Frage zum §42a WffG

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zistof

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"Es ist verboten

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen."

Aus dem Satz wäre es doch genauso möglich, dass sich die 12cm auch auf die Einhandmesser beziehen, oder?
 
Eigentlich nicht, da "oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen." im Gesetzestext geschrieben steht.
 
Verzeihung für den Themenstart...

Ich habe gesucht & habe auch den Link gelesen, aber mein Aspekt wird nicht berücksichtigt.
Danke.
 
Ist ja kein Problem... ;)

Steht im angegebenen Link aber eigentlich gut erklärt drin (Auszug, Text in fett/kursiv von mir hervorgehoben):

... "2. Für welche Messer gibt es Einschränkungen?

Es ist zu unterscheiden zwischen

1. Messern mit einhändig feststellbarer Klinge
2. Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm
3. Hieb und Stoßwaffen, also Messern, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
4. Verbotenen Messern
5. Allen übrigen Messern" ...

Heißt die 12cm-Regel bezieht sich definitiv nur auf feststehende Messer!
 
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