Folder zu Fallmesser?

Nun, der Gesetzestext ist ja hinlänglich bekannt, aber zu diesem Vörös Messer habe ich nach Cuts Beiträgen auch schon überlegt, wie man das begründet hat... - trifft ja wirklich alles zu.

Vielleicht ist es zulässig, weil die Sperrvorrichtung und Rahmengriff eine kombinierte Baugruppe sind ?

Ohne die Sperrvorrichtung/Rahmengriff-Kombination ist es nur eine Klinge,
ohne Klinge wäre es nur ein Sperrvorrichtung/Rahmengriff-Kombination.

Bei allen anderen Messern dieser Kategorie gibt es zumindest einen Griff, eine daran/darin montierte Sperrvorrichtung als eigenes Bauteil, und eine Klinge.
Oder es ist wirklich an der etwas anderen Art der Öffnungsrotation gelegen.

Man sollte mal bei Firma Böker selbst fragen, warum dieses Messer nicht in die verbotene Kategorie fällt. Denn da es verkauft wird, ist es auch legal - davon sollte man mit gutem Gewissen ausgehen können.

Gruß Andreas
 
VÖRÖS Neck Knife - Fallmesser (?)

Luftauge's Gedankengänge habe ich auch bereits vor meinen letzten Beiträgen verfolgt.
ABER:
... das Waffengesetz beschreibt bei Fallmessern NICHT die Notwendigkeit des Vorhandenseins bestimmter Einzelteile sondern nur die Funktionsweise des Messers

... auch die Öffnungsrotation kann ich im Gesetzestext NICHT als Maßstab finden (und sie wurde ja gerade bei BUTTERFLY-Messern vom Gesetzgeber als besonders gefährlich angesehen!)

Tatsache ist, dass natürlich auch die Hersteller/Vrkäufer von Messern nie genau wissen können, was sich der Gesetzgeber mit bestimmten Formulierungen gedacht hat, und wie heißt es doch in einem alten Sprichwort: Wo kein Kläger - da kein Richter.
 
Fallmesser?

Der von beagleboy in seinem Beitrag beschriebene Test
<http://www.messerforum.net/showthread.php?t=23483&highlight=b%F6ker>
http://www.messerforum.net/showthread.php?t=23483&highlight=b%F6ker hat
mich veranlaßt, parallel dazu den von cut zitierten Testbericht im DWJ
Deutsches Waffenjournal nachzulesen. Unter der Überschrift „Messer –
Neck Knives – zum Umhängen“ beschreibt der Autor Norbert Klups in Heft 8/2003 auf Seite 93 das bereits seit 2004 von Magnum – H. Böker
vertriebene Neck Knife Art.Nr. 01BO4060(schwarz) und 01BO450 (grau):

„Bei dieser Konstruktion wird die Klinge seitlich aus dem Griff geklappt. Als Griff fungiert ein hohler Doppelbügel … . Die Klingenachse ist nicht wie sonst horizontal zur Längsrichtung angeordnet sondern vertikal. Die Klinge dreht sich beim Ausklappen um diese Achse, wobei die Achse nur an einem der beiden Griffbügel befestigt ist. Mit dem gegenüber- liegenden Bügel wird die Klinge sowohl im geöffneten, als auch im geschlossenen Zustand arretiert.“

Diese Darstellung beschreibt präzise die Bauteile und ihre technische
Anordnung sowie das Vorhandensein einer „Sperrvorrichtung“ für die
Klinge (als EINE der 3 typbedingten Vorraussetzungen zur Einstufung als
Fallmesser).

Es folgt die prägnante Funktionsbeschreibung:

„Wird das Griffende zusammengedrückt, kann die Klinge ausgeklappt
werden.“

Der Gesetzgeber beschreibt diesen Vorgang als „Lösen einer Sperrvorrichtung“ (zweite Voraussetzung zur Einstufung als
Fallmesser).

Die weitere Funktionsbeschreibung im DWJ lautet:

„Je nach Fähigkeit des Besitzers geht das" -ergänzt: Ausklappen der
Klinge- "entweder mit einem eleganten Schwung aus dem Handgelenk oder mit Hilfe der zweiten Hand.“ Die Öffnungsoption „eleganter Schwung aus dem Handgelenk“ nutzt die Schwerkraft durch eine Schleuderbewegung aus -
DRITTE und LETZTE Voraussetzung zur Einstufung als Fallmesser.

Da alle DREI im Waffengesetz benannten Voraussetzungen zur Einstufung
als Fallmesser vorliegen und Fallmesser im WaffG AUSNAHMSLOS als
VERBOTENE WAFFE beschrieben werden, halte ich den Besitz / Erwerb eines solchen Messers für zumindest problematisch.

Der Magnum - H.Böker Katalog wirbt jedoch auf der Titelseite mit derm
Text: UNSERE GARANTIE: ALLE ARTIKEL ERLAUBT NACH NEUEM
DEUTSCHEN WAFFENGESETZ!

Ich vertraue dieser Aussage und unterstelle, dass Lücken im Gesetz der
renommierten Solinger Firma / Firmen(?) Magnum - H.Böker den legalen
Vertrieb des VÖRÖS Neck Knife und z.B. auch folgender Messer ermöglichen - ansonsten hätten Messerliebhaber selbst in Unkenntnis beim Besitz von "verbotenen Waffen" sicherlich ein Problem:

"QUICK-FLIP - das verblüffende Einhandmesser" Bestell-Nr. 110400 und
110410, Vertrieb erfolgte erst NACH Erlass des aktuellen Waffengesetzes!

Katalogbeschreibung: "seitlich aufschwingende Klinge " (Schwerkraft -
Schleuderbewegung?) "läßt sich mit einer Hand blitzschnell öffnen ...
Sichere Verriegelung in geöffneter und geschlossener Position"
(Sperrvorrichtung?)

"MINI-SPRINGMESSER" Bestell-Nr. 01CS001 (wurde auch zu Zeiten des
aktuellen WaffG in anderen Varianten vertrieben!)

Katalogbeschreibung: "Voll funktionstüchtig. Gesamtlänge 7 cm. ..."

Die Abbildung zeigt das Messer in Originalgröße und es läßt sich eine
Klingenlänge von 3 cm ermitteln.

Das Waffengesetz fordert für LEGALE Springmesser in Anlage 2 Waffenliste Unterpunkt 1.4.1 dass "der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge: ... in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert der Länge aufweist".

Keins der mir von Händlern und Messerfreaks gezeigten Mini- Springmesser wies diese Mindestbreite auf, und auch im Katalog zeigt die Abbildung statt der geforderten 6 mm Breite weniger als 5 mm.
Sollte der Firma Magnum - H.Böker eine Toleranz bei der Einhaltung der gesetzlich geforderten MINDEST-Breite zugebilligt worden sein? Weder der Gesetzestext noch der Entwurf der klärenden Verordnung lassen dies erkennen.
 
twins schrieb:
„Je nach Fähigkeit des Besitzers geht das" -ergänzt: Ausklappen der
Klinge- "entweder mit einem eleganten Schwung aus dem Handgelenk oder mit Hilfe der zweiten Hand.“

Ich glaube, das ist des Pudels Kern. Ich denke, wenn nicht davon auszugehen ist, daß der größte Teil der Bevölkerung das Messer durch Schwerkraft öffnen kann, sondern 2 Hande braucht, dann ist es wohl bauartbedingt nicht zwangsläufig ein Fallmesser. Aber das ist alles stochern im Nebel, Klärung bringt nur das BKA oder ein Richter.

twins schrieb:
"MINI-SPRINGMESSER" Bestell-Nr. 01CS001 (wurde auch zu Zeiten des
aktuellen WaffG in anderen Varianten vertrieben!)

Katalogbeschreibung: "Voll funktionstüchtig. Gesamtlänge 7 cm. ..."

Die Abbildung zeigt das Messer in Originalgröße und es läßt sich eine
Klingenlänge von 3 cm ermitteln.

Das Waffengesetz fordert für LEGALE Springmesser in Anlage 2 Waffenliste Unterpunkt 1.4.1 dass "der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge: ... in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert der Länge aufweist".

Keins der mir von Händlern und Messerfreaks gezeigten Mini- Springmesser wies diese Mindestbreite auf, und auch im Katalog zeigt die Abbildung statt der geforderten 6 mm Breite weniger als 5 mm.
Sollte der Firma Magnum - H.Böker eine Toleranz bei der Einhaltung der gesetzlich geforderten MINDEST-Breite zugebilligt worden sein? Weder der Gesetzestext noch der Entwurf der klärenden Verordnung lassen dies erkennen.

Dem wird wohl, wie dem bekannten Kugelschreibermesser, die Eignung als Waffe abgesprochen. Das hat Böker garantiert abgeklärt.

stay rude
braces
 
twins schrieb:
Das Waffengesetz fordert für LEGALE Springmesser in Anlage 2 Waffenliste Unterpunkt 1.4.1 dass "der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge: ... in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert der Länge aufweist".

Keins der mir von Händlern und Messerfreaks gezeigten Mini- Springmesser wies diese Mindestbreite auf, und auch im Katalog zeigt die Abbildung statt der geforderten 6 mm Breite weniger als 5 mm.
Du bringst hier Breite und Stärke durcheinander :rolleyes:
 
Palladin schrieb:
Du bringst hier Breite und Stärke durcheinander :rolleyes:

Wieso? Klingenstärke ist als Eigenschaft nicht Bestandteil waffenrechtsrelevanter Definitionen, die 20%-Regel hinsichtlich der Klingenbreite hingegen sehr wohl.
 
Klingenbreite

Richtig, Marc. Auch mir sind die Begriffe Klingenlänge, -breite und -stärke sowohl aus juristischer als auch auch technischer Sicht so geläufig, dass ich sie kaum verwechseln werde. twins
 
beagleboy schrieb:
Wieso? Klingenstärke ist als Eigenschaft nicht Bestandteil waffenrechtsrelevanter Definitionen, die 20%-Regel hinsichtlich der Klingenbreite hingegen sehr wohl.

Ja nee, is klar :rolleyes:
Ich war jetzt davon ausgegangen, daß kein Folder dieser Welt ernsthaft unter 6mm Breite kommt, sondern daß twins die Begriffe verwechselt hat.
Aber sooo - ist es dann wohl eher Zahnstocher denn Messer :steirer:
 
Waffeneigenschaft

braces Beitrag, dass VÖRÖS / BÖKER Neck Knives möglicherweise NICHT als Fallmesser zu bewerten seien, weil der einhändige Öffnungsmechanismus per Schwerkraft bauartbedingt nicht ohne Übung von jedermann möglich sei halte ich nicht für überzeugend:
Butterflymesser, die vom Gesetzgeber ebenfalls ausnahmslos als VERBOTENE WAFFEN eingestuft sind, kann der "Normalbürger" auch nur mit Übung in einer Schleuderbewegung öffnen. Und der Magnum - H.Böker Katalog beschreibt zum VÖROS Neck Knife ausdrücklich "kann ... durch eine minimale Kippbewegung in die geöffnete Position schwingen".

Die Schlussfolgerung. alle "stochern im Nebel, Klärung bringt nur das BKA oder ein Richter." schließe ich mich an - und auf eine solche Entscheidung verzichte ich gerne. Deshalb verzichte ich vorsichtshalber auf diese Messer.


Zum Magnum - Böker BÖKER - Mini Springmesser:
"Dem wird wohl, wie dem bekannten Kugelschreibermesser, die Eignung als Waffe abgesprochen. Das hat Böker garantiert abgeklärt."
Dem Kugelschreibermesser fehlt -als verdeckte Waffe- wegen seiner einschneidigen Klinge auch die typische Waffeneigenschaft der Klinge.
Demgegenüber sind SPRINGMESSER ausdrücklich im Gesetz als Waffe benannt. Wo läge bei objektiver Betrachtung die Untergrenze ab der ein Springmesser "die Abwehrfähigkeit beeinträchtigt": bei 6cm, 5,9cm ... 3,5cm? Wenn ich einer eingeschüchterten Person dieses Mini-Springmesser an die Kehle drücke, ist bereits seine Abwehrfähigkeit beeinträchtigt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja, das Ding ist nun wirklich so winzig, daß da z.B. ein Schreibgerät mehr Schaden verursachen könnte. Es geht ja darum, ob es als Waffe konzipiet wurde - daß ist bei diesen Spielzeugen ja nicht der Fall. Kann man eben als Spielzeug, Gag, Schlüsselanhänger sehen, mit dem Aussehen einer Waffe, aber in einem "ungefährlichen" Maßstab. Klar, MACHEN könnte man schon was damit, aber die Gefährlichkeit dürfte einer Büroklammer entsprechen.
(Alles nur meine Meinung)
 
thrawn: " Es geht ja darum, ob es als Waffe konzipiet wurde"

Leider ist gerade diese Deutung FALSCH,: das WaffG formuliert eindeutig: "Waffen sind ... Gegenständie, die OHNE DAZU BESTIMMT zu sein ...(aber) ... in diesem Gesetz genannt sind."

Und der Begriff SPRINGMESSER mit Funktionsbeschreibung findet sich (wie z.B. auch bei BUTTERFLYMESSERn) in den Anlagen des Gesetzes.

Deshalb habe ich mich entschieden, meine Springmessersammlung noch in der Übergangsfrist auch um diese "kleinen Spielzeuge" zu bereinigen.
 
Ja, sicher - wenn man "hart" bleibt, verstoßen diese Zwerge gegen das Waffengesetz, keine Frage.
Mir geht es nur darum, zu begreifen, warum sie trotzdem angeboten werden. Die Anbieter machen sich ja sonst strafbar (oder so ähnlich), wenn sie nicht erlaubt wären. Und da ist eben meinen Überlegung, daß solche Artikel davon nicht betroffen sind. Wenn man so ein Ding am Schlüsselbund hat könnte es natürlich dennoch passieren, daß man bei einer Kontrolle Probleme bekommt, deswegen sollte man es nicht herausfordern. Aber ich denke, im Fall der Fälle (wenn es zu einem Prozess kommen würde, oder wasauchimmer) würde man nicht "verurteilt" werden, da Richter genügend Ermessensspielraum haben. Wie schon gesagt, ich versuch mir nur selbst zu erklären, warum solche "Messer" noch im Handel sind.
 
thrawn schrieb:
Ja, sicher - wenn man "hart" bleibt, verstoßen diese Zwerge gegen das Waffengesetz, keine Frage.
Mir geht es nur darum, zu begreifen, warum sie trotzdem angeboten werden.

Ich bin überzeugt, dass viele Richter durchaus "HART" sind und gehe deshalb jedem möglichen und vermeidbaren Ärger aus dem Weg.
Zum "warum angeboten":
Prinzipiell ist der wesentliche Grund mit Sicherheit das Streben, mit dem Verkauf Geld zu verdienen (und daran ist weder moralisch noch rechtlich etwas auszusetzen). Ob dies eventuell gepaart ist Dummheit, Unwissenheit, Vorsatz oder anderen Beweggründen kann und mag ich nicht beurteilen.
Nur sollte sich jeder Messerbesitzer im Klaren sein, dass er SELBST VERANTWORTLICH ist für seine möglicherweise verbotenen Waffen.
Aus eigener Erfahrung ist mir bekannt, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen alle rückwirkend ermittelten Käufer (Händler) eingeleitet wurde, obwohl aus (angeblicher) Unwissenheit vom Importeur in Deutschland ein verbotener Dolch JAHRELANG erfolgreich verkauft worden war. Alleine die Drohung einer Hausdurchsuchung dürfte bei vielen Personen Bauchschmerzen bereiten.
Die sollte man sich ganz einfach durch rechtlich einwandfreies Verhalten ersparen.
 
cut schrieb:
thrawn schrieb:
Aus eigener Erfahrung ist mir bekannt, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen alle rückwirkend ermittelten Käufer (Händler) eingeleitet wurde, obwohl aus (angeblicher) Unwissenheit vom Importeur in Deutschland ein verbotener Dolch JAHRELANG erfolgreich verkauft worden war.

Was für ein Dolch ist (oder war) denn in Deutschland verboten? :confused:
 
verbotener Dolch

hallo Marc / beagleboy,

Die letzte Frage zum „verbotenen Dolch“ konnte ich wegen einer überraschend notwendigen längeren Geschäftsreise nicht mehr beantworten, insbesondere da ich keinen Zugriff auf die exakte Modellbeschreibung hatte. Hier mit Verspätung die Informationen:
Das Messer wurde unter der Bezeichnung „Kampfmesser US 1918 DCDP“ über mehrere Jahre in Deutschland durch das Auslieferungslager eines französischen Messergroßhändlers im Saarland vertrieben. Tatsächlich handelte es sich um ein Messer mit zweischneidiger Klinge, also einen Dolch. Entscheidend für die Einstufung als „verbotene Waffe“ war die Gestaltung des Griffs in bügelförmiger Ausführung. Er wurde als Schlagring ausgelegt. Eine ähnliche „Waffe“ wurde mit der Marke F.E.S. durch einen Solinger Großhändler lange Zeit vertrieben und schließlich (vorsichtshalber?) nicht mehr in Deutschland angeboten.

Es ist unstrittig, dass in Anzeigen von deutschen Printmedien / Katalogen durchaus VERBOTENE Waffen angeboten werden. Beispielsweise wirbt ein Anbieter im „Messer Magazin“ mit Abbildungen für Automatik-Messer der tschechischen Firma MIKOV, die keinesfalls legal sind (Springmesser mit zweischneidiger Dolchklinge, Klingenlänge außerdem länger als 8,5 cm) .
Als Käufer sollte man sich halt nicht gutgläubig darauf verlassen, dass ausnahmslos gesetzeskonforme Messer angeboten werden.
 
beagleboy schrieb:
Und noch eins: Andreas, bring die beiden Kandidaten doch das nächste Mal nach Hannover mit, ich würde das gerne mal probieren.

Nun, gestern haben wir das Aufschnippen aus dem Handgelenk vorgezogen/nachgeholt, Ergebnis:
Es ist zwar etwas gewöhnungsbedürftig für mich gewesen, Marc hat es auch erst nach einem oder zwei Fehlversuchen sauber hinbekommen, aber es geht tatsächlich, wenn man den richtigen "Drehschnipp" herausgefunden hat.
Beide CRKT-Liner sind nichtmal übergeschlagen, das hat mit besonders gewundert :argw:

Wollte ich nur mal gesagt haben, um das klarzustellen :D

Gruß Andreas
 
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