Frage zu den Waffenverbotszonen speziell in Hamburg

HezRoz

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Moin,
da es hier ja keinen richtigen Vorstellungsbereich gibt, in diesem Zuge mal kurz zu mir:
Schon etwas älteres Semester, die Rente ist nicht mehr weit und SAKs haben mich mein ganzes Leben begleitet. Ich bin tatsächlich auch erst vor 3 Jahren Victorinox untreu geworden und es hat sich inzwischen doch so Einiges angesammelt.
Mit den SAKs war es relativ einfach: Nicht im Handgepäck mit in den Flieger, sonst immer gern gesehen. Mit den anderen Messern etwas komplizierter, aber um den §42a geht es mir nicht. Alle Unklarheiten diesbzgl. sind beseitigt oder besser gesagt: Es ist klar, wo die Unklarheiten sind und wie ich damit umgehe.

Mir geht es speziell um die Waffenverbotszonen und noch spezieller, was die Stadt Hamburg darunter versteht oder auch falsch versteht oder was ich falsch verstehe.
Um Waffenverbotszonen geht es in §42 Abs. 5 und 6. Das Gesetz ermächtigt die Landesregierung über die sonstigen Regelungen des WaffG hinaus, Waffenverbotszonen einzurichten, in den u.A. das Führen von Messer weiter (und über den §42a hinaus) eingeschränkt werden kann.

§42 Abs. 5 bezieht sich lediglich auf Waffen im Sinne von §1 Abs. 2. Nicht weiter wild, Waffen im Sinne des Gesetzes besitze ich noch nicht mal.
§42 Abs 6. erweitert das Ganze um feststehende und feststellbare Messer über 4cm Klingenlänge, bietet dafür aber im Gegenzug mal eine explizite Auflistung was denn ein berechtigte Interessen für eine Ausnahmen sind.
Also eigentlich ganz einfach: Die Fixed sind alle aus dem Rennen, weil feststehend und Klinge länger als 4cm. Die verriegelnden Folder ebenso, da auch alle mit Klinge länger als 4cm. Einhand-/Zweihandmesser tut hier nichts zu Sache.
Die ganzen Slipjoints sind als "nicht feststehend" und "nicht feststellbar" nicht vom Gesetz erfasst, damit wären die Landesregierungen auch nicht ermächtigt ein Verordnung zu erlassen, in denen diese Messer verboten sind. Ein Vic Classic noch weniger, denn das hat zudem nicht mehr als 4cm Klingenlänge.

Waffenverbotszonen gibt es in HH ja nun, z.B. rund um die Reeperbahn. Anscheinend ist das über eine WaffVVO geregelt, finde ich aber nicht online.

Die Landesregierung kann ja keine weitergehende Verordnung erlassen, als die, zu der sie per Bundesgesetz ermächtigt wurde oder man könnte sich die Ermächtigung ganz schenken. Gut, dann kann ich ja mit meinen SAKs auch durch die Waffenverbotszone schlendern und auch ein MKM Fara oder ein Lionsteel Bolus wären OK.

Wenn ich mir jetzt mal anschaue, wie die Hamburger Polizei das darstellt, dann ist die Stadt Hamburg anscheinend doch ermächtigt eine Verordnung zu erlassen die über §42 Abs 5. und 6. hinausgeht:

Waffenverbotsgebiet

Welche Waffen sind im Einzelnen verboten?

  • jede Art von Schreckschusswaffen
  • Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
  • Messer aller Art, auch Taschenmesser
  • Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
  • Tierabwehrsprays, Elektroschockgeräte
  • Armbrüste,
  • Knüppel aller Art (Baseballschläger u. ä.)
  • Handschuhe mit harten Füllungen (wie Stahl, Bleistaub, Blei- und Eisengranulat u. ä)

Wie jetzt auch Taschenmesser? Alle, auch die nicht feststehenden und nicht feststellbaren? Selbst ein Vic Classic?

Auch bei den Ausnahmen scheint die Hamburger Verordnung von dem abzuweichen, was das WaffG in §42 Abs. 6 vorsieht. Im §42 WaffG steht im Abs 6 im Gegensatz zu Abs 5 auch nichts von "soll" sondern bei berechtigtem Interesse "ist" ein Ausnahme vorzusehen. Und ein berechtigtes Interesse ist insbesondere
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

Das liest sich auf der Seite der Polizei aber ganz anders. Da steht, dass das Verbot auch für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt und von den "Anwohnern, Anliegern und Anlieferverkehr" sind nur die Anwohner übrig geblieben und die auch nur, wenn sie ihr Messer "geschlossen und gesichert" führen, was in Klammern dann faktisch als "verschlossen" dargestellt wird.

Mal abgesehen davon, dass der Sinn der Geschichte ist, dass ein Messer nachts um 2Uhr auf der großen Freiheit etwas fehl am Platze ist, und ich daran keinerlei Interesse habe, bin ich maximal verwirrt.

Aber konkret fahre ich des Öfteren nach einem Messerkauf in der ASW mit einem neu gekauften Messer (§42a konform) im Rucksack auf dem Heimweg mit dem Fahrrad über die Reeperbahn. Im PKW (solange kein Cabrio) dürfte ich das wohl, auf dem Fahrrad oder Motorrad müsste ich laut Polizei Hamburg anscheinend das Messer in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis transportieren oder die Verpackung muss zugeklebt sein.
Das ist meistens aber nicht der Fall, da man sich das konkrete Messer ja beim Kauf i.A. aus der Packung holen läßt, um kein Montagsmodell zu erwischen.

Wo liegt der Fehler? Kann die Landesregierung eine Verordnung erlassen, die über das hinausgeht, wozu sie per Bundesgesetz ermächtigt wird? Dann würde sich die Frage stellen, wozu überhaupt eine Ermächtigung, wenn die Landesregierung Verordnungen nach eignem Gutdünken erlassen?
Oder ist das auf der Seite der Hamburger Polizei nur nicht gesetzeskonform dargestellt?
Oder habe ich was komplett falsch verstanden?
 
Du hast einige Fragen reingepackt, statt einer.

Mir geht es speziell um die Waffenverbotszonen und noch spezieller, was die Stadt Hamburg darunter versteht oder auch falsch versteht oder was ich falsch verstehe.

Was die Stadt versteht, müsste man die Stadt fragen. Oder gibt es hier Vertreter der Stadt Hamburg?

Eine tatsächliche Klärung bei Abweichungen zwischen Gesetz, Verordnung, Auslegung, Behördenverhalten erreicht vermute ich nur ein Jurist vor Gericht.

Interessant fand ich im Abschnitt deiner Quelle unter "Weitere Ausnahmen für Privatpersonen" den (von mir markiert hervorgehobenen) Teil:

Anwohner im Waffenverbotsgebiet dürfen Waffen und o. g. gefährliche Gegenstände nur mit sich führen, wenn sie nicht zugriffsbereit transportiert werden, das heißt, in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis (Transport mit einem geschlossenen Behältnis oder in einer geschlossenen Verpackung z. B. Sicherung durch Vorhänge oder Zahlenschloss) Eine Sicherung kann z. B. auch mit Klebeband erfolgen.

Das Thema vom Träger zu verantwortende hinreichende Sicherung gg. schnellen Zugriff ist m.E. ein Dauerthema. Und ist technisch lösbar bis provisorisch angehbar, wenn sich auch Behörden vermutlich nach dem Grundsatz ´Je mehr desto besser´ bzw. ´Je mehr desto überzeugender´ wünschen.

Zu deinem "Problem" ...

Aber konkret fahre ich des Öfteren nach einem Messerkauf in der ASW mit einem neu gekauften Messer (§42a konform) im Rucksack auf dem Heimweg mit dem Fahrrad über die Reeperbahn. Im PKW (solange kein Cabrio) dürfte ich das wohl, auf dem Fahrrad oder Motorrad müsste ich laut Polizei Hamburg anscheinend das Messer in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis transportieren oder die Verpackung muss zugeklebt sein.
Das ist meistens aber nicht der Fall, da man sich das konkrete Messer ja beim Kauf i.A. aus der Packung holen läßt, um kein Montagsmodell zu erwischen.

Warum nach Prüfung und dem Kauf nicht einfach vom Verkäufer die Packung nochmal zukleben lassen?

[Zwischenbemerkung:
"Rucksack" ist nicht automatisch ein mit Reißverschluss "verschlossener" Behälter, das kann einfach ein Klett-Punkt sein, oder Magnet-Verschluss oder man steckt seitlich in offene Fächer den Neukauf usw. usf.]

Persönlich würde ich mir das genauso wünschen, statt teurer Spezial-HighTech-Lösungen durch Taschenmesser Hersteller, einfach ein Klebeband drüber, wiederverwendbar, günstig, später spurenfrei mit etwas Alkohol zu reinigen.

Bei Verkaufsverspackungen, die man später wieder benötigt, taugt sicher eine Umverpackung drumherum. Damit müsste doch dem Ziel der Zugriffsbereitschaft Genüge getan sein. Und dem Sammler bleibt zuhause eine 1a Verpackung und somit ein max. Werterhalt.

Die Transportfrage wurde im Forum schon oft diskutiert, in deiner Quelle findet sich entsprechend:

Bei Kauf von Waffen oder o. g. Gegenständen im Waffenverbotsgebiet hat der Käufer diese nicht zugriffsbereit zu transportieren (in einem geschlossenen und gesicherten Behältnis).

Tasche mit Reißverschluss, ggf. Innenfach mit "Verschluss". Mir persönlich schwebt da stets ein Schutz wie vor Taschendieben vor, ist betont nur meine persönliche Meinung, was dessen direkten Zugriff abhält, müsste gg. den eigenen Zugriff ein guter Ansatzpunkt bzw. Argument gg. Kontrollbehörden sein.

Und exakt so will man doch in einer Großstadt unterwegs sein, oder? Lege ich etwa offen (sicht- und zugreifbar) meinen Geldbeutel in den offenen Fahrradkorb? Bei Motorrädern hat man i.d.R. stets geschlossene Behälter, schon wegen dem Luftzug. Bei mir sind Seitenkoffer und Top Case immer verschlossen (technisch bedingt, Systemschloss), der Tankrucksack hat zwei verschliessbare Reißverschlüsse (darin stets ein Victorinox Rescue Taschenmesser in extra RV-Tasche). Würde ich z.B. ein gekauftes Küchenmesser in der Verpackung einfach unter die Motorradjacke stecken und so fahren? Äh, niemals. In diesem Fall greift mein Eigenschutz im Falle eines Sturzes. ;)

Bin kein Jurist, sondern Benutzer von (Werkzeug) Messern. Ich verstehe und interpretiere Gesetze und Verordnungen so, dass ich möglichst minimale Einschränkungen gg. dem öffentlichen Interesse habe. Das heisst für mich, mich auf der sicheren Seite zu bewegen, die Wahl meiner (geführten) Werkzeuge abzuwägen, der Zeit und erwartbaren, konkreten Diskussionen willen einfach doppelt einpacken. Salopp, mir ist es zu blöd, "dumme" Zeitgenossen zu erschrecken oder Behörden bewusst zu provozieren. Das Leben ist zu kurz und ich mag schönes & funktionales Werkzeug zu sehr. Hole ich bei seltener Gelegenheit jemand vom örtlichen Bahnhof ab, wird´s mir schummrig und ich gehe in Gedanken mein Equipment durch, das ärgert mich tatsächlich. Dann kann es passieren, dass ich aus der Werkzeughole ein einhändiges Klappmesser hole, es im PKW offen ablege und durch dieses Verhalten ein zugreifbereites, führungsverbotenes Messer in der Waffenverbotszone konstruiere. Ja, anscheinend bräuchte ich einen Mini-Tresor im Auto, Klappe auf, Messer rein und zu öffnen nur noch per Tasten Code. Und exakt dieser Tresor ist ab sofort das Hauptziel jedes PKW-Aufbrechers. Na toll. So steigert die erhöhte öffentliche Sicherheit das Risiko persönlich Opfer von Kriminalität zu werden. Schon klar, der mini Tresor würde dann stets offen sein, eben wie das Handschuhfach an entsprechenden Abstellorten. Nota bene, das höchste unmittelbare Verwertungsvermögen meines PKW liegt im Tankinhalt ... warum gibt es keine nach aussen sichtbaren Füllstandsanzeiger? Einfach niedrig halten und Gefahr gebannt. Oder fake Tankinhaltsanzeiger aufmontieren ... Sorry für´s off topic zum Schluss.
 
Wenn man sich die Diskrepanz zwischen WaffG und den abweichenden Umsetzungen in verschiedenen Bundesländern (auch erkennbar im Bereich Aufbewahrung) ansieht kann man schon zu dem Schluss kommen dass in den Ländern verschiedene Dialekte zu groben Missverständnissen führen.
Oder die zuständigen Innenminister handeln nach dem Motto "Was schert mich das Bundesgesetz, wem meine Regeln nicht passen der kann ja klagen ... oder umziehen".
 
...
Warum nach Prüfung und dem Kauf nicht einfach vom Verkäufer die Packung nochmal zukleben lassen?
...

Mögliche Lösungen sind schon klar. Mir war nur einfach nicht bewusst, dass ich das in HH auch bei Slipjoint-Messern muss, die eigentlich in einer Waffenverbotszone geführt werden dürfen.
Ich bin davon ausgegangen, dass eine konkrete Verordnung nicht weiter einschränken kann, als im WaffG maximal per Ermächtigung vorgesehen ist. Diese offensichtliche Diskrepanz erstaunt mich.

Wenn ich den Text der Polizei HH lese, dürfte ich ja noch nicht mal das Vic Classic an meinem Schlüsselbund dabei haben.

Wenn ich mal auf die entsprechenden Seiten in anderen Bundesländern gehe, dann scheinen die Verordnungen dort gesetzeskonform verfasst worden zu seien.

Exemplarisch z.B. Köln:
Waffenverbotszonen
Welche Waffen sind im Einzelnen verboten?

  • jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen
  • Anscheinswaffen
  • Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
  • Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über vier Zentimeter
  • Reizstoffsprühgeräte ohne Zulassungs- oder Prüfzeichen des Bundeskriminalamts (keine Tierabwehrsprays)
  • Elektroschockgeräte
  • Armbrüste
Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen in Waffenverbotszonen gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des Waffengesetzes. Waffenrechtliche Erlaubnisse zum Führen von Waffen bleiben von dieser Regelung unberührt.

Das ist genau der Ermächtigungsrahmen, den das WaffG auch vorsieht.
 
In Hamburg finden fast täglich schwere Messerattacken statt. Gestern wieder (mindestens) 1 Toter und ein Schwerverletzter. Das da der Senat alle Möglichkeiten der Eindämmung solcher mörderischen Untaten ergreift halte ich für Fürsorge am Bürger!
Gruß Michael
 
In Hamburg finden fast täglich schwere Messerattacken statt. Gestern wieder (mindestens) 1 Toter und ein Schwerverletzter. Das da der Senat alle Möglichkeiten der Eindämmung solcher mörderischen Untaten ergreift halte ich für Fürsorge am Bürger!
Gruß Michael
Die Fürsorge in Ehren, aber wir haben so etwas wie einen Rechtsstaat, der auch Rechtssicherheit garantiert.
Und dazu gehört auch, das der Staat selbst sich an geltendes Recht hält und der Bürger sich darauf verlassen kann, dass geltendes Recht auch Gültigkeit hat.

Wenn ich da nicht mehr darauf vertrauen kann, sondern wegen Führens eines SAK Slipjoints in einer Waffenverbotszone belangt werde, obwohl der entprechenden Verordnung dafür die Rechtsgrundlage fehlt, dann hat das nichts mehr mit Fürsorge zu tun.

Und die Messerattacke ist sicher nicht mit einem SAK erfolgt.
 
@HezRoz
Es gibt mehrere Arten von Waffenverbotszonen. Wie du oben richtig schreibst, eine Variante per Ermächtigung der Länder lt §42,6 mit all seinen Ausnahmen. Um diese Rechtsgrundlage geht es aber in HH nmM nicht! Denn daneben gibt es die Allgemeinverfügungen zB der Bundespolizei im Bereich Ihrer Zuständigkeit, sprich Bahnhöfe; zeitlich begrenzt, begründet etc pp.
Weiterhin scheint mir in deinem konkreten Fall eine Allgemeinverfügung der Polizei vorzuliegen, deren Rechtsgrundlage in der Publikation leider nicht genannt, aber beim Innen-Senat sicher feststellbar ist. Vmtl. kriminelles Schwerpunktgebiet. Rechtsfrei dürfte die Verfügung kaum sein, was nicht heißt, dass sie immer gerichtsfest ist, falls jemand klagt.
Die Ausnahmen zu dieser Verfügung sind ja auch publiziert u.z. ziemlich explizit. Fragen sehe ich nicht, nur ob ich mich daran hielte oder nicht…..

Gruß
Abu
 
Die Waffenverbotszonen an der Reeperbahn oder auch um den Bremer Hauptbahnhof existieren ja schon sehr viel länger als die relativ neu geschaffenen Messerverbotszonen.

In diesen ersteren Zonen sind ja auch "gefährliche Gegenstände" verboten (also zweckentfrendete banale Alltagsgegenstände), und da besteht kein Unterschied, ob Du vielleicht Inhaber ein waffenrechtlichen Erlaubnis bist, und auch sonst kein Kontext zum §42a.
 
Die Fürsorge in Ehren, aber wir haben so etwas wie einen Rechtsstaat, der auch Rechtssicherheit garantiert.
Und dazu gehört auch, das der Staat selbst sich an geltendes Recht hält und der Bürger sich darauf verlassen kann, dass geltendes Recht auch Gültigkeit hat.

Wenn ich da nicht mehr darauf vertrauen kann, sondern wegen Führens eines SAK Slipjoints in einer Waffenverbotszone belangt werde, obwohl der entprechenden Verordnung dafür die Rechtsgrundlage fehlt, dann hat das nichts mehr mit Fürsorge zu tun.

Und die Messerattacke ist sicher nicht mit einem SAK erfolgt.
Die Rechtslage ist mir in diesem Fall nicht bekannt. Aber, wenn du so sicher bist, dass in Hamburg gegen geltendes Recht verstoßen wird und diese Vorgehensweise deine Missbilligung findet, würde ich hier nicht lamentieren sondern klagen. Mit deinem Post erreichst du zwar Aufmerksamkeit aber kein Ergebnis. Ich wusste, dass mein Post in diesem Forum bei vielen keine Gegenliebe findet. Wollte aber als einer der überwiegenden Mehrheit in Deutschland die grundsätzlich kein Messer in der Öffentlichkeit mit sich führet und die Hamburger Maßnahmen billigt eine Stimme bekommen. Rechtslage hin oder her.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Abu @beagleboy
Danke, das hilft mir tatsächlich.

Die WaffVVO in Hamburg gibt es wohl schon länger, als WaffG §42,5u6. Wenn man diesbzgl. sucht, findet zumindest die Argumentation, worauf sich Verordnung stützt:
https://www.buergerschaft-hh.de/par...s_ueber_die_datenverarbeitung_der_polizei.pdf

Die WaffVVO beruft sich auf §42,5 plus auf §1 SOG HH und erwähnt §42,6 noch nicht einmal.

Im SOG steht lapidar:

§ 1
Ermächtigung​

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Das Gesetz ist von 1966 und immer noch gültig und ermächtigt den Senat anscheinend dazu, alles zu verordnen, was er für nötig hält. Prinzipiell könnte der Senat damit unabhängig vom Bundes-WaffG so ziemlich alles verbieten.

Stellt sich für mich natürlich die Frage, warum das Bundes-WaffG die Landesregierung zu bestimmten Verordnungen ermächtigt, wenn die sich auch selbst ermächtigen können.
OK, Landesregierung != Senat, das ist schon noch ein Unterschied, auch wenn Regierungen i.A. mit einer Mehrheit unterwegs sind.

Damit ist das dann geklärt. Nix mit Slipjoint in Hamburger Waffenverbotszone, nix mit fehlender Rechtsgrundlage.

Danke für den Hinweis, jetzt ergibt sich ein schlüssiges Bild. Genau sowas habe ich gesucht.
 
Die Rechtslage ist mir in diesem Fall nicht bekannt. Aber, wenn du so sicher bist, dass in Hamburg gegen geltendes Recht verstoßen wird und diese Vorgehensweise deine Missbilligung findet, würde ich hier nicht lamentieren sondern klagen. Mit deinem Post erreichst du zwar Aufmerksamkeit aber kein Ergebnis.
Wenn ich mir sicher gewesen wäre, würde ich hier nicht fragen. Es erschloss sich mir nur nicht, aber das ist ja jetzt geklärt.
Ich wusste, dass mein Post in diesem Forum bei vielen keine Gegenliebe findet. Wollte aber als einer der überwiegenden Mehrheit in Deutschland die grundsätzlich kein Messer in der Öffentlichkeit mit sich führen und die Hamburger Maßnahmen billigen eine Stimme bekommen. Rechtslage hin oder her.
Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist auch nicht Mitglied in einem Ruderverein. Würdest Du es dann auch billigen, wenn Rudern verboten wird?
Und "Rechtsgrundlage hin oder her" ist eine Argumentation, die in einer rechtsstaatlichen Demokratie nix verloren hat, das wäre staatliche Willkür.
 
Wir sind inzwischen bei mindestens 5 verschiedenen Verbotsmöglichkeiten angekommen:

1: Allgemein §42a

2: WVZ nach 42 (5) in der Praxis mit Totalverbot (an Kriminalitätsschwerpunkten)

3: WVZ nach 42 (6) NEU mit Ausnahmen. (Wo/wann belieben)

4: Allgemeinverfügung durch die (Bundes) -Polizei (völlig willkürlich nach Ort/ Zeit)

5. Hausrecht

Bei Köln handelt es sich im Gegensatz zu HH um eine WVZ nach 42(6) die auch nicht nach WaffG durchgeführt wird, es fehlt die Ausnahme für waffenrechtlich Berechtigte.
 
Wenn ich mir sicher gewesen wäre, würde ich hier nicht fragen. Es erschloss sich mir nur nicht, aber das ist ja jetzt geklärt.

Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ist auch nicht Mitglied in einem Ruderverein. Würdest Du es dann auch billigen, wenn Rudern verboten wird?
Und "Rechtsgrundlage hin oder her" ist eine Argumentation, die in einer rechtsstaatlichen Demokratie nix verloren hat, das wäre staatliche Willkür.
Ich wusste, dass auf meinen Post ein Apfel-mit-Birnen-Vergleich kommen würde und könnte jetzt darauf eingehen. Wäre sogar sehr einfach, du hättest einen besseren bringen können. Wie gesagt: mir war es wichtig die Stimme zu erheben. So wie es dir wichtig war, den Hamburger Behörden Willkür zu unterstellen. (Ich weiß schon, stimmt natüüüüürlich nicht! :ROFLMAO:)
Gruß und einen schönen Abend
Michael
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich wusste, dass auf meinen Post ein Apfel-mit-Birnen-Vergleich kommen würde und könnte jetzt darauf eingehen. Wäre sogar sehr einfach, du hättest einen besseren bringen können. Wie gesagt: mir war es wichtig die Stimme zu erheben.
Mir ging es nicht darum, die inhaltliche Sinn- oder Unsinnhaftigkeit von WaffG oder Verordnungen zu beleuchten (da wäre ich wahrscheinlich nicht so meilenweit von Dir weg, wie Du denkst), sondern nur auf welcher Rechtsgrundlage diese aufbauen, weil diese für mich nicht ersichtlich war.
Der Inhalt (ob nun Äpfel oder Birnen) war hier nicht das Thema, sondern nur die Rechtsgrundlage. Und da ist jegliche Aussage mit dem Zusatz "Rechtsgrundlage hin oder her" am Thema vorbei.
Ich bin froh, dass es in DE nicht so ist, dass der Staat Maßnahmen nur nach einer billigenden Mehrheit ausrichtet sondern zudem alles eine Rechtsgrundlage haben muss. Wenn die egal wäre, dann wäre Auswandern angesagt.

Unabhängig davon, ob ich eine Maßnahme für sinnvoll halte oder nicht, würde ich ganz gerne das "Warum" verstehen.

So wie es dir wichtig war, den Hamburger Behörden Willkür zu unterstellen. (Ich weiß schon, stimmt natüüüüürlich nicht! :ROFLMAO:)
Gruß und einen schönen Abend
Michael
Ich denke, dass ich mit meinem Eingangspost deutlich gemacht habe, dass der Denkfehler auch bei mir liegen könnte, was sich ja sogar bestätigt hat. Und spätestens in meinem letzten Post, habe ich das wohl auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Ich habe niemandem etwas unterstellt, ganz im Gegensatz zu Dir. Du scheinst meine Motivation besser zu kennen als ich selbst.
 
In Hamburg finden fast täglich schwere Messerattacken statt.
Gibts dazu auch Belege und Zahlen?

Weil ganz so schlimm kanns ja auch in Hamburg nicht sein:

"Die Gesamtzahl der erfassten Delikte ging – beeinflusst durch die Corona-Pandemie – erneut deutlich zurück, gegenüber 2020 um weitere 8 Prozent auf insgesamt 186.403 Taten. Das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, war dabei so gering wie seit 1976 nicht mehr.
...
Der seit Jahren rückläufige Trend bei der Gewaltkriminalität hielt auch im vergangenen Jahr an. Insgesamt wurden knapp 6.800 Taten registriert, ein Rückgang um 3 Prozent. Aufgrund der pandemie-bedingten Verlagerung des Lebens in den privaten Bereich reduzierte sich die Zahl der Gewaltdelikte auf Straßen, Wegen und Plätzen weiter, während der Anteil der Fälle, die sich in Wohnobjekten ereigneten, nach einem Anstieg im Jahr 2020 nahezu konstant blieb."

Quelle: PKS Hamburg

Man sollte also die Waffenverbotszonen auf Wohnungen ausweiten.


Pitter
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie jetzt auch Taschenmesser? Alle, auch die nicht feststehenden und nicht feststellbaren? Selbst ein Vic Classic?
"Messer aller Art" meint vermutlich Messer aller Art. Praktisch findet das natürlich seine rechtsstaatlichen Grenzen in der Verhältnismäßigkeit. Dazu ist mir allerdings keine in HH einschlägige Rechtsprechung bekannt die dazu etwas definieren würde.

Wichtig ist es in HH, die beiden Verbotszonen nach WaffG nicht mit den gefährlichen Orten nach SOG/DatPolG zu verwechseln.

@ Pitter:
Bisher wurde die Argumentation des Senates in den gesetzlich vorgegebenen Berichtsdrucksachen dazu an die Bürgerschaft über die Maßnahmen stets an die Zahlen angepaßt. Wenn die betreffenden Deliktzahlen stiegen zeigte das die weitere Notwendigkeit der Verbotszonen, wenn sie sanken zeigte diese den Erfolg und damit die weitere Notwendigkeit und wenn sie gleich blieben zeigte das die weitere Notwendigkeit um einen künftigen Anstieg zu vermeiden. Wenn es kaum noch Fälle gab wie in 2020/21 war das coronabedingt weil der Kiez fast zu war (stimmt auch) und zeigte die weitere Notwendigkeit um dem sicher zu erwartenden Anstieg nach Corona vorzubeugen. Die Executiv-Berichterstattung zum ortsgleichen aber ordnungsrechtlichen Glasflaschenverbot war stets deckungsgleich.

Man sollte also die Waffenverbotszonen auf Wohnungen ausweiten.
Vor allem sollte man ein allg. Aufenthaltsverbot für gewalttätige Personen in Wohnungen verhängen, insb. geltend auch für Bewohner und Besucher.
In Hamburg finden fast täglich schwere Messerattacken statt. Gestern wieder (mindestens) 1 Toter und ein Schwerverletzter. Das da der Senat alle Möglichkeiten der Eindämmung solcher mörderischen Untaten ergreift halte ich für Fürsorge am Bürger!
Das Problem ist nur daß sich die sich in dieser Hinsicht hier betätigenden Gewaltkriminellen typischerweise nicht ansatzweise für diese Eindämmungsregelungen und Maßnahmen interessieren, sofern sie ihnen überhaupt irgendwie bekannt sein sollten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wichtig ist es in HH, die beiden Verbotszonen nach WaffG nicht mit den gefährlichen Orten nach SOG/DatPolG zu verwechseln.

Jetzt verwirrst Du mich aber wieder. Die beiden Waffenverbotszonen in HH (Reeperbahn, Hansaplatz) sind ja gerade nicht nach WaffG §42(6) sondern nach SOG/DatPolG und WaffG §42(5), wie ich gerade lernen durfte. Wobei mich §42(5) nicht interessiert, habe keine Waffen.

Welche gefährlichen Orte gibt es denn sonst noch außer den beiden Verbotszonen?
 
Es gibt im Bereich Kiez und im Bereich St. Georg parallel einerseits "Waffenverbotszonen" bzw. Waffenverbotsgebiete qua Verordnung auf Ermächtigungsgrundlage des WaffG auf die sich wiederum eine neuere besondere Ermächtigungsvorschrift zu Durchsuchungen zwecks "Durchsetzung des Verbotes nach VO auf Grundlage WaffG" in §4 II DatPolG bezieht. Anderseits gibt es auch sich räumlich mit den Verbotszonen überschneidende "gefährliche Orte" nach Polizeirecht. Bei letzteren gib es in St. Georg und auf Pauli jeweils 2 ausgewiesene Gebiete ("Gewaltkriminalität" und "BTM"), die räumlich jeweils nicht deckungsgleich sind. Dazu auf dem Kiez noch das ordnungsrechtliche Glasflaschenverbot im öffentlichen Raum. Angewendet wird bei räumlicher (und ggf. zeitlicher) Überschneidung als Rechtsgrundlage für Maßnahmen in der Praxis AFAIK jeweils die für die weitestgehenden Eingriff am besten zur Rechtfertigung geeignete Gebietsform.
Wobei mich §42(5) nicht interessiert, habe keine Waffen.
Das Problem ist, daß der Geltungsbereich des WaffG in den letzten ~20 Jahren vom Gesetzgeber in Einzeltatbeständen sukzessive auch auf Gegenstände erweitert wurde, die nicht in den Geltungsbereich des WaffG fallen. Also auch Nichtwaffen i.s.d. WaffG.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hab jetzt einfach mal auf der Davidswache angerufen und mal nachgefragt. Der zuständige Kommissar war sehr freundlich und auskunftsbereit.

Es ist tatsächlich so, dass die Waffenverbotsgebiete in HH nichts mit §42 (6) zu tun haben sondern sich auf die anderen hier schon genannten Rechtsnormen stützen und man auch kein SAK dabei haben dürfte, eben halt gar keine Messer oder andere gefährliche Gegenstände. Es hätte wohl auch schon KV-Delikte mit Slipjoint-Taschenmessern gegeben.

Ich habe auch nochmal gefragt, ob dass auch auf der Reeperbahn selbst gilt, da man dort aus Richtung Altona kommend mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren muss (gibt keinen Radweg) und die Schilder über den Beginn der Verbotszone von der Fahrbahn aus gar nicht zu sehen sind.

"Ja, auch die Reeperbhan selbst gehört dazu, die Schilder hätten wir sicher etwas besser aufstellen könne, aber das Verbot richtet sich ja auch eigentlich an die Leute die dort zu Fuß unterwegs sind."

Ansonsten meinte er unter Hinweis, dass das natürlich keine Rechtsberatung sei, sinngemäß:
"Wenn Sie tagsüber mit dem Rad da einfach nur durchfahren, dann haben Sie halt Ihr Taschenmesser in der Hosentasche dabei. Das interessiert uns genau gar nicht, selbst wenn wir Sie z.B. wegen eines Verkehrsverstosses anhalten würden. Wir haben da ein ganz anderes Klientel im Visier."
 
Die Auskunft halte ich so für rechtlich nicht zutreffend.

Ich zitiere den Senat dazu auf die Schnelle mal aus der Bürgerschaftsdrucksache 21/4208 aus 2016:

Die am 9. Juni 2012 in Kraft getretene Durchsuchungsbefugnis des §4 Absatz 2 Satz 2 PolDVG lautet wie folgt: „Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsverordnung nach §42 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2 Drucksache 21/4208 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062, 2088), in der jeweils geltenden Fassung und nach §1 Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) das Führen von Waffen im Sinne des §1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie sowie die von ihnen mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.“
Maßnahmen nach §4 II S.2 PolDVG müßten sich also auf ein solches Gebiet stützen. Diese nennt der Senat dazu auch:
In Hamburg gibt es mit der Reeperbahn und dem Hansaplatz zurzeit zwei Waffenverbotszonen, in denen Durchsuchungen nach §4 Absatz 2 Satz 2 PolDVG vorgenommen werden können.
Beide Regelungen sind aktuell noch in Kraft bzw. in den ständigen Polizeirechtsanpassungen und Novellen der letzten Jahre nie außer Kraft gesetzt worden.

Trotzdem kann die Polizei natürlich auch an gefährlichen Orten nach anderen parallelen Rechtsrundlagen agieren, was sie wohl auch immer überwiegender tut, möglicherweise weil denen die Rechtslage zu Ersterem kompliziert ist oder die Polizeiführung bzw. die Innenbehörde die Gerichtsfestigkeit bezweifeln und dazu Klagebefugnisse vermeiden wollen. Ich habe auch den subjektiven Eindruck, daß viele Vollzugsbedienste in HH mit der Komplexität der Rechtsgrundlagenlagenansammlung verständlicherweise stark überfordert sind. In den im Vergleich zu den älteren Waffenverbotsgebieten und den "Gewalt-Gefahrenorten" räumlich weiter ausgedehnten "BTM-Gefahrenorten" gezielt nach Schneidwerkzeug zu kontrollieren könnte rechtlich allerdings schwieriger bzw. angreifbarer sein ...

Wir haben da ein ganz anderes Klientel im Visier.
Das kann ich zumindest für die Verbotszonen aus eigener Erfahrung bestätigen, damals war ich noch gelegentlich in dem Gebiet wenn ich wegen Klamotten, Gehhülsen o.ä. bei Hundertmark war, da hatte es es auch keinen Interessiert, daß ich mein EDC an der Tasche oder am Gürtel und sonstiges ggf. Gefährliches dabei hatte.

Der damalige Innensenator selbst hatte im Innenausschuß der Bürgerschaft in Entgegnung zu verfassungsrechtlichen Bedenken der angehörten Experten zur Einführung des §4 II S.2 explizit geäußert, daß man ja nicht jeden kontrollieren wolle sondern nur bestimmte Typengruppen von Jugendlichen und "Phänotypen", was allerdings neue Fragen aufgeworfen hatte, ob denn die Absicht einer - vermutlich verfassungswidrigen - willkürlichen Begrenzung des Adressatenkreises in der Praxis eine ausreichende Begründung für eine Regelung mit verfassungsrechtlich bedenklich weitem, unbestimmten Adressatenkreis sein könnte.

ergänzender Hinweis:
Dazu kommen natürlich noch gelegentliche Allgemeinverfügungen der Bundespolizei in deren Zuständigkeitsbereichen Bahnhöfe und Bahnanlagen, die mir jedoch ob der bisher einzigen vorliegenden Rechtssprechung des VG+OVG Berlin zumindest in Teilen gerichtlich angreifbar erscheinen. Räumliche und Zeitliche Überschneidungen mit den HH-Regelungsbereichen sind zwar nicht möglich, aber es gibt da durchaus enge räumliche Nähen oder Angrenzungen ...
 
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