http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7584876
VG Wiesbaden vom 08.02.2016: Auf eine „Arretierung“ für die Beurteilung eines Messers als Einhandmesser kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Technik des Messers – hier Umfassen des Griffes ein Rückklappen der Klinge nicht mehr möglich ist und damit ein Einklappen des Messers bei normalem Gebrauch verhindert wird.
VG Wiesbaden vom 08.02.2016: So erscheint es dem Gericht auch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nicht auch Rasiermesser, wie sie von Barbieren benutzt werden, unter die Definition des § 42a Abs. 1 Ziffer 3 1. Alternative WaffG fallen lassen wollte, wenn das Messer durch eine entsprechende Handumschließung, in dem Fall Festhaltung durch Daumen, "feststellbar" ist. Denn der Gesetzgeber hat insoweit weder ein Rasiermesser, noch ein Universalmesser, auch Tapeziermesser genannt, als solches verboten. Vielmehr greift hier die Ausnahmeregelung des § 42a Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. Abs. 3 WaffenG, wonach ein Einhandmesser geführt werden darf, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist bei der Berufsausübung Barbier der Fall.