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Fortführung des threads Messer in Flugzeugen siehe http://www.messerforum.net/forum/showthread.php?s=&postid=23672#post23672
Doch das glaube ich. Der Diebstahl ist dabei nämlich noch nicht abgeschlossen (formell ja - Diebstahl wurde begangen, materiell noch nicht beendet - Täter hat Diebesgut noch nicht in sicherem Besitz). Solange ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, hat der Dieb die Sache noch nicht in sicherem Gewahrsam -> Notwehr ist noch möglich.
Ich verweise auf §858 ff, besonders §859/II BGB, zusammen mit den einschlägigen §§32 ff StGB und als erste Quelle mal http://www.felixmueller.net/skripte...frecht AT.pdf, siehe Erläuterungen zum Notwehrbegriff.
Wenn mir nur ein paar Kirschen oder Unterhosen geklaut werde, dürfte es absolut unverhältnissmässig sein, den mit dem Diebesgut flüchtenden Räuber hinterherzuschiessen. Sobald aber etwas von Wert geklaut wurde (jaja schwammig, schwammig), ist das ein schützensweres Rechtsgut, nämlcih Eigentum. Und nach dem Grundsatz, Recht muss Unrecht nie weichen, darf ich das mit den gebotenen Mittel schützen.
Und bitte auch mal
http://groups.google.com/groups?hl=...4f3e&seekm=3430C893.2440@uni-koblenz.de#link1
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Gruesse
Pitter
Original geschrieben von Nidan
Jo, Pitter, da hast du jetzt wieder recht, du darfst ihm auch nachlaufen und versuchen ihm das Zeug wegzunehmen, aber du darfst ihn nicht gleich erschießen wenn er mit dem Zeug wegläuft (auch nicht wenn du ihn gestellt hast)Du glaubst doch nicht im Ernst, daß du damit vor einem Gericht durchkommst ????
Doch das glaube ich. Der Diebstahl ist dabei nämlich noch nicht abgeschlossen (formell ja - Diebstahl wurde begangen, materiell noch nicht beendet - Täter hat Diebesgut noch nicht in sicherem Besitz). Solange ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, hat der Dieb die Sache noch nicht in sicherem Gewahrsam -> Notwehr ist noch möglich.
Ich verweise auf §858 ff, besonders §859/II BGB, zusammen mit den einschlägigen §§32 ff StGB und als erste Quelle mal http://www.felixmueller.net/skripte...frecht AT.pdf, siehe Erläuterungen zum Notwehrbegriff.
Wenn mir nur ein paar Kirschen oder Unterhosen geklaut werde, dürfte es absolut unverhältnissmässig sein, den mit dem Diebesgut flüchtenden Räuber hinterherzuschiessen. Sobald aber etwas von Wert geklaut wurde (jaja schwammig, schwammig), ist das ein schützensweres Rechtsgut, nämlcih Eigentum. Und nach dem Grundsatz, Recht muss Unrecht nie weichen, darf ich das mit den gebotenen Mittel schützen.
Und bitte auch mal
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