Man sollte vorerst seine Einhandmesser eher nicht bleibend "entschärfen".
Es sieht ganz danach aus, dass die Herrschaften um Körting mit ihrem Entwurf in die gleiche Falle getappt sind, die ich auch schon im Zusammenhang mit den Hamburger verbotszonen erläutert hatte.
Dort fehlte schlicht die Ermächtigungsgrundlage, um das Führen von Gegenständen zu verbieten, die keine Waffenqualität besitzen. Die Grundlage im Polizeigesetz zu sehen, haut meines Erachtens nach nicht hin. Es fehlt z.B. komplett an einer allgemein gültigen Einstufung der Sachen nach Gefährlichkeit und läuft somit auf pure Willkühr hinaus.
Der Gegenstand des WaffG ist in § 1 abschließend definiert. Dort heißt es, "Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen...".
Körting und seine Mannen haben es doch tats. fertiggebracht, in ihren Entwurf zu § 42a WaffG aufzunehmen " (1) Es ist verboten ... oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen."
Da in Nr.2 der Vorschrift bereits "Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" erwähnt werden, können die in Nr.3 genannten Messer nur noch aus den legalen Springmessern und (Werkzeug)messern bestehen, die keine Waffenqualität besitzen.
Nun gibt es zwei Alternativen.
(1. Alt.) Sofern man sich an § 1 WaffG hält und das Führen der in § 42a I, Nr. 3 WaffG genannten Messer lediglich verboten sieht, soweit sie Waffenqualität besitzen, verfehlen Körting und seine Helfer ihr Ziel, weil sie damit nur einen geringen Teil der anvisierten Messer verbannen können.
(2. Alt.) Sieht man mit § 42a I Nr. 3 WaffG auch das Führen aller Werkzeugmesser als verboten an, werden Sachen erfasst, die nicht von § 1 WaffG gedeckt werden. Folglich widerspräche § 42a I Nr. 3 dem § 1 WaffG, weil er zumindest. teilweise einen Gegenstand beinhaltet, der gar nicht im WaffG geregelt ist bzw. sein kann.
Aus der Nummer kommen die Herrschaften in der Tat nur noch heraus, wenn sie § 1 WaffG erweitern, bzw. die genannten Werkzeugmesser zu Waffen deklarieren oder es beim erreichten Führungsverbot bezgl. Waffen bewenden lassen. Sofern ihnen letzteres nicht reichen sollte, sehe ich auf den Initiator der Gesetzesänderung bezgl. Messern eine Heidenarbeit mit unabsehbaren Folgen für alle möglichen Bereiche zukommen.
Mithin erscheint mir das ganze Vorhaben vom sinnlosen Ansatz über das abenteuerliche Zustandekommen bis hin zur dilettantischen handwerklichen Umsetzung als Bockmist.
Zwar kann es sein, dass der Bundespräsident die hier gegenständliche Änderung des WaffG unterzeichnet, weil die genannte 1. Alt. möglich ist, doch sollte man anschließend staatlicherseits auf die 2. Alt. hinaus wollen, wird dieses Ansinnen allerspätestens vorm BVerfG zurechtgestutzt werden.
Zur eigenen Sicherheit würde ich jedem empfehlen, sich bis dahin strikt an das Gesetz zu halten und nur noch die Messer mitzuführen, die Körting sich darin wünscht, dh keine Waffenmesser und nur Fixed bis 12 cm Klingenlänge, zweihändige Klappmesser mit Lock und einhändige Klappmesser ohne Lock.
Gruß
JB