"Entschärfung" von Einhandmessern

Sind die genannten Messertypen (von denen es ja nun viele gibt) nun Waffen oder nicht?
Teilweise:

§ 42a
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

Wenn nicht, dann ist die Definition des führens aus dem WaffG für diese Gegenstände nicht zuteffend.

Warum nicht?

Beste Grüße

Niki
 
Eine weitere Lösung könnte doch bei Neuentwicklungen von Einhandmessern sozusagen eine entfernbare / einsetzbare 2te Achse neben der eigentlichen Achse sein, die ein Drehen der Klinge in geöffnetem Zustand verhindert.

Mit 2ter Achse : Es ist ein Fixed, weil in geöffnetem Zustand fest blockiert.

Nach Entfernen der 2ten Achse : Einhandmesser (für dort, wo's noch erlaubt ist)

Diese 2te Achse könnte ja wie eine normale Achse als eine Art Splint (von einer Seite Hohlstift mit Innengewinde, von der anderen Seite Schraube) ausgeführt sein, und sollte nur mit Werkzeug zu entfernen / anzubringen sein.

Das Einhandmesser müsste also bei Auslieferung in dieser Weise vorbereitet sein, und die 2te Achse im Lieferumfang + z.B. passende Kydex-Scheide (für Fixed) sein.


Auf diese Weise könnten auch bereits existierende Einhandmesser "entschärft" werden, indem es passende Umbausätze gäbe (Achse + Kydex) zum Selbermachen, oder Händler könnten den Service anbieten ... bräuchte ja nur an passender Stelle ein passendes Loch sauber gebohrt zu werden ... und bei zerlegbaren Messern die Bohrungen noch versenkt werden.


Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein so (vorübergehend) zu Fixed modifiziertes Einhandmesser im Fixed-Zustand nicht erlaubt wäre, sofern man ein Werkzeug braucht, um auf Einhandmesserbetrieb umzustellen ?

Grüsse,
Pb
 
Moin,

wir sind uns ja wohl alle einig, dass das Gesetz ein populistischer Schnellschuss aus der Hüfte ist.
Es ist unausgegoren und inkonsquent.
Also lasst auch bitte Gedanken zu, die ähnlich schräg sind, wie das Gesetz selbst.
Dass wir uns in diesen Threads selbst aufreiben, bringt gar nichts.

Am liebsten würde ich diese ganzen spekulativen Threads ins Nirvana befördern, da sie momentan schlicht nichts bringen.
Wie die Exekutive zukünftig mit diesem Gesetz umgehen wird, kann niemand von uns heute schon sagen.

Willi
 
Wie die Exekutive zukünftig mit diesem Gesetz umgehen wird, kann niemand von uns heute schon sagen.

Eben. Momentan ist so gut wie nichts klar. Es gibt ein Gesetz mit Formulierungen, die nicht eindeutig sind und gewisse Interpretationsspielraeume zulassen. Es gibt noch keine Ausfuehrungsbestimmungen und schon gar keine Urteile, die Anhaltsspunkte geben koennten, wie die Gerichte das Gesetz auslegen werden. Und es gibt natuerlich auch noch keine Erfahrungen, wie die Exekutive mit dem Gesetz umgehen wird.

Insofern ist im Moment *alles* pure Spekulation. Und somit kann nur jeder fuer sich entscheiden, wie er mit dem Gesetz umgeht, und das wird sicher auch davon abhaengen, wie wichtig es dem einzelnen ist, im Zweifelsfall kein Ordnungswidrigkeitenverfahren am Hals zu haben.

Fuer mich heisst das, da ich in einem Bereich arbeite, in dem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren keine gute Sache waere, dass ich im beruflichen Kontext ab dem 1. April auf Nummer Sicher gehen werde und meine verriegelnden Einhandmesser zu Hause lassen werde. Genauso klar ist, dass ich außerhalb des beruflichen Kontextes bei Gelegenheiten, bei denen ich einen (zumindest fuer mich) nachvollziehbaren Grund habe, ein Einhandmesser zu fuehren, das natuerlich auch dabei haben werde.

Hermann
 
Es kann aber nicht der Sinn sein, das praktische Alltagswerkzeug, das man ausdrücklich zu dem Zweck gekauft hat, weil man in den besonderen Lagen, wenn man mit der einen Hand etwas schneidbedürftiges festhält, was sonst z.B. herunterfällt, dann mit der anderen Hand das besagte Messer herausholen und öffnen kann, nun künstlich zu kastrieren.

So ein Einhandmesser kostet ja oft ein Vielfaches eines vergleichbaren Zweihandmessers.
 
<wiederholmodus>
Solange nicht die entsprechenden Durchführungsverordnungen für die Behörden verabschiedet sind, ist das alles hier überflüssig. Und die werden nach meinen bisherigen Informationen erscheinen, und das bald.</wiederholmodus>

Ich werde diese Woche mit dem entsprechenden Leuten im bayer. Innenministerium telefonieren, und nach dem Sachstand fragen. Dann haben wir zumindest etwas mehr Infos, was aktuell los ist. Bin gleich wieder weg auf der IWA, deswegen bitte Geduld.

@Dirkus. Systematisch korrekt kann über das WaffG auch generell nicht über das Führen (egal wie definiert) von Gegenständen geregelt werden, die eben bewusst nicht als Waffen eingestuft werden. Das fällt auch allen Juristen auf, die mit dem WaffG ansonsten nichts zu tun haben.

Inwieweit man deswegen gegen das Gesetz vorgehen kann, ist die eine Frage. Die andere Frage wäre, was das im besten Fall bringen soll. Worst Case ist, die Systematik wird einheitlich - dann sind eben alle jetzt noch nicht als Waffen eingestuften Messer Waffen. Kann man eben auch so "lösen".

Konkret hat Loxley natürlich recht. Warum sollte das Führen jeweils unterschiedlich definiert werden.

Grüße
Pitter
 
<wiederholmodus>
Solange nicht die entsprechenden Durchführungsverordnungen für die Behörden verabschiedet sind, ist das alles hier überflüssig. Und die werden nach meinen bisherigen Informationen erscheinen, und das bald.</wiederholmodus>

Ich hab mich bis jetzt ja aus dieser ganzen Diskussion rausgehalten und werde es auch weiter tun aber eine Frage hab ich dann doch: Sind diese Durchführungsverordnungen öffentlich einsehbar, werden sie veröffentlicht und für welchen Bereich gelten sie, macht da jedes Bundesland / Stadt dann seine eigene oder wird das bundeseinheitlich?
 
...
Sind diese Durchführungsverordnungen öffentlich einsehbar, werden sie veröffentlicht und für welchen Bereich gelten sie, macht da jedes Bundesland / Stadt dann seine eigene oder wird das bundeseinheitlich?
Man kann sich solche Gesetzestexte anschaffen, das sind schließlich keine geheimen Verschlußsachen oder Dienstanweisungen - entweder im Netz, oder auch auf Papier.
Bezugsquelle: Fachverlage oder entsprechende Seiten im Netz - evtl. Bundesanzeiger-online ? gibt es den online ?
Ein Verlag wäre der "Verlag deutsche Polizeiliteratur" in Hilden, allerdings ist das ein Verlag der GdP, aber die Texte sollte man auch woanders bekommen können.

Da es in diesem Fall um Bundesrecht geht, sind diese DVO bundeseinheitlich (egal, ob schon existent oder noch in der Mache), es geht um Bundesrecht.

Gruß Andreas
 
Worst Case ist, die Systematik wird einheitlich - dann sind eben alle jetzt noch nicht als Waffen eingestuften Messer Waffen. Kann man eben auch so "lösen".

was aber dann zur Folge hätte, dass alle Messer wie Waffen zu behandeln wären. Also sicherer Verschluss vor Minderjährigen. D.H. jede Besteckschublade im Haushalt müsste abschliessbar sein. Kein Kind dürfte mehr ein Messer benutzen, also müsste das Essen ab Mittagstisch vorgeschnitten werden, denn der Minderjährige darf ja keinen Umgang mit Waffen haben.
Ich denke spätestens dann würde auch dem letzten der Irrsinn klar werden.
 
Ich kann nicht nachvollziehen wie einige "Fachleute" in diesem Forum immer wieder darauf kommen beim Thema "Führen eines MESSERS in der Öffentlichkeit", das WaffG bzgl. "Führen einer WAFFE" zitieren.

Nur bestimmte Arten von MESSER sind WAFFEN.

Dazu gibt es noch ein paar die als VERBOTENE GEGENSTÄNDE eingestuft sind. Die darf keiner haben. Ist das eigentlich so schwer.:confused:
 
Moin.

Vieleicht weil diese Messer über die wir hier reden nun vom Waffengesetz erfasst werden, auch wenn sie keine Waffen sind ?

Kopie aus Änderung:

„§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes
Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das
Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

Also Transport Verschlossen, wie eben auch Waffen.

Grüße,
Jens
 
Eine weitere Lösung könnte doch bei Neuentwicklungen von Einhandmessern sozusagen eine entfernbare / einsetzbare 2te Achse neben der eigentlichen Achse sein, die ein Drehen der Klinge in geöffnetem Zustand verhindert.

Mit 2ter Achse : Es ist ein Fixed, weil in geöffnetem Zustand fest blockiert.

Nach Entfernen der 2ten Achse : Einhandmesser (für dort, wo's noch erlaubt ist)

Diese 2te Achse könnte ja wie eine normale Achse als eine Art Splint (von einer Seite Hohlstift mit Innengewinde, von der anderen Seite Schraube) ausgeführt sein, und sollte nur mit Werkzeug zu entfernen / anzubringen sein.

Das Einhandmesser müsste also bei Auslieferung in dieser Weise vorbereitet sein, und die 2te Achse im Lieferumfang + z.B. passende Kydex-Scheide (für Fixed) sein.


Auf diese Weise könnten auch bereits existierende Einhandmesser "entschärft" werden, indem es passende Umbausätze gäbe (Achse + Kydex) zum Selbermachen, oder Händler könnten den Service anbieten ... bräuchte ja nur an passender Stelle ein passendes Loch sauber gebohrt zu werden ... und bei zerlegbaren Messern die Bohrungen noch versenkt werden.


Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein so (vorübergehend) zu Fixed modifiziertes Einhandmesser im Fixed-Zustand nicht erlaubt wäre, sofern man ein Werkzeug braucht, um auf Einhandmesserbetrieb umzustellen ?

Grüsse,
Pb

Ja, sicher! Ich versau ein hochwertigen Folder, in dem ich irgendwelche Löcher für sinnfreie Sperren bohre. Ich möchte wirklich den Besitzer sehen, der alle 5 Minuten seinen Folder auf und zuschraubt, damit er bedarfsgerecht sein Messer umrüstet. Vom Aufwand mal völlig abgesehen.

Steffen
 
Das ist doch nur ein Vorschlag von plasmaburner. Der steht da wie er ist, muß man doch nicht toll finden.
 
Man sollte vorerst seine Einhandmesser eher nicht bleibend "entschärfen".

Es sieht ganz danach aus, dass die Herrschaften um Körting mit ihrem Entwurf in die gleiche Falle getappt sind, die ich auch schon im Zusammenhang mit den Hamburger verbotszonen erläutert hatte.

Dort fehlte schlicht die Ermächtigungsgrundlage, um das Führen von Gegenständen zu verbieten, die keine Waffenqualität besitzen. Die Grundlage im Polizeigesetz zu sehen, haut meines Erachtens nach nicht hin. Es fehlt z.B. komplett an einer allgemein gültigen Einstufung der Sachen nach Gefährlichkeit und läuft somit auf pure Willkühr hinaus.

Der Gegenstand des WaffG ist in § 1 abschließend definiert. Dort heißt es, "Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen...".

Körting und seine Mannen haben es doch tats. fertiggebracht, in ihren Entwurf zu § 42a WaffG aufzunehmen " (1) Es ist verboten ... oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen."

Da in Nr.2 der Vorschrift bereits "Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" erwähnt werden, können die in Nr.3 genannten Messer nur noch aus den legalen Springmessern und (Werkzeug)messern bestehen, die keine Waffenqualität besitzen.

Nun gibt es zwei Alternativen.

(1. Alt.) Sofern man sich an § 1 WaffG hält und das Führen der in § 42a I, Nr. 3 WaffG genannten Messer lediglich verboten sieht, soweit sie Waffenqualität besitzen, verfehlen Körting und seine Helfer ihr Ziel, weil sie damit nur einen geringen Teil der anvisierten Messer verbannen können.

(2. Alt.) Sieht man mit § 42a I Nr. 3 WaffG auch das Führen aller Werkzeugmesser als verboten an, werden Sachen erfasst, die nicht von § 1 WaffG gedeckt werden. Folglich widerspräche § 42a I Nr. 3 dem § 1 WaffG, weil er zumindest. teilweise einen Gegenstand beinhaltet, der gar nicht im WaffG geregelt ist bzw. sein kann.

Aus der Nummer kommen die Herrschaften in der Tat nur noch heraus, wenn sie § 1 WaffG erweitern, bzw. die genannten Werkzeugmesser zu Waffen deklarieren oder es beim erreichten Führungsverbot bezgl. Waffen bewenden lassen. Sofern ihnen letzteres nicht reichen sollte, sehe ich auf den Initiator der Gesetzesänderung bezgl. Messern eine Heidenarbeit mit unabsehbaren Folgen für alle möglichen Bereiche zukommen.

Mithin erscheint mir das ganze Vorhaben vom sinnlosen Ansatz über das abenteuerliche Zustandekommen bis hin zur dilettantischen handwerklichen Umsetzung als Bockmist.

Zwar kann es sein, dass der Bundespräsident die hier gegenständliche Änderung des WaffG unterzeichnet, weil die genannte 1. Alt. möglich ist, doch sollte man anschließend staatlicherseits auf die 2. Alt. hinaus wollen, wird dieses Ansinnen allerspätestens vorm BVerfG zurechtgestutzt werden.

Zur eigenen Sicherheit würde ich jedem empfehlen, sich bis dahin strikt an das Gesetz zu halten und nur noch die Messer mitzuführen, die Körting sich darin wünscht, dh keine Waffenmesser und nur Fixed bis 12 cm Klingenlänge, zweihändige Klappmesser mit Lock und einhändige Klappmesser ohne Lock.

Gruß
JB
 
Zuletzt bearbeitet:
@J.B: Danke

@Juh: Ich schreib es extra noch mal langsam: Die angesprochenen Messer sind KEINE Waffen.
 
@ Markus: Es ist aus meiner Sicht noch gar nicht raus, dass in § 42a I Nr. 3 WaffG das Führen von Werkzeugmessern verboten wird. Denn, wie schon erwähnt, kann im WaffG nur der Umgang mit Waffen geregelt werden. Es könnte daher sein, dass in der genannten vorschrift nur alle von § 42a I Nr. 2 WaffG nicht erfassten Waffenmesser gemeint sind.

Sollte sich herausstellen, dass auch Werkzeugmesser gemeint sind, wird man nicht umhin kommen, sich dafür ein geeignetes anderes Gesetz zu suchen, wenn man nicht das WaffG umfassend überarbeiten und den Waffenbegriff völlig neu ausrichten möchte.

Gruß
JB
 
@Schickser

Da sind wir uns doch einig, schrieb ich ja auch im 1. Satz.
Werden aber im Waffengesetz genannt, dachte ich...


... bis ich J.B. Beitrag :super: gelesen hatte.

Wenn man also §1 liest und die Anlage 1 zur Definition heran zieht,-

dann gilt die neue Regelung ja eigendlich nur für sehr wenige messer.

Hm, ich glaube zwar nicht das das so beabsichtigt war, aber es steht so im Gesetz :glgl:

Dann währe die ganze Aufregung ja umsonst gewesen :rolleyes:

Bleibt nur die Frage wie das unsere Staatsorgane sehen.

"Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand"

Grüße,
Jens
 
Hallo erstmal,

dies ist mein erster Post hier, ich hätte sehr viel lieber von meinen Swamp Rats, BRKTs, Fallknivens oder meinen selbstgebauten Messern geschwärmt, aber die Waffenrechtsverschärfung ist leider das aktuellere Thema.

J.B.'s Post muss noch hinzugefügt werden, daß in $1 Absatz 2 des WaffG geregelt ist, was unter dem Begriff "Waffe" im Sinne des WaffG zu versetehen ist. Unter Punkt 2.b) können nach meinem Verständnis nun auch "Einhandmesser" und feststehnde Messer mit mehr als 12cm Klinge fallen, da sie, wenn kein Wunder geschieht, im neuen Gesetz genannt werden.

(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die
Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Gruß,
JoBe
 
Moin.

Eigendlich nicht, den:

...
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Das sollte bedeuten das Anlage 1 eben definiert was unter Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b gemeint ist.

Und in der Anlage 1 sind "normale Einhandmesser" eben nicht erfasst.

Oder übersehe ich was?

Grüße,
Jens
 
Hallo,

sieht so aus, als ob Du nichts übersehen hast, jedoch ich. Mit etwas Glück haben die "Volksvertreter" also tatsächlich schlampig gearbeitet.

Ironie On:
Zur Not einfach ein Taschenbuch a la "Pilze für Gaumen und Giftschrank" mit in die einstecken. Wenn das kein "legal reason" ist weis ich auch nicht weiter.
Ironie Off

Gruß,
JoBe
 
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