Frage zu Privatverkauf und Gewährleistung

Autsch.

Hinter "Sachmängeln" steht kein Punkt!

... ist die Sache frei von Sachmängeln,
  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Nun das Zitat war auch nur als Einleitung für den nachfolgenden erklärenden Text gedacht.

Gruß
Gerhard
 
@exilant

Also wenn die Klinge nach 10 Monaten beim Schneiden von Camembert zerbricht, dann liegt ein Sachmangel vor. Für die Sachmangelhaftung ist nur wichtig, ob dieser Sachmangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer bestanden hat.

Die Ansprüche aus §437BGB entstehen allein schon durch das Vorliegen des Sachmangels. Der Nachweis über den Sachmangel selbst ist nur dann notwendig, wenn der Verkäufer diesen Sachmangel abstreitet.

Gruß
Gerhard
 
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