Goldfinger
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Bei der Bedeutung der Gesetzesvorlage scheint es, zumindest meinerseits, unterschiedliche Auffassungen zu geben.
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2007/0701-07.pdf
Im Einzelnen:
1) Auf der Homepage der Deutschen Messermachergilde
http://www.deutsche-messermacher-gilde.de/aktivitaeten.html
findet sich folgender Text
Zitat: …Mit der Gesetzesvorlage würde über Nacht, der Großteil aller Klappmesser (wahrscheinlich mehr als 90%), sowie ein erheblicher Teil aller feststehenden Messer (Die Drop-Point Klingenform ist eine der am weitesten verbreiteten Klingenformen aller feststehenden Messer in Deutschland) starken Einschränkungen unterliegen….
Droppointklingen werden in der Gesetzesvorlage doch gar nicht erwähnt.
2) Auf einer Seite der "Initiative Messer sind Werkzeuge"
http://www.messerforum.net/initiative/pages/gesetzesentwurf--messerverbot.php
dort steht:
Zitat: …Dann kann ich meine besonders gefährlichen Messer, die unzweifelhaft Waffen sind - unter anderem mein Schweizer Taschenmesser mit Spearpoint Klinge - endlich zu Hause lassen….
Die Spearpointklinge des Schweizer Taschenmessers fällt nicht unter die Definition der Gesetzesvorlage. Denn dort heißt es "…ge- oder angeschliffene Rückenlinie..", was das typischer Schweizer nicht hat. Klingenlänge über 8,5cm und Feststellbarkeit mal aussen vor.
3) Es wurde mehrmals angesprochen ob das Opinel als "einhändig feststellbar" einzustufen ist. M.E. unwichtig, da die Klingenform die Definition für die Bowieform erfüllt und aus diesem Grund bereits erfasst wird.
Auszug: …einschneidige Klinge, bei der die Rückenlinie konkav zur konvex verlaufenden Schneidelinie in die Klingenspitze übergeht..
Zumindest mein 9er Opinel mit Carbonklinge hat einen konkaven Klingenrücken. Ob ich das nun als Bowie bezeichnen würde, ist dabei irrelevant.
http://www.opinel.com/rubrique-Acier_au_Carbone-010101010000.html
3) In der Galerie "der verbotenen Messer"
http://www.messerforum.net/showthread.php?t=49926
finden sich mehrere kleine Fixed, wo mir der Grund unklar ist
Postings: 33, 34, u. 37
4) Die Definition aus 2.1.6 finde ich gelinde gesagt merkwürdig. Welche Messer hat der Verfasser denn dabei speziell im Auge gehabt?
Frei übersetzt steht dort:
Alle Messer >12cm wenn sich die max. Klingenbreite (Querschnitt) nicht beim Griff befindet oder mehr als ein Viertel der Klingenlänge zur Spitze hin spitz zuläuft.
Das ist doch schon ein Widerspruch in sich, bzw. fällt mir gerade kein Messer, dass davon nicht erfasst wird. Es sind also Messer erlaubt, wenn die Klinge vom Griff an gerechnet immer schmaler wird. Aber gleichzeitig ist es verboten weil dann ja automatisch mehr als ein Viertel zur Spitze hin, spitz zuläuft.
Wo liegt mein Denkfehler?
5) Wüßte ich gerne, was unter "zugriffsbereitem Führen" zu verstehen ist. Da müsste es doch eine genaue Auslegung geben.
Hosentasche ist klar. Aber ist, im Handschuhfach, Kofferraum oder im Rucksack, zugriffsbereit?
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2007/0701-07.pdf
Im Einzelnen:
1) Auf der Homepage der Deutschen Messermachergilde
http://www.deutsche-messermacher-gilde.de/aktivitaeten.html
findet sich folgender Text
Zitat: …Mit der Gesetzesvorlage würde über Nacht, der Großteil aller Klappmesser (wahrscheinlich mehr als 90%), sowie ein erheblicher Teil aller feststehenden Messer (Die Drop-Point Klingenform ist eine der am weitesten verbreiteten Klingenformen aller feststehenden Messer in Deutschland) starken Einschränkungen unterliegen….
Droppointklingen werden in der Gesetzesvorlage doch gar nicht erwähnt.

2) Auf einer Seite der "Initiative Messer sind Werkzeuge"
http://www.messerforum.net/initiative/pages/gesetzesentwurf--messerverbot.php
dort steht:
Zitat: …Dann kann ich meine besonders gefährlichen Messer, die unzweifelhaft Waffen sind - unter anderem mein Schweizer Taschenmesser mit Spearpoint Klinge - endlich zu Hause lassen….
Die Spearpointklinge des Schweizer Taschenmessers fällt nicht unter die Definition der Gesetzesvorlage. Denn dort heißt es "…ge- oder angeschliffene Rückenlinie..", was das typischer Schweizer nicht hat. Klingenlänge über 8,5cm und Feststellbarkeit mal aussen vor.
3) Es wurde mehrmals angesprochen ob das Opinel als "einhändig feststellbar" einzustufen ist. M.E. unwichtig, da die Klingenform die Definition für die Bowieform erfüllt und aus diesem Grund bereits erfasst wird.
Auszug: …einschneidige Klinge, bei der die Rückenlinie konkav zur konvex verlaufenden Schneidelinie in die Klingenspitze übergeht..
Zumindest mein 9er Opinel mit Carbonklinge hat einen konkaven Klingenrücken. Ob ich das nun als Bowie bezeichnen würde, ist dabei irrelevant.
http://www.opinel.com/rubrique-Acier_au_Carbone-010101010000.html
3) In der Galerie "der verbotenen Messer"
http://www.messerforum.net/showthread.php?t=49926
finden sich mehrere kleine Fixed, wo mir der Grund unklar ist
Postings: 33, 34, u. 37
4) Die Definition aus 2.1.6 finde ich gelinde gesagt merkwürdig. Welche Messer hat der Verfasser denn dabei speziell im Auge gehabt?
Frei übersetzt steht dort:
Alle Messer >12cm wenn sich die max. Klingenbreite (Querschnitt) nicht beim Griff befindet oder mehr als ein Viertel der Klingenlänge zur Spitze hin spitz zuläuft.
Das ist doch schon ein Widerspruch in sich, bzw. fällt mir gerade kein Messer, dass davon nicht erfasst wird. Es sind also Messer erlaubt, wenn die Klinge vom Griff an gerechnet immer schmaler wird. Aber gleichzeitig ist es verboten weil dann ja automatisch mehr als ein Viertel zur Spitze hin, spitz zuläuft.

Wo liegt mein Denkfehler?
5) Wüßte ich gerne, was unter "zugriffsbereitem Führen" zu verstehen ist. Da müsste es doch eine genaue Auslegung geben.
Hosentasche ist klar. Aber ist, im Handschuhfach, Kofferraum oder im Rucksack, zugriffsbereit?