Führen von Einhandmessern

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Ostseekind

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Hallo!

Ich möchte mir ein EDG Taschenmesser kaufen und bin etwas verunsichert,
was die rechtliche Seite betrifft.
Ich hätte gerne Eines, was ich mit einer Hand öffnen kann.
Das brauche ich z.B. wenn ich meinem Hobby, Segeln, nach gehe.
Ich habe mich schon etwas belesen, bin aber jetzt vollends verwirrt.
Beim Segeln darf ich das Messer ja führen, aber wie sieht es danach aus,
muss ich das Messer in meiner restlichen Freizeit auspacken?
Teilweise ist zu lesen, dass das Führen von Einhandmesser generell verboten ist,
wenn man keinen nachweisbaren Grund hat.
(Sport, Beruf,...)
In anderen Quellen liest man, dass das nur bei Messern, mit einer Klinge über 12 cm zutrifft.
Wie sieht das denn nun aus?
Hat die Klingenlänge einen Einfluss?

Viele Grüße
Maik
 
Moin,

Glückwunsch du hast Gewonnen. :super:

das war die 1 Millionste Anfrage zum § 42a in Messerforum.

Als Preis bekommst du den kompletten Paragraphen hier zitiert.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Das entscheidende Wort habe ich mal Fett markiert.
Weitere Fragen beantwortet dir die SuFu, oder dein Rechtsschutz.


Alex
 
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