Ich hab grad mal wieder ein wenig in der Rechtsprechung zu 42a WaffG gesucht ( ja, ich weiss: seltsame Feierabendbeschäftigung ) und bin dabei auch noch mal auf das Urteil des VG Wiesbaden zum Böker griplock gestoßen. Da ist mir beim Durchlesen doch fast mein Dragotac aus der Hand gefallen:
"...
So erscheint es dem Gericht auch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nicht auch Rasiermesser, wie sie von Barbieren benutzt werden, unter die Definition des § 42a Abs. 1 Ziffer 3 1. Alternative WaffG fallen lassen wollte, wenn das Messer durch eine entsprechende Handumschließung, in dem Fall Festhaltung durch Daumen, "feststellbar" ist.
..." (Verwaltungsgericht Wiesbaden,Urt. v. 08.02.2016, Az.: 6 K 1456/15.WI)
Da fallen dann doch wohl unzweifelhaft unsere friction folder drunter. Ich denke, da können wir nur hoffen, dass sich andere Gerichte der Ansicht nicht anschließen :chargrined::teuflisch
"...
So erscheint es dem Gericht auch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nicht auch Rasiermesser, wie sie von Barbieren benutzt werden, unter die Definition des § 42a Abs. 1 Ziffer 3 1. Alternative WaffG fallen lassen wollte, wenn das Messer durch eine entsprechende Handumschließung, in dem Fall Festhaltung durch Daumen, "feststellbar" ist.
..." (Verwaltungsgericht Wiesbaden,Urt. v. 08.02.2016, Az.: 6 K 1456/15.WI)
Da fallen dann doch wohl unzweifelhaft unsere friction folder drunter. Ich denke, da können wir nur hoffen, dass sich andere Gerichte der Ansicht nicht anschließen :chargrined::teuflisch