Anhaltspunkte
@ HankEr :
Ja, das ist richtig, da aber eine Straftat auch im Amt begangen werden kann, liegt der Sachverhalt schon wieder anders.
Und wenn der
Verdacht einer im Amt begangenen STR vorliegt, und dazu noch in dieser Konstellation, wird jeder Dienstvorgesetzte ein Verfahren einleiten müssen, [STA ist nicht Dienstvorgesetzter]
sowohl disziplinar
(um den "eigenen Stall sauber zu halten, oder zu entmisten"), je nach Sachlage in Bezug auf die Wirkung nach aussen.
Hier lag ein "
Besonderes Vorkommnis" vor, und das ist jedes Ereignis, welches eine besondere Wirkung in der / auf die Öffentlichkeit hat.
Ein Schusswaffengebrauch (egal welcher) im Einsatz ist grundsätzlich ein besonderes Vorkommnis.
(auch der Fangschuss für ein angefahrenes Reh)
-> Denk mal an den SEK-Beamten, der sich vor 1-2 Jahren vor laufenden TV-Kameras in den Fuss geschossen hat
(hab mich gebogen vor Lachen !! naja, man ändert sich ja im Laufe der Zeit....
)
Und Du oder Ich, wir können auch Strafantrag stellen, bzw. direkt Strafanzeige, denn auch hier gibt es wieder Unterschiede:
1. Antragsdelikte und
2. Offizialdelikte
z.B.
Körperverletzung § 223 StGb ist ein Antragsdelikt, aber
gefährliche Körperverletzung § 223a ist ein Offizialdelikt, das von Amtswegen verfolgt wird.
(der Geschädigte kann als Nebenkläger auftreten)
Warum :
Es wird immer (Rate mal, was jetzt kommt!)
UNTERSCHIEDEN nach der
Qualifizierung der Tatbestandsmerkmale
(das sind quasi die Bedingungen, die zusammen erst den eigentlichen § zu dem machen, was er ist - und sie werden spätestens vor Gericht fein säuberlich sortiert, als erfüllt erwiesen oder als nicht erfüllt widerlegt)
Bei 1 reicht die Ohrfeige,
weil Du Dich danach evtl. in Deinem allgemeinen Wohlbefinden gestört fühlst,
bei 2 (weil es gut passt),
ist ein Messerschnitt durch Andere schon qualifiziert, Du fühlst Dich vielleicht auch nur im Wohlbefinden gestört, aber das Messer wird hier schon explizit als ...insbesondere eines Messers... genannt, somit ist durch seine Nennung schon eine höhere Qualität in der Art der Tatausführung/-mittel vorgegeben.
Das Ganze ist jetzt auseinandergerissen, und liest sich im § 223a natürlich schlüssiger.
Bevor ich den Faden verliere...
.. ich war beim Dienstvorgesetzten,
der sowohl disziplinar (intern),
als auch offizial (extern)
ein Verfahren wird einleiten müssen (ob er muss weiß nicht sicher),
da immerhin ein unnatürlicher Tod durch einen im Dienst befindlichen Polizisten verursacht wurde, und da liegt
immer der Verdacht einer STR nahe.
(Darum der Hinweis auf den Lokführer, weil per Gesetz auch hier der Verdacht nahegelegt werden muss, denn der Lokführer ist im öffentlichen Dienst)
Ich denke jetzt hab ich die Kurve gekriegt...
... meiner Meinung nach lagen in unserem Fall genügend tatsächliche Anhaltspunkte vor, und hätte jemand das verneint...
... dann wäre wirklich der Verdacht der Vertuschung gegeben...
...aber ob die Anhaltspunkte tatsächlich vorliegen, entscheidet der Richter nach bestimmt äusserst sorgfältiger Prüfung !...
(oder hab ich jetzt doch den Faden verloren ?)
... weil das nämlich sonst ein Freifahrtschein für den Polizisten wäre, (er handelt schließlich i.A. der STA) und der STA muss darauf achten, dass seine Ermittler korrekt handeln, und tun sie es nicht, muss er ausmisten, tut er es nicht, wird er ausgemistet!
Es muss auf jeden Fall überprüft werden!
Und das diese Verfahren nicht immer durchschaubar, geschweigedenn nachvollziehbar sind, kann man auch daran erkennen, dass das spezielle Gesetzbuch meist recht dünn, aber die zugehörigen Kommentare meist unverhältnismäßig dick sind,
warum müssen RA's, STA's und Richter wohl lange studieren, bevor sie auf die Menschheit losgelassen werden ?
Luftauge
Ich hab diesen Beitrag als "Shit happens - no comment" weitergeführt!