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Es ist erlaubt, was nicht verboten ist.
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DAS ist eine denkbar schlechte Argumentation für den (Einhand)Messer-Nutzer!
Denn der Hersteller bewirbt das Produkt als Einhandmesser und verkauft das auch als Messer mit einhändig feststellbarer Klinge. Damit ist es nicht §42a WaffG konform, und damit ist das Führen dieses Messers
verboten. Selbst wenn die Klinge nur 2cm lang ist, leider.
Nun nimmst Du (durch Herausschrauben des Daumenpins) eine Änderung an diesem nicht §42a-konformen Produkt vor. Damit gerätst Du in Beweisnot. Denn nun musst Du nachweisen, dass das vom Hersteller als Einhandmesser beworbene und auch so verkaufte Produkt, durch Deine vorgenommenen Änderungen doch §42a-konform geworden ist!
In der Urteilsdatenbank habe ich bisher kein aktuelles Urteil dazu gefunden. Offensichtlich lässt es heutzutage keiner in so einem Fall (Entfernung des Daumenpins ohne baulichen (dauerhaften) Verschluss des Pinlochs), mehr zu einem Urteil kommen. In den mir bekannten (aktuellen) Fällen sind die angezeigten Personen alle spätestens dann eingeknickt, als die Rechtsschutzversicherungen eine Kostenübernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten abgelehnt haben, wegen fehlender Aussicht auf Erfolg einer Klage.
Aber sollte jemand ein Urteil finden, egal ob pro oder contra Anklage, wäre ich sehr interessiert. Auch wenn es immer nur eine individuelle (richterliche) Einzelfallentscheidung ist, die nicht als genereller Präsenzfall herhalten darf.
Denn ich empfinde einhändig zu öffnende Taschenmesser im alltäglichen (bestimmungsgemäßen) Gebrauch als sehr komfortabel. Daher finde ich es sehr schade, dass mein geliebtes Leatherman Multitool - auf Grund des §42a WaffG - nicht mehr am Mann getragen werden darf und zur Benutzung immer erst aus seinem, mit einem Schloss verschlossenem, Behältnis herausgeholt werden muss. 😭