Fahrtenmesser mit beidseitig angeschliffener Klinge - verbotener Gegenstand?

stang66

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Folgende Frage zum Waffenrecht:
Ist ein Fahrtenmesser mit nachträglich vom Besitzer beidseitig angeschliffener Klinge ein verbotener Gegenstand?

Ja oder nein? Begründung?


Die entsprechenden Stellen im WaffG und auf der IMSW-Homepage kenne ich; die braucht ihr nicht zu zitieren.

Ich möchte erstmal Eure Einschätzung dazu lesen, ohne euch weiter zu beeinflussen.

Bevor hier ein Mod zumacht: gebt mir bitte Gelegenheit für ein zweites Posting, ich werde dann aufklären woher die Fragestellung kommt.

P.S.:
Ich besitze kein solches Messer und habe es auch nicht vor.
 
Naja

das beidseits geschliffen könnte aber nun als Dolch gewertet werden damit wäre es dann eine Waffe!

Aber eine rechtsverbindliche Antwort, kann, dir in dem Fall wohl nur das BKA geben ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin ebenfalls der Meinung

Verboten: nein

durch den beidseitigen Anschliff möglicherweise als Dolch (Stichwaffe) gewertet. Dadurch dann frei ab 18 zu erwerben / besitzen.
 
eindeutig NEIN, NUR eine Waffe
Genau!
Waffen per se sind nicht pöse und hierzulande (noch) nicht verpoten, sondern gut für die Gesundheit. Bei mir hat ein schicker Dolch oder ein Werkzeug ballistisch orientierter Provenienz einen wesentlich stärkeren Effekt als aane Familienpackung blauer Drops.

Bis denne!
Frank
 
Allgemeiner Konsens hier: Das Ding ist zwar eine Waffe (und unterliegt damit auch einem Führungsverbot), aber kein verbotener Gegenstand.


So auch meine persönliche Bewertung angesichts der Gesetzeslage.


Und jetzt die Auflösung:
Die Frage war eine Prüfungsfrage in einer Waffensachkundeprüfung für Sportschützen; als multiple choice-Frage formuliert:
"Bei was handelt es sich um einen verbotenen Gegenstand?
a) Baseballschläger
b) Fahrtenmesser mit von mir beidseitig angeschliffener Klinge"
c) und d) weiß ich nicht mehr, war aber definitiv nix verbotenes.

Die korrekte Antwort, die der Prüfer lesen wollte, war somit b).
Kam auch so bereits im Lehrgang vor; auch auf konkrete Nachfrage meinerseits mit Verweis auf das WaffG blieb der Instruktor dabei.


Interessant dabei: die Prüfungsfragen werden vorher der zuständigen Waffenbehörde vorgelegt und von dieser genehmigt.
Bei der anschließenden praktischen Prüfung ist ein Vertreter der Behörde anwesend.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich Denke mal die haben das mit dem Führungsverbot verwechselt/gleichgesetzt.

Wie oft höre ich das alles über Handbreite Verboten ist:glgl:.
 
Seltsame Sache, ich würde an deiner Stelle versuchen dranzubleiben.

Mit der Erklärung, die verwechslung von Verbotener Gegenstand und Verbot vom führen gebe ich mich nicht zufrieden.
Den unter letzteres KÖNNTE auch ein Baseballschläger fallen und vielleicht auch Antwort c) und d) ?

(die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen)
 
Die Prüfungsfrage gibt es so schon lange und ihre vermeidlich richtige Lösung ist falsch.
Da eine Berichtigung ein ziemlich aufwändiges Verfahren ist wird dies vermutlich auch noch lange so bleiben.

Gruß
El
 
Seltsame Sache, ich würde an deiner Stelle versuchen dranzubleiben.

Mit der Erklärung, die verwechslung von Verbotener Gegenstand und Verbot vom führen gebe ich mich nicht zufrieden.
Den unter letzteres KÖNNTE auch ein Baseballschläger fallen und vielleicht auch Antwort c) und d) ?

(die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen)


Das Kleingedruckte stimmt so nicht, denn im Gesetz geht es noch weiter:
>>
Waffen sind „...tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind“.
<<

Rote Markierung von mir.
 
Kann eine Hieb- oder Stoßwaffe, die aussieht wie ein Fahrtenmesser, nicht eine verbotene Waffe nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 sein?
1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
Bei der Beurteilung eines als Schlagstock getarnten Kampfmessers hat das BKA (Feststellungsbescheid vom 19.12.2007, Az. SO11-5164.01-Z-134) ein Verbot nur deshalb verneint, weil bereits der Schlagstock eine Waffe war und das Kampfmesser deshalb nicht vortäuschte, keine Waffe zu sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann eine Hieb- oder Stoßwaffe, die aussieht wie ein Fahrtenmesser, nicht eine verbotene Waffe nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 sein?
Nein.
Das Fahrtenmesser tut ja nicht so, als ob es eine Klopapierrolle oder ein Steak wäre. Das Messer sieht aus wie ein Messer, egal ob beidseitig geschliffen oder nicht.

Allerdings ändert sich IMO der Status des umgeschliffenen Messers von "waffenähnlicher Gegenstand" zu "Waffe".

Bis denne!
Frank
 
@ BigBore

Ich habe die Stelle bissher immer anderster verstanden.
So wie du es sagst, sind der "schwarze" und der "rote" Teil 2 Bedingungen, die beide erfüllt werden müssen damit der Gegenstand eine Waffe ist.

Ich dachte bissher, dass nur eine der Bedingungen erfüllt sein muss.
(Also entweder muss der Gegenstand im WffG erwähnt werden ODER er muss "[...] die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen..."

Was ist nun richtig? Danke.
 
...
Ich dachte bissher, dass nur eine der Bedingungen erfüllt sein muss.
(Also entweder muss der Gegenstand im WffG erwähnt werden ODER er muss "[...] die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen..."

Was ist nun richtig? Danke.

Das ist vollkommen unstrittig. Im Gesetzt steht ",und", im Gesetz steht nicht "oder".
Sprich bigbore hat recht, der Gesetzgeber drückt sich an der Stelle eindeutig aus und kann nicht anders gelesen werden. Die Praxis der Rechtsprechung folgt dem auch schon seid Jahren ohne den Absatz in Frage gestellt zu haben oder zu diskutieren.

Gruß
El
 
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