!

In D hätte an der Transportkiste lediglich irgendeine Art von Schloss (Schlößchen) dran sein müssen und Du hättest dem Führverbot nach § 42a WaffG Rechnung getragen.
Bei einem in D verbotenen Gegenstand wäre das völlig egal, da es auf den Besitz/Umgang ankommt und rein gar nicht nicht auf ein Führen oder Nichtführen. Den Wortlaut der entsprechenden schweizer Regelung zu solchen Gegenständen verstehe ich ähnlich.

ist das Benchmade 710D2 McHenry Williams bspw. federunterstützt?
Ich kann da weder eine Federunterstützung erkennen, noch kann ich mir vorstellen, daß der Axis unter die schweizer Legaldefinition einer "Automatik" fallen würde.
 
Hallo zusammen,

vielen Dank erstmals, für euere Antworten! Die haben mich damals sehr beruhigt.
Ich habe ein Strafbefehl im März erhalten:

*****************************************

in Anwendung von Art. 103 ff. StGB und Art. 352 StPO:
wird erkannt:

1. Die beschuldigte Person ist schuldig der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 200.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Das sichergestellte Messer wird gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Waffengesetzes eingezogen und vernichtet.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

- Busse CHF 200.00

- Gebühren CHF 350.00

abzgl. Depositum CHF 100.00

Rechnungsbetrag: CHF 450.00

*****************************************
Die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag hätte ich zwar als "fancy" empfunden (kleine "Knastgeschichte" für Freunde), aber für folgende Lebensläufe/Führungszeugnis evtl. nicht lustig, daher habe ich den Betrag überweisen.
Gute Lektion für die Zukunft und lustige Geschichte gleichzeitig.

Alles Gute, ich hoffe, meine Info hilft ebenfalls Jemandem!

Viele Grüße
Alex
 
- Busse CHF 200.00

- Gebühren CHF 350.00
:LOL:

Aber danke daß hier mal jemand über den Ausgang berichtet!

Irgendwo (ich glaube im SPIEGEL) war mal eine Reportage von einem Redakteur drin, der eine Kurzzeit-Haftstrafe abgebrummt hat, da gibt es extra einen Standort für solche ausländischen Kurzzeit-Knackis (hauptsächlich Verkehrsdelikte) mit gewisser Clubathmosphäre ... ich vermute aber mal die Gebühren müssen trotzdem bezahlt werden und die Anreise ist ggf. auch teurer als 200 CHF.
 
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