"Entschärfung" von Einhandmessern

"...Zur eigenen Sicherheit würde ich jedem empfehlen, sich bis dahin strikt an das Gesetz zu halten und nur noch die Messer mitzuführen, die Körting sich darin wünscht..."

Gilt eigentlich das Innere des eigenen Fahrzeugs als "Öffentlichkeit" und das Lagern eines wie auch immer gestalteten Messers dort als "Führen"?
 
Zuletzt bearbeitet:
Gilt eigentlich das Innere des eigenen Fahrzeugs als "Öffentlichkeit" und das Lagern eines wie auch immer gestalteten Messers dort als "Führen"?

Das eigene Fahrzeug gilt zwar als Privat - allerdings mit deutlichen Einschränkungen, da das Fahrzeug selbst in der Öffentlichkeit bewegt wird - Die Unterscheidung zwischen (erlaubtem) Transport und (unerlaubtem) Führen vom Waffengesetz erfasster und als öffentlich führungsverboten eingestufter Gegenstände macht sich primär am Stichwort "zugriffsbereit" fest. Als Beispiel kann man den (natürlich notwendigerweise erlaubten) Transport von Schusswaffen von Zuhause zur Schießstätte hernehmen. Diese müssen in verschlossenem Behältnis UND nicht zugriffsbereit transportiert werden - der richtige Platz hierfür ist der Kofferraum des Fahrzeugs. Und das Tragen des Waffen-Koffers vom Parkplatz des Schießstands bis in den Schießstand hinein ist notwendigerweise auch legal (hier gibts einen gewissen Gummibereich, welche maximale Entfernung da noch als angemessen gilt - allgemein gilt die nach örtlichen Verhältnissen kürzestmögliche Entfernung als nicht unnötig zu überschreitender Maßstab). Ein logisches Analogon für ähnlich eingestufte 'kalte Waffen' dürfte also auch ähnliche Transportbedingungen umfassen.

Was das Verhalten der Messerbesitzer bis zum Erscheinen von an die neue Gesetzeslage angepasster Ausführungsverordnungen angeht: Hier empfiehlt es sich zumindest zwischenzeitlich, sowohl beim Führen (vermeintlich) legaler Messer als auch beim Transport (vermutlich) öffentlich führungsverbotener Messer im Zweifelsfall die härtestmögliche Gesetzesauslegung als Maßstab fürs eigene Verhalten herzunehmen - speziell Leute, für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein Verhaltenskriterium ist, sollten hier erhöhte Vorsicht walten lassen.

-ZiLi-
 
....
Das sollte bedeuten das Anlage 1 eben definiert was unter Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b gemeint ist.

Und in der Anlage 1 sind "normale Einhandmesser" eben nicht erfasst.

Oder übersehe ich was?

Grüße,
Jens

Tut mir ja leid euch enttäuchen zu müssen, aber ich habe das Waffg vor einigen Wochen darauf abgekloppft und sehe keinen Widerspruch da:


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§ 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind:
....
2. tragbare Gegenstände,
...
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
...
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
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Anlage 1, Unterabschnitt 2

2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind

2.1 Messer


Folge: Alle Messer fallen unter die Regelung des Waffengesetzes, da sie unter §1 (2) 2. b fallen.

Sprich ich sehe da leider keinen Widerspruch.


Gruss
El
 
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3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
zu führen.

Also fiür mich gelten die "über 12cm Klingenlänge" für Einhandmesser und für feststehende Messer. Da alle meine Einhandmesser kleiner sind sehe ich da kein Problem.
 
@El: Es sind bisher im WaffG nur Messer mit Waffenqualität erfasst. Die folgenden Nummern sind im ZUsammenhang zu lesen:

"2.1
Messer,

2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem

Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)".

Hiermit sind nicht "Messer" erfasst, sondern auschließlich Messer mit den Eigenschaften aus 2.1.1, - 2.1.1.4. Davon dürfen bisher nur der legale Teil der Springmesser und, ich glaube, ein OTF Rettungs(fall?)messer, zu dem es einen BKA Feststellungsbescheid gibt, besessen werden. Der Rest zählt zu den verbotenen Gegenständen.

Alle in .1 - .4 genannten Messerarten sind Waffen, sowie auch alle anderen im WaffG genannten Messer Waffen sind.

Die Gesätzesänderung (§ 42a WaffG) erzeugt dann keinen Widerspruch, wenn man sie so versteht, dass sie im Rahmen des Gegenstands des WaffG bleibt, der von § 1 WaffG definiert wird, d. h. nur Messer erfasst, die Waffen darstellen.

Die Macher des § 42a WaffG haben es sich offenbar zu einfach vorgestellt.

Wie schon erwähnt ist dem Hamburger Senat mit seiner Verordnung das gleiche passiert. Auch dort hat man gemeint, Sachen (körperliche Gegenstände) ohne Waffenqualität einfach mitregeln zu können, bzw. deren Führen ebenfalls verbieten zu können. Dumm ist dabei nur, dass weder das WaffG noch die Polizeigesetze der Länder dafür eine Grundlage bieten können.

Es müssten meines Erachtens nach schon völlig neue Regelungen geschaffen werden, um unser Grundrecht auf Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG dahingehend verschärft einzuschränken, sogar das Führen von Sachen ohne Waffenqualität zu verbieten. Wie in früheren Ausführungen zur Lage in HH erklärt, stellte dies einen stärkeren Grundrechtseingriff dar als das Verbot, Waffen zu führen. Je ungefährlicher eine Sache ist, desto weniger verhältnismäßig wäre es, dem Bürger deren Führen zu verbieten.

Gruß
JB
 
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Herzlichen Dank für diese Diskussion. Nachdem ja jetzt "alles klar" ist werde ich eben ab dem 1.4. ein Fixed anstelle meines Klappmessers führen - wenn das fürs Volk sicherer ist?.
Ich frage mich nur noch, wofür unsere Volksvertreter so fette Diäten bekommen.
 
Lese jetzt eigentlich sehr lange schon über das Thema. Und werde immer konfuser!

-bin 40, also kein "gefährlicher" Jugendlicher. Darf jetzt trotzdem nur 12 cm lange Klingen führen?
-ist mein Taschenmesser (bis 12 cm KL ) jetzt erlaubt (führen) oder nicht?
-und mein Springmesser (8,5 KL Böker Kalashnikov bisher legal) was ist damit? Dürfte das jetzt eine längere Klinge haben?
-Glock im Auto?

Könnte man da nicht irgendeine zuständige Stelle einfach um ganz konkrete Stellungname, evtl. mit fotos, anschreiben? Weiß da jemand vieleicht eine Adresse?

Bin leicht frustriert,
Gruesse

danki
 
Zum alten Waffenrecht gibt es hier eine vorbildliche Übersicht über die Wechselfälle des Lebens im Zusammenhang mit dem Waffenrecht, incl. Fotos usw.

Ich habe da mal eine Mail hingeschrieben, ob es für das neue Waffenrecht, wenn es denn in Kraft kommt, eine entsprechende Übersicht geben wird.
 
-bin 40, also kein "gefährlicher" Jugendlicher. Darf jetzt trotzdem nur 12 cm lange Klingen führen?
Ja, vorausgesetzt es handelt sich um keine Einhandmesser, also Messer, die über eine Vorrichtung verfügen, mit der man sie mit einer Hand öffnen kann. Die darfst du jetzt generell nicht mehr führen, wobei der Gesetzgeber Ausnahmen zulässt, siehe Posting #31 in diesem Thread.
-ist mein Taschenmesser (bis 12 cm KL ) jetzt erlaubt (führen) oder nicht?
Wenn es einhändig zu öffnen ist, ist es verboten, wenn es nicht einhändig zu öffnen ist, ist es erlaubt.
-und mein Springmesser (8,5 KL Böker Kalashnikov bisher legal) was ist damit? Dürfte das jetzt eine längere Klinge haben?
Nein, und das Führen eines Springmesser ist nun ohnehin verboten, da es einhändig zu öffnen ist.
Ja, wenn Du es z.B. im Handschuhfach einsperrst.
@edit
Vorausgesetzt, Du meinst das Glock Feldmesser.
 
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@El: Es sind bisher im WaffG nur Messer mit Waffenqualität erfasst. Die folgenden Nummern sind im ZUsammenhang zu lesen:
...

Hm, das habe ich dabei übersehen. Tja dann sehe ich da allerdings auch einige Widersprüche zwischen §1 und §42a. :confused:

Das kommt halt dabei raus, wenn man angeblich das Waffengesetz vereinfachen will und dann genau das Gegenteil macht.

Danke für Deine geduldige Aufklärungsarbeit.

Gruss
El
 
Hm, das habe ich dabei übersehen. Tja dann sehe ich da allerdings auch einige Widersprüche zwischen §1 und §42a. :confused:

Das kommt halt dabei raus, wenn man angeblich das Waffengesetz vereinfachen will und dann genau das Gegenteil macht.

Danke für Deine geduldige Aufklärungsarbeit.

Gruss
El

Hi El, keine Ursache, wir sitzen doch alle im selben Boot, als diejenigen, die nicht mit der Gesetzesverschärfung gemeint sind, aber darunter leiden müssen.

Um nicht zu sehr OT zu werden, es gibt auch zu den Waffen zählende Einhandmesser. In diesem Zusammenhang ist mir noch ein kleiner Widerspruch aufgefallen.

Laut § 42a II Nr. 3 WaffG sind auch Hieb- und Stoßwaffen nach Absatz I Nr. 2 erfasst. Daher fragt es sich, welchem "allgemein anerkannten Zweck" aus Absatz III der genannten Vorschrift das Führen dieser Waffen wohl dienen könnte, der weder im Zusammenhang mit der Berufsausübung noch der Brauchtumspflege noch Sport liegt.

Mir fällt da nur ein einziger Zweck ein, den genau Körting doch ausschließen wollte. Da unsere Polizei aufgrund personeller Unterbesetzung und sonstiger Kürzungen zunehmend Schwierigkeiten hat, unsere Rechte aus Art. 2 II GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, erscheint mir allerdings die Ausnahme nur angemessen. Wieso man es dann jedoch diesbezüglich nicht bei der alten Form des WaffG belassen hat, weiß wohl nur der Urheber der Änderung selbst.

Gruß
JB
 
Für Hieb- und Stichwaffen könnte ich mir als Begründung für eine Ausnahme vorstellen, dass jemand besonders gefährdet ist.
Taxifahrer, Juweliere etc.

Kilian
 
Laut § 42a II Nr. 3 WaffG sind auch Hieb- und Stoßwaffen nach Absatz I Nr. 2 erfasst. Daher fragt es sich, welchem "allgemein anerkannten Zweck" aus Absatz III der genannten Vorschrift das Führen dieser Waffen wohl dienen könnte, der weder im Zusammenhang mit der Berufsausübung noch der Brauchtumspflege noch Sport liegt.

Mir fällt da nur ein einziger Zweck ein, den genau Körting doch ausschließen wollte. Da unsere Polizei aufgrund personeller Unterbesetzung und sonstiger Kürzungen zunehmend Schwierigkeiten hat, unsere Rechte aus Art. 2 II GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, erscheint mir allerdings die Ausnahme nur angemessen.

tja, das ist genau wieder so ein Punkt. Denn auch wenn "die Unaussprechlichen" gerne verankern wollen, dass es kein bewaffnetes Notwehrrecht geben soll, so ist dieses doch direkter Ausfluß der Art 1 und 2 GG. Und noch ist das GG nicht abgeschafft, sondern es wird nur immer mehr ausgehöhlt (was dann vom BVerfG in letzter Zeit immer häufiger wieder korrigiert werden muss).
 
Genau diese Diskussion ist auf Copzone geführt worden. Sehr sachlich fand ich.

Ich finde eine sachliche Diskussion dazu (Notwehrrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Leitsatz "Recht weicht nicht vor Unrecht") zur Antithese dass sich aus diesem Recht kein allgemeines Bewaffnungsrecht herleitet, ausgesprochen spannend.
 
Nach einigem Nachdenken ist mir gedämmert, dass sämtliche in § 42a WaffG genannten Gegenstände Waffenqualität besitzen müssen. Wie schon erwähnt, gibt § 1 WaffG als Gegenstand des Gesetzes auschließlich Waffen (und Munition) vor. Folglich werden mit Inkraftteten des § 42a WaffG auch alle Einhandmesser und Messer über 12 cm Klingenlänge zu Waffen, die nicht als Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 erfasst waren. Es kann nicht anders sein, weil sonst ein eklatanter Widerspruch zu § 1 WaffG vorläge.

Diese Erkenntnis offenbart auch, was beispielsweise die von Böker propagierte Sichtweise wert ist, die sich auf Körtings Äußerungen stützte. Mir ist bewusst, welchen Schlag die Gesetzesänderung für unsere Schneidwarenbranche bedeutet und auch, dass daher aus deren Sicht vermutlich der Wunsch zum Vater so manchen Gedankens wird. Im übrigen spielt es meines Erachtens nach keine Rolle, was einzelne Abgeordnete zum Thema meinen, sofern sie nicht für den Bundestag oder den Bundesrat sprechen.

Allerdings gilt es bald zu klären, wie sich fortan das Verhältnis von Minderjährigen zu den neu hinzukommenenden Waffen gestältet und welcher allgemein anerkannter Zweck den Volljährigen noch erlauben soll, sie zu Führen.

Allein eine Übergangsregelung ist mir schon nicht ersichtlich. Sie wäre jedoch angebracht, wenn unzählige Minderjährige über Nacht zu Waffenbesitzern werden. Zudem wären Minderjährige zukünftig in Küchen von Privathaushalten mit offen herumliegenden waffenmessern konfrontiert. Die Regelungen des § 3 WaffG scheinen mir diesbezüglich nicht angepasst worden zu sein. Mithin wären evtl. unzählige Ausnahmegenehmigungen nach § 3 III WaffG erforderlich, damit Minderjährige im privaten Haushalt z.B. mit einem Brotmesser (über 12 cm Klingenlänge) umgehen dürften.

Davon abgesehen können Camping oder Pilze sammeln wohl kaum allgemein anerkannte Zwecke sein, Waffen zu führen. Der Definition des berechtigten Interesses nach müsste es jedoch mehrere solcher Zwecke geben. Wäre es nur ein einziger Zweck, hätte man ihn direkt benennen könnnen. Wie schon früher ausgeführt, kann ich jedoch nur einen einzigen allgemein gebräuchlichen Zweck erkennen, eine Waffe zu führen, den zu nennen man sich aber offenbar gescheut hat.

Aufgrund meiner Beobachtungen und Überlegungen werde ich das Gefühl nicht los, man hat die neu aufgenommenen Messer gar nicht als Waffen qualifizieren wollen. Ein Gesetzgeber, der von der Waffenqualiät ausgegangen wäre, hätte nicht "allgemein anerkannten Zweck" formuliert. Er hätte bestenfalls den einzigen allgemein anerkannten Zweck für das Führen einer Waffe im privaten Rahmen genannt.

Auch die fehlenden Regelungen für Minderjährige, z.B. eine Übergangsregelung, bestätigt anscheinend mein Gefühl und deutet darauf hin, dass hier ein mächtiger Bock geschossen wurde.

Langsam wird immer klarer, was uns der politisch begründete Reaktionismus bescheren wird. Hätte ich nicht die Anhörung zur WaffG Änderung im BT Innenausschuss live verfolgt, wäre es mir unbegreiflich, wie diese Herrschaften es fertig bringen konnten, trotz aller Unterstützung durch Sachverständige einen deartigen Mumpitz zu produzieren.

Aber wer weiß, was sie durch ihr politisch motiviertes beharrliches Ingnorieren vernünftiger Argumente und Ratschläge noch alles zustande bringen.

Gruß
JB
 
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Nach reiflicher Überlegung habe ich für mich erst einmal beschlossen, dass keines meiner Einhandmesser "verstümmelt" wird.

1. Ich kann mir sehr viele "legal reasons" vorstellen, ein Einhandmesser zu führen. Im Zweifel würde ich mich da auch erst einmal auf einen Rechtstreit einlassen. (Sogar mein Dienstherr hat mich mit einem Einhandmesser ausgestattet. Das Teil ist zwar Schrott aber die Tatsache der dienstlichen Lieferung und der Tatsache, dass ich als Beamter ja quasi 24h am Tag im Dienst bin könnte eine schöne Argumentationsgrundlage bieten.) :ahaa:

2. Ich schätze die Wahrscheinlichkeit in eine Polizeikontrolle zu geraten als äußerst gering ein. Möglicherweise bin ich dazu aber auch nicht repräsentativ, irgendwie passe ich wohl nicht ins "Beuteschema" der Kollegen in grün.

3. Selbst in einer Kontrolle werde ich wohl nicht sofort mein Einhandmesserr auf den Tisch legen.

4. Selbst wenn das Einhandmesser identifiziert ist, lässt das Gesetz beim Ordnungswidrigkeitdelikt dem ermittelnden Beamten den Spielraum des "pflichtgemäßen Ermessens". Da komm ich raus, garantiert :hehe:

5. Kommt es doch zum Bußgeldbescheid wird der Rechtsweg ausgereizt, im Zweifel bis zur Verfassungsbeschwerde. Das Gesetz ist selbst aus der Sicht eines juristischen Laien so schwammig und ungenau, da lässt sich bestimmt ein Ansatz finden.:cool:

6. Wenn Alles nicht hilft, denk ich nach dem Bußgeld noch einmal über eine Kastration meiner Gebrauchsmesser nach.:argw:
 
@ Kübler: Leider kann ich die Sache nicht so postiv sehen wie du. Ich muss im Gegenteil noch eine Kleinigkeit zu bedenken geben, die man ab dem Inkrafttreten des § 42a WaffG insbes. bezgl. Einhandmessern unbedingt beachten sollte:

Wer danach mit einem Einhandmesser, und sei es auch noch so klein, oder einem Fixed über 12 cm Klingenlänge bei einer öffentlichen Veranstaltung erwischt wird, befindet sich meines Erachtens nach in großer Gefahr, sich, sofern keine Ausnahme vorliegt, gem. § 42 I WaffG strafbar gemacht zu haben. Die Strafdrohung für das Vergehen ist laut § 52 III Nr. 9 WaffG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Auch dieser Aspekt zeigt, was man von Äußerungen über die milde Einordnung des neuen Führungsverbots im Ordnungswidrigkeitenbereich zu halten hat. Erneut denke ich, den Gesetzgebern sind die Folgen ihres auf Teufel komm raus schnell abgefertigten neuen Gesetzes nicht bewusst gewesen.

Ich für meinen Teil werde jedenfalls vorsorglich ab dem 01.04. alle meine Einhandmesser und Fixed über 12 cm Klingenlänge als Waffen betrachten.

Die genannte Strafbarkeit wäre nur dann grds. nicht gegeben, wenn die gegenständlichen Messer trotz ihrer Aufnahme ins WaffG wundersamerweise keine Waffen darstellen würden.

Gruß
JB
 
ich kann immer nur den kopf schüttlen... Es sind keine Waffen nach §1 Abs. 2 WaffG. deswegen unterliegen sie auch nicht dem verbot nach § 42 WaffG. sondern nur dem Verbot gemäß § 42a WaffG, weil sie dort genannt sind.

Sie sind deshalb keine Waffen. Das ist klar Schwachsinn, den die Erfinder "die bisherige Systematik durchbrechen" nennen.

Was ich nicht verstehe ist, das immer noch vehement geschrieben wird, warum man alles zu Hause lassen muss, unbedingt, gegen alle Logik und nichts gilt alles weg!!!

Sag doch einfach: "ich kann mir das Risiko nicht leisten, ich duck mich ab!" und gut ist. Es gibt verdammt wichtigeres als Messer und wenig Gründe, sich dafür einen Ordnungswidrigkeit einzuheimsen.

Trotzdem, ich machs wie Kübler und breche kein Gesetz dabei.

Ich bin der Meinung, wenn alle jetzt schon ihre Messerchen zu Hause lassen, dann kann man es ja wirklich gleich total verbieten. Was macht das denn für einen Unterschied?

Ich lach mich tot:

Die "Messerfreunde" lassen ihre Teile daheim und der Rest der Welt, der nicht mal in die Zeitung schaut, interessiert sich nicht dafür, macht grad weiter, wie gehabt, es passiert auch nix und eigentlich sind die es dann, die die Gewohnheit über die Dürrephase retten und die Kultur erhalten.

Da waren die Frauen mit ihrer Abtreibungskampagne oder die Homosexuellen mutiger. War auch mal alles verboten.
 
@ Ulrich: § 1 I WaffG "Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung."

Munition sind die neu hinzukommenden Messer nicht. Was sind sie folglich?

In anderen Worten: Gem. § 1 II Nr. 2b WaffG sind Tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind, Waffen.

Genau unter diese Defintion lassen sich Einhandmesser und festehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm subsumieren.

Sie sind tragbar, nicht dazu bestimmt, gegen Menschen eingesetzt zu werden, aber trotzdem dazu zu gebrauchen, und sie werden explizit im WaffG erwähnt.

Falls man trotzdem zum abenteuerlichen Schluss käme, dass körperliche Gegenstände in das WaffG aufgenommen werden sollen, die keine Waffen sind, könnte man gleich alle bekannten werkzeuge und alle Sachen hinzufügen, mit denen man Menschen verletzen kann. Das Gesetz könnte dann umbenannt werden in "Gesetz über Waffen und alle Sachen, die uns irgendwie gefährlich vorkommen". Vielleicht hilft dieser, natürlich nicht ernst gemeinter, Vorschlag, zu verdeutlichen, auf welchen Holzweg das hinaus liefe.

Ich hatte schon vor längerer Zeit prophezeit, dass Körting und seine Mitstreiter Probleme bekommen werden, wenn sie den Waffenbegriff antasten oder wie in Hamburg einfach so tun, als könnte das Führen von Messern und anderen Gegenständen ohne Waffencharakter auf Grundlage der aktuellen Polizeigesetze in einer Verordnung rechtmäßig verboten werden.

Gruß
JB
 
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Du zitierst falsch!

Dein Zitat ist der § 1 Abs. ! WaffG: "§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung."

§ 42 I gibt es nicht.

§ 42 Abs. 1 lautet immer noch:

"(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf
keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen."

§ 42a Abs. 1 wird lauten:

"(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
zu führen."

Was Waffen sind, regelt § 1 Abs. 2 des WaffG.

Ungefähr einen Monat, nachdem die Begründungen veröffentlicht sind, und hier nachzulesen waren, wo ausdrücklich geschrieben stand, dass man diesen Widerspruch sieht, ich habe die schöne Formulierung erwähnt, fällt Dir auf, dass tatsächlich mit Absicht der Umgang mit Gegenständen mit dem WaffG geregelt werden soll, die gar keine Waffen sind.

Wir haben keinen Dissens darüber, dass das völliger Unsinn ist. Aber hättest Du lieber ein logisches Verbot?

Du bist doch nicht die 5. Kolonne Körtings?

Überleg doch mal, wem das Geschriebene hilft.

Mir, wenn ich mich gegen eine OWi wehren muss oder Körting?

Ich fände es gut, wenn man sich die Gedanken im Stillen oder auf Forentreffen macht und hier einfach mal abwartet, was noch so alles verordnet wird.

Soviele Gesetze wurden verabschiedet, die wieder kassiert wurden. Manche wurden nur deshalb erlassen, um zu sehen, was kassiert wird, was nicht.

Ziel unserer Diskussion muss sein, wie mit der Lage umgegangen wird. Es kann nicht sein, dass wir hier Rechtsauslegung spielen. Das mache ich abends nur vorm Fernseher.

Da es aber immer wieder dazu kommt, dass wir Auslegung, statt Umgang besprechen, sollte der Thread hier auch wieder geschlossen werden. Es hat keinen Sinn.
 
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