Folder zu Fallmesser?

Assassin

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Hallo,

ich hab hier schon einige Bestimmungen zum Thema Waffen und Waffenrecht bzw -bestimmungen in Deutschland durchgelesen.
Da tauchte unter anderem der Begriff "Fallmesser" auf, also ein Messer, dass nach der Entriegelung durch die Schwerkraft oder durch eine entsprechende Handbewegung geöffnet wird.
Messer, die diese Bedingungen erfüllen, sind demnach Waffen und verboten bzw gar Waffenscheinpflichtig.

Soweit so gut. Aber die Frage, die ich mir immer wieder stelle:
Was ist, wenn ich bei einem normalen Einhand-Folder die Achschraube soweit löse/lockere, dass der oben erwähnte Effekt ebenso eintritt... :confused:

Ist das Messer dann ebenfalls als Fallmesser anzusehen, obwohl es nicht als solches konzipiert wurde oder ist das egal und es entscheidet letztendlich nur der "ist-Zustand" und wie es der Polizist dann eventuell beurteilt?

Wäre nett, dazu mal einige Meinungen zu hören...

Micha
 
Ich nehme an, du kommst aus Deutschland?

Ein Klappmesser ist nie ein Fallmesser. Diese sind dadurch charakterisiert, dass die Klinge alleine durch die Schwerkraft nach vorne aus dem Griff fällt. Also wie ein OTF-Springer ohne Feder :steirer:

Es gab zwar mal einen Fall, in dem ein Military als Fallmesser angesehen wurde, ist hier irgendwo im Forum. Ich hab die Geschichte aber nicht weiter verfolgt, weil für mich nicht interessant.

Und wenn ein Polizist schlecht gelaunt ist, kann er dir dein Victorinox auch wegnehmen. Da ist ziemlich viel Handlungsspielraum, oftmals schlechte Beweislage auf beiden Seiten und der Staatsanwalt steht eigentlich immer auf der Seite der Exekutive.
 
Ist ungefähr dreihundertsiebenundsechzigmal durchdiskutiert worden, aber trotzdem nochmal in Kürze:

Ein Fallmesser muß keineswegs OTF sein, das steht nirgendwo im Gesetz.
Und auch von "allein durch Schwerkraft" steht da nix. Schwung darf es z.B. auch sein.

Also kann es auch seitlich ausklappende Fallmesser geben (die dann natürlich in D verboten sind).

Ein Fallmesser verriegelt per definitionem bzw. Gesetzestext auch in geschlossenem Zustand.

Hiermit scheiden die meisten Folder aus, da die Klinge zum Öffnen nicht entriegelt werden muß.
 
Naja,

Nach der vorsichtigen Fragestellung zu urteilen, kann es auch anders gemeint sein:
Sollte die Klingenachse zu lose sein, könnte ein Beamter es tatsächlich falsch bewerten, und eben als Fallmesser ansehen, auch wenn es nicht so gedacht/konzipiert war.
Ob das nun aus Boshaftigkeit oder rein aus momentaner Unwissenheit über den technischen IST-Zustand geschieht, sei mal dahin gestellt.

Für defekte Scheinwerfer oder abgefahrenes Profil gibt es auch Pittjes, weil sie im ordnungsgemäßen Zustand sein sollten - kann man auf Klappmesser zwar nicht 1:1 übertragen, aber man kann Missverständnisse vermeiden, und Benuzter-Sicherheit beibehalten :glgl:

Ansonsten würde ich zusehen, dass meine Klingen immer möglichst spiel- und wackelfrei aber gangbar eingestellt sind, da das auch auf die eigene Benutzersicherheit zurückkommen kann, wenn die Achse/Klinge denn zu lose sitzt.

Der Liner (oder anderer Verschluß) verriegelt nicht richtig, beim Schneiden wackelt die Klinge, der Verschleiß an den beweglichen und verriegelnden Teilen wird bei zu viel Spiel gefördert, in der Tasche kann es aufklappen, und man schneidet sich wertvollere Sachen, als nur die Hose kaputt :irre: - nein Frank, das ist jetzt wirklich ernst gemeint :D

Gruß Andreas
 
Merkwürdig, oder?

Mit der entsprechenden Handkraft bekommt man jedes Einhandmesser als Fallmesser auf (OK, ausser das Victorinox, das hat zusätzlich zum Liner noch eine Rückenfeder).
 
Ohne das weiter ausführen zu wollen, aber merkwürdig finde ich es eigentlich weniger, es gilt eben auch da, dass der erste Eindruck zählt, den man von irgendwas bekommt. Das gilt für jeden, nicht nur für zivile oder uniformierte Beamte, und auch nicht nur bei uns in D ;)

Und wenn einem die Klinge, wenn auch mit nicht messbarem "Null-Widerstand" schon beim langsamen Ziehen aus der Tasche rausfällt, würde unsereiner wohl zuerst ganz unbefangen an eine zu lose Klingenlagerung oder einen defekten oder ungenau gearbeiteten Detent-Ball denken...

Ist ja auch nicht wirklich ganz harmlos, rein vom technischen Sicherheitsaspekt (nur für den Messerträger) her betrachtet. Wenn ich da an ein Messer von Kevin Wilkins mit relativ massiver oder massiger Klinge denke, und dann kein Widerstand im geschlossenen Zustand, aua aua...

Es ist wohl jeder Hersteller darauf bedacht, sowas gar nicht erst passieren zu lassen, warum sollte man buchstäblich die "Schraube zurückdrehen" ?

Ich nenne sowas kaputtreparieren oder verschlimmbessern, aber muss ja jeder selbst entscheiden...
Man gut, dass solche Verfahren nicht auch schon irgendwo fixiert sind, um einen "Klapp-Messertuner" was anhängen zu können :rolleyes:

Mein Pointguard und auch das M16-13 mit G10 habe ich auf diese Weise auch mit größtem gerade noch kontrollierbarem Kraftaufwand noch nie aufschleudern können, ohne irgendwas daran manipuliert/frisiert zu haben.

Gruß Andreas
 
beagleboy schrieb:
Ist ungefähr dreihundertsiebenundsechzigmal durchdiskutiert worden, aber trotzdem nochmal in Kürze

Sorry, das hab ich net gewusst :( Tut mir ja auch Leid, dass ich euch mit (scheinbar) primitiven Fragen quälen muss, bin aber leider Neuling auf dem Gebiet der Messer....

Trotzdem Danke für die Antworten. Is ja nich so, dass ich jetzt meine Folder so fisiere, dass ich daraus ne Angriffswaffe bauen will, die ich mit nem Schwung aus dem Handgelenk einsatzbereit habe...
Hatte ich auch nie vor, wollte halt nur wissen, wie das aussehen würde, wenn das so sein sollte :ahaa:

Naja nix für Ungut ;)
 
@ assassin: Kein Problem, ich wollte ja auch nicht mosern, aber die Suchfunktion fördert manchmal erstaunliches zutage. ;)

@ luftauge: Du vergißt da den im Gesetzestext ausdrücklich erwähnten Vorgang des "Lösens einer Sperrvorrichtung".

...Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)...

Da kaum ein Folder in geschlossenem Zustand die Klinge arretiert und ich zum Öffnen demzufolge auch keine Sperrvorrichtung lösen kann (weil nicht vorhanden), ist es auch kein Fallmesser.
So steht´s im Gesetz. Punktum.

Also egal, wie lose die Klinge ist, es ist so kein Fallmesser.

Insofern ist es höchstens dann ein Fallmesser, wenn die Klingenachse ganz fehlt und die Klinge beim Öffnen auf den Boden fällt. :D

Und noch eins: Andreas, bring die beiden Kandidaten doch das nächste Mal nach Hannover mit, ich würde das gerne mal probieren. :haemisch:
 
Zuletzt bearbeitet:
Marc,
mosern wollte ich keinesfalls unterstellen :) ,
darum schrieb ich vorsichtshalber, dass ein Beamter evtl./unter Umständen/bei Dauerregen [ :D ] diese (eine) zu lose Klinge auf den ersten Blick (beim ungewollten Öffnen), ohne jegliche Vorurteile fehlinterpretieren könnte, allein weil er sich vielleicht über diese unsichere Klinge erschreckt - soll auch mal vorkommen :D

Derjenige weis unter Umständen nichts von einer bauartbedingt gar nicht vorhandenen Sperrvorrichtung, man kann oder sollte diese einfachen Dinge des Lebens zwar als bekannt vorraussetzen, selbst bei Beamten, aber es muss nicht zwangsläufig auch bekannt sein. Das sollte man jedem zugestehen.

Es gibt auch Menschen, die lieber Streichhölzer anstatt Feuerzeuge benutzen, weil sie glauben, sie verbrennen sich erstmal nur die Finger oder das Feuerzeug explodiert, anstatt eine Kerze anzuzünden :D

Gruß Andreas
 
Assassin schrieb:
Ist demnach dieses Messer hier

Böker gnung Vörös Neck Knife nicht verboten in Deutschland? :confused:

Nein. Stefan würde es dann auch nicht so offen auf seiner Seite präsentieren und Böker würde es in Deutschland nicht vertreiben.
Keine Sperre- nicht verboten. :super:

Von der Beschreibung her ist die Öffnung eher wie bei einem Messer mit Flipper: schnell, ohne großen Kraftaufwand - aber manuell

stay rude
braces
 
@ braces: Eine Sperre hat es wohl, aber es ist kein Fallmesser.

In meinem TEST zu diesem Messer könnt Ihr die Details nachlesen.

Ich habe das Messer immer noch, und ich schaffe es nicht, das Ding durch Schwerkraft oder Schleuderbewegung zu öffnen.
 
Naja, da soll mal einer den Gesetzestext richtig deuten :irre:

Naja ich werd mir sowas jedenfalls net kaufen, und wenn, dann werd ichs nicht bei mir tragen...
Man weiss ja nie, ich rechne immer mit schlecht informierten Gesetzeshütern, für die einfach alles ein Fallmesser ist, was sich mit nem Schwung öffnen lässt, und bei Toolshop stand in der Beschreibung
Durch leichten Druck auf das Ende des Aluminium-Griffes und eine Kippbewegung löst sich die 4034-Klinge aus ihrer Ruheposition und kann nun durch eine minimale Handbewegung in die geöffnete Position schwingen.
Klingt komisch... :staun:

Naja egal, lieber verzichten...is meiner Meinung nach besser :argw:
 
Und nochmal....

...Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)...

Ein Axislock lässt sich auch kinderleicht aufschnippen. Bei entsprechender Einstellung *fällt* die Klinge sogar auf, wenn man den Axis-Riegel zurückzieht. Da es aber nicht *gesperrt* ist, ist's legal. Dito für das Böker. :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:

Keno
 
Neck Knife – Folder - Fallmesser (?)

Es ist eine Tatsache, dass die Formulierungen des Waffegesetzes in vielen Fällen unterschiedlichste Interpretationsmöglichkeiten bieten.
Unter dem Titel "Folder - Fallmesser" wurden inzwischen zwei unterschiedliche Messertypen von FOLDERN diskutiert - bei denen als Unterscheidungsmerkmal die Anordnung der Klingenachse zur Längsrichtung des Griffes entscheidend ist.

Die von Assassin geäußerten Bedenken zum Böker / VÖRÖS Neck Knife (Klinge dreht beim Ausklappen vertikal zur Längsrichtung des Griffes) kann ich durchaus nachvollziehen.
Die zitierte Magnum - Böker - Bedienungsanleitung "Druck auf das Ende des Aluminium-Griffes" entspricht doch wohl der ersten von drei Forderungen des Gesetzestext :
"beim Lösen einer Sperrvorrichtung".
Die Art der Sperrvorrichtung ist vom Gesetzgeber nicht im Detail vorgegeben, sie kann demnach durchaus durch "Druck" auf den extra hierfür zweigeteilten, als Griffbügel ausgeformten Griff erfolgen: der zweigeteilte Griff SPERRT und LÖST die Klinge.

Weiterhin beschreibt die original Magnum – Böker Bedienungsanleitung, dass die "Klinge aus ihrer Ruheposition nach dem Auslösen „durch eine minimale Handbewegung in die geöffnete Position schwingen" kann. Kann oder muss eine solche Art der Klingenbeschleunigung nicht als Bewegung durch „Schwerkraft“ (oder auch als „Schleuderbewegung“) interpretiert werden? (2. Voraussetzung nach dem Waffengesetz).
Wenn ich mich recht erinnere, hat die Zeitschrift DWJ Deutsches Waffenjournal in einem Test sogar den Vorgang erklärt mit „schwungvoller Öffnung aus dem Handgelenk heraus“.
Die dritte vom Gesetzgeber definierte Eigenschaft des Fallmessers - dass die Klinge „selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt“ wird- ist bei diesem Neck Knife unstrittig erfüllt.

Ich hatte bereits vor einiger Zeit die Gelegenheit, von einem Sammler das von Magnum - Böker als "verblüffendes Einhandmesser" beschriebene Modell QUICK FLIP kennen zu lenrnen - ebenfalls mit "seitlich aufschwingender" Klinge. Dort löst der seitliche Druck gegen die Klinge eine kleine Kugel, die als "Sperrvorrichtung" genutzt wird. Auch dieser Mechanismus kann wohl nicht anders als „Lösen einer Sperrvorrichtung“ angesehen werden und auch dieses Messer erfüllt die weiteren Anforderungen / Definitionen für ein Fallmesser
 
Ein Irrtum meinerseits.

Ich ziehe alles zurück, was ich gesagt habe und behaupte sofort das Gegenteil :hmpf:


gruss, Keno
 
Servus!

Mir fällt grad keine gescheite Überschrift für nen eigenen Thread ein, und da es hier eh grad um Fallmesser geht, nur ne kurze Frage:

Ich hatte ja damals beim Bund das Kappmesser, welches ja jetzt nicht mehr erlaubt ist. Benutzt der Bund das Gerät noch?? Ausnahme??

MfG
Martin
 
Fallmesser / Bundeswehr

Für die Bundeswehr gibts die Problematik des "Waffengesetzes" nicht.
Das Gesetz ist auf diverse Behörden, die Bundeswehr sowie ausländische in Deutschland stationierte Streitkräfte NICHT anzuwenden.
Das 1963 bei der Bundeswehr eingeführte Fallmesser ist bis heute noch nicht durch ein Nachfolgemodell ersetzt worden.
 
Schleuderbewegung zum Öffnen der Klinge

Die exakte Formulierung zur Öffnungsmöglichkeit des VÖRÖS Neck Knife in DWJ Deutsches Waffenjournal Heft 8/2003 lautet:
„Je nach Fähigkeit des Besitzers geht das (von „cut“ ergänzt: Ausklappen der Klinge) entweder mit einem eleganten Schwung aus dem Handgelenk oder mit Hilfe der zweiten Hand.“

Zumindest eine der beiden Öffnungsmöglichkeiten stellt sich für mich als Funktion per Schwerkraft oder Schleuderbewegung dar.
 
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