Moin,
da es hier ja keinen richtigen Vorstellungsbereich gibt, in diesem Zuge mal kurz zu mir:
Schon etwas älteres Semester, die Rente ist nicht mehr weit und SAKs haben mich mein ganzes Leben begleitet. Ich bin tatsächlich auch erst vor 3 Jahren Victorinox untreu geworden und es hat sich inzwischen doch so Einiges angesammelt.
Mit den SAKs war es relativ einfach: Nicht im Handgepäck mit in den Flieger, sonst immer gern gesehen. Mit den anderen Messern etwas komplizierter, aber um den §42a geht es mir nicht. Alle Unklarheiten diesbzgl. sind beseitigt oder besser gesagt: Es ist klar, wo die Unklarheiten sind und wie ich damit umgehe.
Mir geht es speziell um die Waffenverbotszonen und noch spezieller, was die Stadt Hamburg darunter versteht oder auch falsch versteht oder was ich falsch verstehe.
Um Waffenverbotszonen geht es in §42 Abs. 5 und 6. Das Gesetz ermächtigt die Landesregierung über die sonstigen Regelungen des WaffG hinaus, Waffenverbotszonen einzurichten, in den u.A. das Führen von Messer weiter (und über den §42a hinaus) eingeschränkt werden kann.
§42 Abs. 5 bezieht sich lediglich auf Waffen im Sinne von §1 Abs. 2. Nicht weiter wild, Waffen im Sinne des Gesetzes besitze ich noch nicht mal.
§42 Abs 6. erweitert das Ganze um feststehende und feststellbare Messer über 4cm Klingenlänge, bietet dafür aber im Gegenzug mal eine explizite Auflistung was denn ein berechtigte Interessen für eine Ausnahmen sind.
Also eigentlich ganz einfach: Die Fixed sind alle aus dem Rennen, weil feststehend und Klinge länger als 4cm. Die verriegelnden Folder ebenso, da auch alle mit Klinge länger als 4cm. Einhand-/Zweihandmesser tut hier nichts zu Sache.
Die ganzen Slipjoints sind als "nicht feststehend" und "nicht feststellbar" nicht vom Gesetz erfasst, damit wären die Landesregierungen auch nicht ermächtigt ein Verordnung zu erlassen, in denen diese Messer verboten sind. Ein Vic Classic noch weniger, denn das hat zudem nicht mehr als 4cm Klingenlänge.
Waffenverbotszonen gibt es in HH ja nun, z.B. rund um die Reeperbahn. Anscheinend ist das über eine WaffVVO geregelt, finde ich aber nicht online.
Die Landesregierung kann ja keine weitergehende Verordnung erlassen, als die, zu der sie per Bundesgesetz ermächtigt wurde oder man könnte sich die Ermächtigung ganz schenken. Gut, dann kann ich ja mit meinen SAKs auch durch die Waffenverbotszone schlendern und auch ein MKM Fara oder ein Lionsteel Bolus wären OK.
Wenn ich mir jetzt mal anschaue, wie die Hamburger Polizei das darstellt, dann ist die Stadt Hamburg anscheinend doch ermächtigt eine Verordnung zu erlassen die über §42 Abs 5. und 6. hinausgeht:
Waffenverbotsgebiet
Wie jetzt auch Taschenmesser? Alle, auch die nicht feststehenden und nicht feststellbaren? Selbst ein Vic Classic?
Auch bei den Ausnahmen scheint die Hamburger Verordnung von dem abzuweichen, was das WaffG in §42 Abs. 6 vorsieht. Im §42 WaffG steht im Abs 6 im Gegensatz zu Abs 5 auch nichts von "soll" sondern bei berechtigtem Interesse "ist" ein Ausnahme vorzusehen. Und ein berechtigtes Interesse ist insbesondere
Das liest sich auf der Seite der Polizei aber ganz anders. Da steht, dass das Verbot auch für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt und von den "Anwohnern, Anliegern und Anlieferverkehr" sind nur die Anwohner übrig geblieben und die auch nur, wenn sie ihr Messer "geschlossen und gesichert" führen, was in Klammern dann faktisch als "verschlossen" dargestellt wird.
Mal abgesehen davon, dass der Sinn der Geschichte ist, dass ein Messer nachts um 2Uhr auf der großen Freiheit etwas fehl am Platze ist, und ich daran keinerlei Interesse habe, bin ich maximal verwirrt.
Aber konkret fahre ich des Öfteren nach einem Messerkauf in der ASW mit einem neu gekauften Messer (§42a konform) im Rucksack auf dem Heimweg mit dem Fahrrad über die Reeperbahn. Im PKW (solange kein Cabrio) dürfte ich das wohl, auf dem Fahrrad oder Motorrad müsste ich laut Polizei Hamburg anscheinend das Messer in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis transportieren oder die Verpackung muss zugeklebt sein.
Das ist meistens aber nicht der Fall, da man sich das konkrete Messer ja beim Kauf i.A. aus der Packung holen läßt, um kein Montagsmodell zu erwischen.
Wo liegt der Fehler? Kann die Landesregierung eine Verordnung erlassen, die über das hinausgeht, wozu sie per Bundesgesetz ermächtigt wird? Dann würde sich die Frage stellen, wozu überhaupt eine Ermächtigung, wenn die Landesregierung Verordnungen nach eignem Gutdünken erlassen?
Oder ist das auf der Seite der Hamburger Polizei nur nicht gesetzeskonform dargestellt?
Oder habe ich was komplett falsch verstanden?
da es hier ja keinen richtigen Vorstellungsbereich gibt, in diesem Zuge mal kurz zu mir:
Schon etwas älteres Semester, die Rente ist nicht mehr weit und SAKs haben mich mein ganzes Leben begleitet. Ich bin tatsächlich auch erst vor 3 Jahren Victorinox untreu geworden und es hat sich inzwischen doch so Einiges angesammelt.
Mit den SAKs war es relativ einfach: Nicht im Handgepäck mit in den Flieger, sonst immer gern gesehen. Mit den anderen Messern etwas komplizierter, aber um den §42a geht es mir nicht. Alle Unklarheiten diesbzgl. sind beseitigt oder besser gesagt: Es ist klar, wo die Unklarheiten sind und wie ich damit umgehe.
Mir geht es speziell um die Waffenverbotszonen und noch spezieller, was die Stadt Hamburg darunter versteht oder auch falsch versteht oder was ich falsch verstehe.
Um Waffenverbotszonen geht es in §42 Abs. 5 und 6. Das Gesetz ermächtigt die Landesregierung über die sonstigen Regelungen des WaffG hinaus, Waffenverbotszonen einzurichten, in den u.A. das Führen von Messer weiter (und über den §42a hinaus) eingeschränkt werden kann.
§42 Abs. 5 bezieht sich lediglich auf Waffen im Sinne von §1 Abs. 2. Nicht weiter wild, Waffen im Sinne des Gesetzes besitze ich noch nicht mal.
§42 Abs 6. erweitert das Ganze um feststehende und feststellbare Messer über 4cm Klingenlänge, bietet dafür aber im Gegenzug mal eine explizite Auflistung was denn ein berechtigte Interessen für eine Ausnahmen sind.
Also eigentlich ganz einfach: Die Fixed sind alle aus dem Rennen, weil feststehend und Klinge länger als 4cm. Die verriegelnden Folder ebenso, da auch alle mit Klinge länger als 4cm. Einhand-/Zweihandmesser tut hier nichts zu Sache.
Die ganzen Slipjoints sind als "nicht feststehend" und "nicht feststellbar" nicht vom Gesetz erfasst, damit wären die Landesregierungen auch nicht ermächtigt ein Verordnung zu erlassen, in denen diese Messer verboten sind. Ein Vic Classic noch weniger, denn das hat zudem nicht mehr als 4cm Klingenlänge.
Waffenverbotszonen gibt es in HH ja nun, z.B. rund um die Reeperbahn. Anscheinend ist das über eine WaffVVO geregelt, finde ich aber nicht online.
Die Landesregierung kann ja keine weitergehende Verordnung erlassen, als die, zu der sie per Bundesgesetz ermächtigt wurde oder man könnte sich die Ermächtigung ganz schenken. Gut, dann kann ich ja mit meinen SAKs auch durch die Waffenverbotszone schlendern und auch ein MKM Fara oder ein Lionsteel Bolus wären OK.
Wenn ich mir jetzt mal anschaue, wie die Hamburger Polizei das darstellt, dann ist die Stadt Hamburg anscheinend doch ermächtigt eine Verordnung zu erlassen die über §42 Abs 5. und 6. hinausgeht:
Waffenverbotsgebiet
Welche Waffen sind im Einzelnen verboten?
- jede Art von Schreckschusswaffen
- Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
- Messer aller Art, auch Taschenmesser
- Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
- Tierabwehrsprays, Elektroschockgeräte
- Armbrüste,
- Knüppel aller Art (Baseballschläger u. ä.)
- Handschuhe mit harten Füllungen (wie Stahl, Bleistaub, Blei- und Eisengranulat u. ä)
Wie jetzt auch Taschenmesser? Alle, auch die nicht feststehenden und nicht feststellbaren? Selbst ein Vic Classic?
Auch bei den Ausnahmen scheint die Hamburger Verordnung von dem abzuweichen, was das WaffG in §42 Abs. 6 vorsieht. Im §42 WaffG steht im Abs 6 im Gegensatz zu Abs 5 auch nichts von "soll" sondern bei berechtigtem Interesse "ist" ein Ausnahme vorzusehen. Und ein berechtigtes Interesse ist insbesondere
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
Das liest sich auf der Seite der Polizei aber ganz anders. Da steht, dass das Verbot auch für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt und von den "Anwohnern, Anliegern und Anlieferverkehr" sind nur die Anwohner übrig geblieben und die auch nur, wenn sie ihr Messer "geschlossen und gesichert" führen, was in Klammern dann faktisch als "verschlossen" dargestellt wird.
Mal abgesehen davon, dass der Sinn der Geschichte ist, dass ein Messer nachts um 2Uhr auf der großen Freiheit etwas fehl am Platze ist, und ich daran keinerlei Interesse habe, bin ich maximal verwirrt.
Aber konkret fahre ich des Öfteren nach einem Messerkauf in der ASW mit einem neu gekauften Messer (§42a konform) im Rucksack auf dem Heimweg mit dem Fahrrad über die Reeperbahn. Im PKW (solange kein Cabrio) dürfte ich das wohl, auf dem Fahrrad oder Motorrad müsste ich laut Polizei Hamburg anscheinend das Messer in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis transportieren oder die Verpackung muss zugeklebt sein.
Das ist meistens aber nicht der Fall, da man sich das konkrete Messer ja beim Kauf i.A. aus der Packung holen läßt, um kein Montagsmodell zu erwischen.
Wo liegt der Fehler? Kann die Landesregierung eine Verordnung erlassen, die über das hinausgeht, wozu sie per Bundesgesetz ermächtigt wird? Dann würde sich die Frage stellen, wozu überhaupt eine Ermächtigung, wenn die Landesregierung Verordnungen nach eignem Gutdünken erlassen?
Oder ist das auf der Seite der Hamburger Polizei nur nicht gesetzeskonform dargestellt?
Oder habe ich was komplett falsch verstanden?