Frage zum Führen von Klingen/Unterschied Messer <-> Klinge für "U18"

AW: Frage zum Führen von Klingen

Wenn der Veranstalter das absolut gesetzestreue Pferd reiten will,müsste er für öffentliche Versammlungen aber auch die passive Bewaffnung verbieten.

Also auch Teile von Ritterrüstungen wie Kettenhemden,Helme,Handschuhe, etc.

Gruß William
 
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Natürlich kann man mit einem Schwert auch in eine Kneipe gehen. Ich habe schön öfters Schwerter bei einem guten Gespräch und einem gepflegten Guiness abgenommen. Zuerst haben die etwas dümmlich gekuckt, inzwischen freut sich die Chefin immer wenn wir da mal wieder mit so einem Schwertchen auftauchen...nihonto ist halt ansteckend...
 
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Als Motorradfahrer hat mich das mit den Handschuhen mal besonders interessiert ,wegen normalen Motorradhandschuhen kann einem niemand belangen ,die kann ich tragen wo ich möchte ,selbst die mit Protectoren wie ich sie habe ,anders sieht es aber bei Quarzsandhandschuhen aus ,sind eigentlich keine Motorradhandschuhe sondern werden eher von Sicherheitskräften getragen ,mit denen kann ich jemanden schon erheblich verletzten , in manchen Bundesländern sind sie erlaubt in anderen fallen sie unters Waffengesetz und sind verboten
 
AW: Frage zum Führen von Klingen

,anders sieht es aber bei Quarzsandhandschuhen aus ,sind eigentlich keine Motorradhandschuhe sondern werden eher von Sicherheitskräften getragen ,mit denen kann ich jemanden schon erheblich verletzten , in manchen Bundesländern sind sie erlaubt in anderen fallen sie unters Waffengesetz und sind verboten

hat das bka schon mal klargestellt, sind wie motorradhandschuhe zu behandeln.
 
AW: Frage zum Führen von Klingen

Verkauf ich eine Waffe an einen Minderjährigen, dann hab ich mich mal richtig böse strafbar gemacht, und da versteht auch kein Staatsanwalt Spass. Im Klartext würde das ja bedeuten, das ich immer nen Altersnachweis anfordern sollte, um auf Nummer sicher zu gehen...

Genau aus diesem Grund wirst Du im Internet auch jede Menge
Anbieter von Messern finden die grundsätzlich einen Altersnachweis
anfordern. Egal ob es sich um ein Klappmesser mit 6 cm Klinge handelt
oder um einen beidseitig geschliffenen Dolch. Ist für den Kunden
zwar umständlich (Fax, Mail der Ausweiskopie an den Verkäufer),
aber in meinen Augen absolut nachvollziehbar!!

Noch einen netten Sonntag an alle.
Grüße
Willy Grey Eyes
 
Klinge <-> Messer = Unterschied ?

Mir ist eine bestimmte Situation nicht klar, und über die Suche habe ich speziell nichts passendes finden können.

Ein doppelseitig geschliffenes Messer mit 16cm Klingenlänge ist ja eine Waffe und somit erst ab 18 Jahren käuflich zu erwerben.

Wenn ich nun eine Flacherlklinge schmiede, und sie einem 17 Jährigen verkaufe und der sich daraus ein Messer baut, mache ich mich damit strafbar , oder ist eine Klinge eine Klinge und kein messer und somit nicht unter 18 Jahren verboten ?

Wenn die Eltern eine schriftliche Genehmigung unterschreiben, dass er die Klinge kaufen darf, darf ich es dann schmieden?

Falls das alles nicht geht, ist es dann auch eine Waffe, wenn ich es so abändere, dass der "Rückenschliff" zwar optisch sichtbar ist, aber nicht scharf ist (also ich 0,5mm Material stehenlasse) ????


Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, damit ich nichts gesetzeswiedriges mache ;)

Gruß und Danke im Voraus

Xzenon
 
AW: Frage zum Führen von Klingen/Unterschied Messer <-> Klinge für "U18"

Nur meine persönliche Meinung:

Eine fertige Klinge mit Waffeneigenschaft ist eine Waffe, ob ein fertiger Griff dran ist oder nicht.

Eine Unterschrift der Eltern macht in D kein Gesetz ungültig.


Ich würde also einem 17jährigem keine doppelseitig geschliffene Klinge verkaufen . . . . .

aber warum nicht den Eltern :steirer: wenn die sie dann weitergeben, deren Problem :ahaa:


.
 
AW: Frage zum Führen von Klingen/Unterschied Messer <-> Klinge für "U18"

Das würde ich auch so unterschreiben. Schmieden darfst du es für ihn bestimmt, aber die Eltern müssen es entgegennehmen.
 
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Xzenon und bigbore, auch ich rate dringend davon ab, einem Minderjährigen eine Dolchklinge zu verschaffen. Darüberhinaus habe ich mich bei der Frage, wie eine Klinge waffenrechtlich zu beurteilen ist, an diesen BKA Bescheid erinnert.

Zitat: "Eine Messerklinge ist jedoch waffenrechtlich nicht erfasst, diese fällt nicht unter Nr. 2.1.3 zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG -Begriffsbestimmungen- Abschnitt 1 Unterabschnitt 1."

Danach sieht es aus meiner Sicht so aus, als ob eine Klinge eben doch kein "Messer" ist, dh, wenn man dem Bescheid des BKA in diesem Punkt glauben kann. Den letzten Halbsatz habe ich deshalb angefügt, weil mir aufgefallen ist, dass im Bescheid "Unterabschnitt 1" steht, der gemeinte Passus, "mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser)" aber in Unterabschnitt 2 steht.

Sollte sich dies bestätigen, wäre der Bescheid in dieser Form wohl erst einmal hinfällig und man müsste sich fragen, ob man den Rest nicht auch besser mit Vorsicht genießt.

Gruß
JB
 
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