"Entschärfung" von Einhandmessern

Hi Ulrich, danke für deinen Hinweis, natürlich war § 1 I WaffG gemeint, sorry. Mir fällt es aufgrund einer Sinusitis zur Zeit schwer, mich zu konzentrieren.

Du hast in deinem posting #58 geschrieben:
ich kann immer nur den kopf schüttlen... Es sind keine Waffen nach §1 Abs. 2 WaffG. deswegen unterliegen sie auch nicht dem verbot nach § 42 WaffG. sondern nur dem Verbot gemäß § 42a WaffG, weil sie dort genannt sind.

Sie sind deshalb keine Waffen. Das ist klar Schwachsinn, den die Erfinder "die bisherige Systematik durchbrechen" nennen.

Was ich nicht verstehe ist, das immer noch vehement geschrieben wird, warum man alles zu Hause lassen muss, unbedingt, gegen alle Logik und nichts gilt alles weg!!!

Ich verstehe deinen Unmut nicht so ganz. Du hattest in zitierter Äußerung eine Behauptung über die Waffeneigenschaft, bzw. deren Nichtvorliegen, aufgestellt und keine Begründung dafür geliefert. Daraufhin habe ich lediglich erklärt, aus welchen Gründen ich es anders sehe. Ebenso habe ich die Konsequenzen meiner Sichtweise aufgezeigt, weil ich es für wichtig hielt, auf daraus entsthende Probleme hinzuweisen, an die vielleicht noch keiner gedacht hat. Zumindest habe ich noch nirgends etwas darüber lesen können.

Evtl. sind dir meine mehrfachen Hinweise entgangen, dass es nach meiner Sichtweise einen im Gesetz zum Ausdruck gekommenen allgemein anerkannten Zweck geben muss, Waffen zu führen. Wie man diesen verfolgen kann, indem man seine Messer zuhause lässt, weiß ich nicht. Wenn du das gerne möchtest, bitte.

Ich weiß, dass geschrieben wurde, durch § 42a WaffG werde die Systematik durchbrochen. Daraufhin habe ich mich gefragt, ob es noch eine andere Möglichkeit gäbe. Ich habe sie gefunden und begründet dargestellt. Betrachtet man nämlich die neu hinzukommenden Messer als Waffen gibt es keine Durchbrechung der Systematik mehr. Für mich ist dabei in erster Linie das Gesetz maßgeblich. Die planlosen und unbegründeten Äußerungen einiger Personen darüber interessieren Staatsanwälte und Richter herzlich wenig.

Mit meinen Beiträgen hier habe ich versucht, uns allen einen Dienst zu erweisen, in der unterschwelligen Hoffnung Zustimmung zu bekommen oder auf Denkfehler hingewiesen zu werden. Es geht mir nicht darum, recht zu haben oder Körting zu helfen und uns unnötig das Leben schwer zu machen. Da sämtliche Forumsbemühungen wie IMSW, Schreiben an Abgeordnete und Petitionen bisher offenbar fruchtlos geblieben sind, sollte man meines Erachtens nach in Erwägung ziehen, den Finger in die Wunde zu legen und aufzuzeigen, welche Konsequenzen sich aus dem Gesetz selbst ergeben.

Damit verbindet sich die nicht unbegründete Hoffnung, dass der Initiator und die Macher des Werks in der Öffentlichkeit die gebührende Aufmerksamkeit bekommen werden.

Gruß
JB
 
Seit wann muss ich begründen, warum Messer keine Waffen sind?

Warum muss ich begründen, dass die Gegenstände, die in der im WaffG angegebenen Anlage 1 tralala abschließend verzeichnet sind, Waffen sind bzw. die dort nicht genannten eben nicht? Es ist so in Abs 4 des § 1 WaffG geregelt.

Es ist so: Deine Argumentation ist nicht schlüssig, weil sie nur auf die Hälfte Bezug nimmt. Du beziehst dich auf die Formulierung im § 1 Abs. 2b "im Gesetz benannt". Daraus wird wieder abgeleitet, dass im Prinzip alles Waffe gemäß WaffG wäre auch wegen der Benennung in § 42a, obwohl in Abs. 4 steht, dass diese Definition in Anlage 1 tralala erfolgt.
"(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach
Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige
waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz
näher geregelt.

Ich würde halt nicht darüber nachdenken, welcher Sinn im Unsinn steckt. Es käme nur Krampf bei heraus.

Es sei denn, es käme mir gerade recht.

Ich sehe die Szenarien, die Du da beschreibst, nur kontraproduktiv. Ich kann auch das Ziel, dass Du beschreibst nicht erkennen.

Soll heißen: Vielleicht prüfst Du, ob Deine Argumentation nicht vielleicht doch sehr schwach, weil zusammen geklaubt ist (das ist nicht persönlich gemeint, sondern würdigt das Gedankenspiel).

Wobei Du natürlich wirklich allen einen Gefallen tätest, wenn die Gedanken mit einem guten Juristen besprochen und die Würdigungen später, nach der Durchführungsverordnung, ins Netz gestellt würden.

Ich habe an anderer Stelle schon gesagt: Es wird Opfer geben.

Irgendwer von uns landet vor Gericht oder knickt vorher ein.

Ich habe die Hoffnung, hier Argumente dafür zu finden, Messer in der Öffentlichkeit zu tragen, ohne blöd gefragt zu werden.
 
@ Ulrich: Vielleicht solltest du dich erst einmal wieder etwas beruhigen. Es ist unserer Sache nicht gerade dienlich, wenn man durch seine hitzig wirkenden Äußerungen den Eindruck erweckt, ziemlich aufgebracht zu sein, statt ruhig und besonnen mit dem Thema umzugehen.

Möglicherweise liegen unser beider Positionen gar nicht so weit voneinander entfernt, wie es dir vorkommt. Mein Ziel habe ich bereits im letzten Beitrag genannt. Mir gehts es darum, zu ergründen, wie § 42a WaffG zu verstehen ist, ob es dabei verschiedene Sichtweisen geben kann und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Natürlich geht es mir dabei auch darum, zu erforschen, wo die Regelung Schwachstellen aufweist. Es könnte für alle rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang von Nutzen sein. Da die Vorschrift bereits auf dem Tisch liegt, erachte ich es auch nicht als Nachteil, sie in diesem Rahmen öffentlich zu diskutieren.

Beispielsweise hatte ich genau auf solche Einwürfe gehofft, wie du ihn bezgl. der Anlage 1 gebracht hast. Das ist ein sehr guter Einwand. Es kann sein, dass du damit recht hast. Tatsächlich tauchen Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht explizit in Anlage 1 auf. Die Frage ist, ob sie es müssen, um § 1 II Nr. 2 b WaffG zu genügen.

Dort steht, wie du angegeben hast, "... und die in diesem Gesetz genannt sind.". Richtig ist, dass in § 1 IV WaffG steht, "Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt."

Allerdings sehe ich im Gegensatz zu dir nicht, dass § 1 IV WaffG besagt, die Anlage 1 müsse eine abschließende Aufzählung oder Regelung der Waffen enthalten. Dort steht definitiv nicht "abschließend". Es mag sein, dass man dies aus der Systematik herleiten kann, doch es steht nicht im Gesetz und von daher wäre ich vorsichtig, es als gegeben anzunehmen.

Sofern man die Anlage 1 für nicht abschließend hält, würde der neue § 42a WaffG der Anforderung "... und die in diesem Gesetz genannt sind." des § 1 II Nr. 2 b WaffG auch genügen, weil in ihm die neu aufgenommenen Messer explizit bezeichnet sind.

Alles in allem könntest du recht haben, doch spricht aus genannten Gründen einiges für die andere Sichtweise. § 42a WaffG kommt mir mittlerweile derart verunglückt vor, dass ich auf jedem denkbaren Weg noch einige Schwiergkeiten auf den Initiator und den Gesetzgeber zukommen sehe.

Gruß
JB
 
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Aber Hallo!

Eure Diskussion in allen Ehren. Allerdings hat sie mit dem Titel nicht mehr viel gemein (mild ausgedrückt).
Aber ich kann euch sagen - ich habs getan. Am Ostersamstag habe ich unserem Bundespräsidenten eine lange mail mit der Bitte um Hilfe geschrieben. Ich denke, er ist der einzige, der den Mut und die Mittel hat, unseren Gesetzgebern die richtige Richtung zu zeigen.
Machts genau so. Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt. Bringt Steine ins Rollen. Nur hier diskutieren reicht nicht - zumal sich alles im Kreis dreht, da keiner was genaues weiß. Wir sind keine Juristen.
Habt Mut und haut in die Tasten, lasst die Drähte glühen.
http://www.bundespraesident.de/
 
Es kam Antwort vom Bundespräsidialamt mit dem Tenor:

Der Bundespräsident prüfe Gesetze nur auf die Verfassungsmäßigkeit und nicht auf den Inhalt. Das Gesetz sei verfassungsgemäß und daher unterschrieben und veröffentlicht.

Wie es zustande kam war offensichtlich nicht von Interesse - leider.
 
Eine kleine Frage:
Wenn ich an einem Benchmade 710 die Daumenpins abschraube, ist dieses Messer dann als Zweihandmesser zu verstehen? Oder könnte es wegen des Axis-Lock angezweifelt werden?
 
Probiers halt aus, mehr kann dir wohl keiner sagen. Zumindest kannst du dich im Falle eines Falles darauf berufen, dass due es versucht hast. Der Axis-Lock ist meinem Empfinden und dem Namen nach eben ein Lock und keine Einhand-Öffnungshilfe. Beziehungsweise eine möglichkeit, die (mit ohne Pin dann zweihändige) Verriegelung mit einer Hand zu lösen, und davon steht im Gesetz ja nix
 
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Eine kleine Frage:
Wenn ich an einem Benchmade 710 die Daumenpins abschraube, ist dieses Messer dann als Zweihandmesser zu verstehen? Oder könnte es wegen des Axis-Lock angezweifelt werden?
Wir wissen es nicht, niemand weiss es.
Das neue Gesetz hat eine Rechtsunsicherheit geschaffen, das ist das Einzige, was sicher ist.
Dem gesunden Menschenverstand nach, ist es kein Einhandmesser mehr, wenn die Öffnungshilfe entfernt ist. Aber der gesunde Menschenverstand hilft hier nicht weiter.
Mal ganz nebenbei erwähnt, fällt bei jedem gut eingestellten Benchmade-Axislock die Klinge heraus, wenn man bei zugeklappter Klinge den Lock zurückzieht. Ist es deswegen ein Fallmesser?
Ich jedenfalls habe aus mehreren Benchmades die Pins rausgeschraubt und das Loch mit einem Metallstück, das plan mit der Klinge abschliesst, verschlossen. Und ich führe die Dinger. Aber ich werde mich nicht wundern, wenn das ein Vertreter des Gesetzes anders sieht.
Dass irgendein Ordnungsamt schon geschrieben hat, dass bei entfernten Pins das Führungsverbot nicht mehr besteht, ist auch keine Rechtssicherheit, das können andere Behörden und Richter anders sehen.
 
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Hallo zusammen,

habe einen supereinfachern "Umbau" vorgenommen, so einfach, daß ich es eigentlich gar nicht Umbau nennen will.
Das Böker HK01 hat als Öffnungshilfe eine kleines Plättchen, was in einen Ausbruch im Klingenrücken geschraubt ist. Dieses Plättchen habe ich einfach ausgebaut. Natürlich könnte man es aber auch wieder einbauen.

Ohne das Plättchen hat die Klinge dann weder Pin noch Loch, nur den erwähnten rechteckigen Ausbruch. Beim Öffnen hilft er in keinster Weise.

Gruß,
JoBe
 
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