Einhandmesser in Hülle erlaubt?

Finnmesseruwe

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Mal ne Frage an die Spezies, die sich im Waffenrecht auskennen.
Letztens war ich auf einem Mittelaltermarkt. Habe mich dort mit einem Messerhändler unterhalten. Der meinte, dass er Einhandmesser mit Hülle verkaufen darf. Muss aber mit Hülle sein. Sonst wäre es verboten. Stimmt das?
Da schließt sich nämlich die nächste Frage an. Wenn das so rechtens wäre, dürfte man dann nicht auch Einhandmesser in Hülle mit sich führen?
Gruß Uwe
 
Nur eine Hülle wird nicht reichen. Die Hülle muss abschließbar und natürlich verschlossen sein. Es gibt mittlerweile Messeretuis, die man mit einem kleinen Vorhängeschloss verschließen kann. Viele Rucksäcke haben ebenfalls diese Vorrichtung. Ich habe z.B. als Daypack einen abschließbaren EastPak, in dem ich immer ein kleines Vorhängeschloss mitführe.
Mein Händler hier am Ort wickelt die Messer, die dem §42a unterliegen, immer gut in Papier ein und klebt sie zu. Er meint, das reicht auch. Habe diesbezüglich auch noch nichts Gegenteiliges gehört - aber das ist natürlich nur zum Transport nach Hause.
In einem verschlossenen Behältnis darfst du ein Einhandmesser auch mitführen.

Generell bleibt aber bestehen, dass das alles ein Graubereich ist und es absolute Rechtssicherheit nicht gibt.
 
Letztens war ich auf einem Mittelaltermarkt. Habe mich dort mit einem Messerhändler unterhalten. Der meinte, dass er Einhandmesser mit Hülle verkaufen darf. Muss aber mit Hülle sein. Sonst wäre es verboten.
Wenn das in der dortigen Marktordnung so drin steht (und ggf. auch zuvor in behördlichen Genehmigungsauflagen für den Markt) dann ist das so, hat allerdings dann nichts mit Waffenrecht zu tun, sondern mit dem zivilen Hausrecht des Veranstalters (oder ggf. Gewerbeordnungsrecht oder Wegerecht). Wenn da drinsteht, daß auf der Hülle Blümchen gedruckt sein müssen, gälte das auch.
Wenn das so rechtens wäre, dürfte man dann nicht auch Einhandmesser in Hülle mit sich führen?
Gruß Uwe
Wenn es mit berechtigtem Interesse geführt, wird, also z.B. zu einem allgemein anerkannten Zweck darf es laut Gesetzeswortlaut auch ohne Hülle geführt werden, demnach also auch mit. Sonst muß die Hülle genau wie sonstige Vorrichtungen so gestaltet sein, daß es den Tatbestand des Führens nicht mehr erfüllt, also der unmittelbare Zugriff darf für den betreffenden Zeitraum nicht mehr möglich sein. Wann genau das der Fall ist, ist gesetzlich nicht geregelt und in der vorliegenden Rechtsprechung unklar.

Das Einwickeln und zukleben in Papier hat über den möglichen Effekt einer Unmöglichmachung des unmittelbaren Zugriffs hinaus praktisch bzw. taktisch noch den Vorteil, daß das Messer nicht so einfach als solches zu erkennen ist und es bei einer Kontrollmaßnahme daher deutlich schwerer wird, einen genügenden konkreten Anhaltspunkt für eine weitergehende Durchsuchung über eine Inaugenscheinnahme hinaus zu finden. Genau hängt das natürlich von der jeweils lokalen (Polizei)Rechtsgrundlage für solche Kontrollmaßnahmen ab, nicht vom WaffG.
 
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