braces
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Gesetzl. Regelungen zu verbotenen Gegenständen auf öffentlichen Veranstaltungen
Um einige Sachen noch einmal klarzustellen habe ich nochmal im Gesetz geblättert. Kann übrigens jeder selbst im Netz
Aber es treten ja offensichtlich immer noch Fragen auf.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/VersG
Schutzwaffen sind u.a. Helme, Handschuhe, Hodenschutz, gepolsterte Kleidung... je nach Zusammenhang und Richter.
§2 dürfte ja wohl eindeutig fast alle Messer umfassen, wenn einem Böses unterstellt wird.
Ich denke, über die Auslegung des Gesetzes brauchen wir hier nicht diskutieren, das bringt unter Laien eh nichts.
Es kann ja jeder für sich selbst entscheiden, was er wohin unbedingt mitnehmen muß. Aber hinterher nicht weinen, wenn das schöne Messerchen weg ist
Ist als pure Information gedacht, Thread kann ruhig geschlossen werden.
stay rude
braces
[HankEr: Titel an Inhalt angepaßt (Veranstaltung -> Versammlung]
Um einige Sachen noch einmal klarzustellen habe ich nochmal im Gesetz geblättert. Kann übrigens jeder selbst im Netz
Aber es treten ja offensichtlich immer noch Fragen auf.
Versammlungsgesetz
§2 1. Abschnitt
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
§ 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/VersG
Schutzwaffen sind u.a. Helme, Handschuhe, Hodenschutz, gepolsterte Kleidung... je nach Zusammenhang und Richter.
§2 dürfte ja wohl eindeutig fast alle Messer umfassen, wenn einem Böses unterstellt wird.
Ich denke, über die Auslegung des Gesetzes brauchen wir hier nicht diskutieren, das bringt unter Laien eh nichts.
Es kann ja jeder für sich selbst entscheiden, was er wohin unbedingt mitnehmen muß. Aber hinterher nicht weinen, wenn das schöne Messerchen weg ist
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