Gilt der 42a auch für Waffenscheinbesitzer?

TorCol

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Die Frage ob der § 42a Waffgesetz auch für Waffenscheinbesitzer gilt kam grade mal so über mich.
Im Job ist es ja kein Problem, aber es gibt ja auch Waffenscheinbesitzer, die aus Gefährdungsgründen eben diesen haben. Und das ist ja als Begründung zum Führen von Einhandmessern nicht gestattet.

Also Pistole ja, Einhandmesser nein? :confused::confused::confused:
 
so gesehen ja denn einen Waffenschein gibt es im eigentlichen Sinne gar nicht sondern nur verschiedene Waffenbesitzkarten die sich aber nur auf den Besitz für Munition und/oder Feuerwaffen über 7,5 Joule beziehen, ausser für Jäger und bestimmte Sicherheitsbedienstete die die Waffe auch in der Öffentlichkeit tragen dürfen. Eine Waffenbesitzkarte berechtigt nicht gleichzeitig zum führen von Einhandmessern.
 
Moin

......denn einen Waffenschein gibt es im eigentlichen Sinne gar nicht ....

:confused:

Natürlich gibt es Waffenscheine und demzufolge auch Waffenscheinbesitzer.

Zum Führen eines Einhandmessers brauchst du aber einen sozial anerkannten Grund........und Selbstverteidigung ist eben erklärtermaßen keiner.
Da hilft dann auch der Waffenschein nicht.

Gruß
chamenos
 
Die Frage ob der § 42a Waffgesetz auch für Waffenscheinbesitzer gilt kam grade mal so über mich.

Da Besitzer eines Waffenscheins nicht explizit ausgenommen sind, darf vermutet werden, das §42a WaffG auch für sie gilt.
Ausgenommen sind genau die Personengruppen, die in §55 WaffG genannt werden.

Im Job ist es ja kein Problem

Welcher? Es gibt "Jobs", bei denen sich der Jobbende überhaupt nicht ums WaffG kümmern muss.

aber es gibt ja auch Waffenscheinbesitzer, die aus Gefährdungsgründen eben diesen haben

Sind nicht viele, aber solls geben, ja. Und die dürfen führen, was ihnen erlaubt ist. Du kannst natürlich versuchen, eine Erlaubnis zum Führen eines Einhandmesser zu bekommen. Ob man überhaupt für Gegenstände, die keine Waffen sind, eine Genehmigung zum Führen bekommen kann - keine Ahnung. Gegenstände, die keine Waffen sind, im WaffG zu behandeln, finde ich rechtstheoretisch eh etwas sehr seltsam.

Pitter
 
Waffg §10. "(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. "

Lesen im Gesetz - nicht in der Wikipedia - dient der Rechtsfindung.

Pitter

Komisch :confused: denn ich besitze als Jäger - und als solcher habe ich "die Erlaubnis zum Führen einer Waffe" lediglich eine (mehrere) Waffenbesitzkarte(n) sowie meine Jagderlaubnis. Einen Waffenschein habe ich definitiv nicht!

Wolfgang
 
sowie meine Jagderlaubnis

Diese gestattet dem Jäger das Führen der Jagdwaffe, ein separater Waffenschein ist deshalb für den Jäger nicht erforderlich.

@Alle: Es erleichtert die Diskussion ungemein, wenn ihr sauber zwischen Besitz (Waffenbesitzkarte) und Führen (Waffen- bzw. Jagdschein) unterscheidet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jäger dürfen die Waffe nur bei der Jagdausübung sowie bei der umittelbaren Anreise zum Jagdort "führen". Mit öffentlich tragen und ähnlichem hat das nichts zu tun. Der Jagdschein erfüllt den Bedürfnisnachweis für den Waffenbesitz und ermöglicht daher die Erteilung einer WBK (=Waffenbesitzkarte). Deswegen müssen Jäger zwar Gewehre in die WBK eintragen lassen, haben aber keine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Gewehre (Langwaffen): Kurzwaffen, also Pistolen und Revolver dürfen Sie derer nur zwei besitzen. Mehr braucht man als Jäger laut Gesetzgeber nicht.

Unmittelbare Anreise = Direkter Weg zum Revier. Laut Text dürfte ein Jäger also seine Waffe zugriffsbereits im Auto haben, wenn er ins Revier fährt, auch wenn dieses 100km weit weg ist. Ich würd's allerdings nicht ausprobieren.
Sollte der Weg nicht unmittelbar dahin führen: Waffe und Munition getrennt im Auto in einem verschlossenen Behältnis.

Ansonsten erlaubt die WBK den Besitz sowie das eigentliche Führen auf eigenem Gelände. Soll heißen: Zu Hause kann der Waffenbesitzer aufholstern, bis er sich vor Gewicht nicht mehr bewegen kann, theoretisch kann er in seinem Garten rumtoben, als sei er einem First Person Shooter entsprungen. So lange es sein eigenes umfriedetes Grundstück ist. THEORETISCH!

Waffenscheinbesitzer, davon gibt es ganz wenige, sind diejenigen, die bei der zuständigen Waffenbehörde glaubhaft machen können, dass Sie eine Schusswaffe zum Schutz der eigenen Gesundheit und Leben besitzen und führen dürfen. Diese Menschen bekommen einen Waffenschein und darin wird eine, manchmal mehrere Waffen eingetragen. Und dann dürfen diese Waffen auch "überall" (mit den üblichen, eigentlich logischen Ausnahmen) getragen werden.

Sicherheitsdienstleister haben wiederum, wenn Sie denn bewaffneten Schutzdienst ausführen, auch meist "nur" eine WBK, die für den Fall des Führens auf einen bestimmten Ort ausgweitet wird. Bewaffnete Personenschützer gibt es ganz wenige (in Relation zur Gesamtzahl der sogenannten Sicherheitsdienstleister).

Zur eigentlichen Frage: Ja, gilt er.

§42a wird für Jäger dann wiederum irrelevant, wenn Sie sich bei derJagdausübung befinden. Aber Jäger haben ja auch keinen Waffenschein.
 
Komisch :confused: denn ich besitze als Jäger - und als solcher habe ich "die Erlaubnis zum Führen einer Waffe" lediglich eine (mehrere) Waffenbesitzkarte(n) sowie meine Jagderlaubnis. Einen Waffenschein habe ich definitiv nicht!

Was ist daran komisch? Als Inhaber eine Jagderlaubnis darfst Du die auf der WBK eingetragene(n) Waffe(n) im Revier und auf der Jagd führen. WaffG §13.
Zum Eisessen beim Italiener um die Ecke darfst Du natürlich keine Waffe führen.

Als Inhaber einer WBK darf man die eingetragene Waffe in den persönlichen Räumen und in den Geschäftsräumen führen. Sonst nicht.

Beim Waffenschein kommts darauf an, in welchem Rahmen das Führen einer Waffe gestattet wird. Im weitestgehenden Fall - die Vorgaben sind da allerdings sehr streng - hat derjenige die Erlaubnis, *immer* die eingetragenen Waffen zu führen. Und zwar schussbereit. Dazu muss man kein Jäger sein. Personenschutz ist so ein Fall, Wachleute (meist zeitlich/örtlich begrenzte Erlaubnis) oder eben Leute, die glaubhaft machen können, dass sie besonders gefährdet sind.

Das haben wir aber alle mal in der Sachkunde gelernt ;)

Pitter
 
Laut Text dürfte ein Jäger also seine Waffe zugriffsbereits im Auto haben, wenn er ins Revier fährt, auch wenn dieses 100km weit weg ist. Ich würd's allerdings nicht ausprobieren.

Ich auch nicht. OLG Stuttgart · Urteil vom 24. Juli 2007 · Az. 4 Ss 185/07; 4 Ss 185/2007

Tenor: "Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt."

Quelle: http://openjur.de/u/355654.html

Pitter
 
OLG Stuttgart · Urteil vom 24. Juli 2007 · Az. 4 Ss 185/07; 4 Ss 185/2007

Tenor: "Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt."

Quelle: http://openjur.de/u/355654.html

Pitter

Bedankt, wieder was gelernt.

Wobei man bitte nicht vergessen sollte, dass der Beklagte und für schuldig befundene Jäger ja schon ganz falsch angefangen hat:

dejure.de schrieb:
An demselben Abend gegen 23.55 Uhr befuhr er [der Beklagte] in alkoholisiertem Zustand mit seinem Geländewagen, O. in Richtung Ö.. In Ö. kontrollierte ihn die Polizei, nachdem er deren Haltesignal zunächst missachtet hatte und erst aufgrund Schnees zum Stehen gekommen war.
 
Ich auch nicht. OLG Stuttgart · Urteil vom 24. Juli 2007 · Az. 4 Ss 185/07; 4 Ss 185/2007

Tenor: "Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt."

Lern zwischen zugriffsbereit und schussbereit zu unterscheiden.
 
Lern zwischen zugriffsbereit und schussbereit zu unterscheiden.

Danke für die Korrektur!

Also: Schussbereit führen nur auf der Jagd erlaubt. Zugriffsbereit führen (ungeladen, Waffe und Munition getrennt aber beides nicht verschlossen) ist auch auf Fahrten zum Revier und im Revier erlaubt.

Pitter
 
Waffg §10. "(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. "
Lesen im Gesetz - nicht in der Wikipedia - dient der Rechtsfindung.
Pitter

Ich habe mich lediglich an der restriktiven Formulierung gestoßen, und deshalb den Jagdschein angeführt, der nun mal kein Waffenschein ist.


Was ist daran komisch? Als Inhaber eine Jagderlaubnis darfst Du die auf der WBK eingetragene(n) Waffe(n) im Revier und auf der Jagd führen. WaffG §13.
Zum Eisessen beim Italiener um die Ecke darfst Du natürlich keine Waffe führen.

Ich darf sehr wohl meine zugriffsbereite Waffe(n) auf dem Weg zur Jagdausübung (das kann auch auf Veranlassung einer Einladung eines anderen Jägers in sein sehr weit entferntes Revier irgendwo in Deutschland sein) im Auto mitführen. Munition ist klar...
Viele Gesellschaftsjagden laden Jäger aus den entferntesten Teilen Deutschlands ein. Glaubt ihr, die kommen ohne Waffe??
Außerden kann ich sehr wohl meine Waffe in der Stadt führen (ohne Munition) wenn ich auf dem direkten Weg zu/von einem Büchsenmacher bin.
 
Außerden kann ich sehr wohl meine Waffe in der Stadt führen (ohne Munition) wenn ich auf dem direkten Weg zu/von einem Büchsenmacher bin.

Ganz sicher das du die Waffe da führen darfst?

Ich als Sportschütze darf z.B. ohne Bedürfnis umfassenden Zweck nichtmal meine Waffen "zugriffsUNbereit", also verschlossen, transportieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe mich lediglich an der restriktiven Formulierung gestoßen, und deshalb den Jagdschein angeführt, der nun mal kein Waffenschein ist.

Ich darf sehr wohl meine zugriffsbereite Waffe(n) auf dem Weg zur Jagdausübung (das kann auch auf Veranlassung einer Einladung eines anderen Jägers in sein sehr weit entferntes Revier irgendwo in Deutschland sein) im Auto mitführen. Munition ist klar...
Viele Gesellschaftsjagden laden Jäger aus den entferntesten Teilen Deutschlands ein. Glaubt ihr, die kommen ohne Waffe??
Außerden kann ich sehr wohl meine Waffe in der Stadt führen (ohne Munition) wenn ich auf dem direkten Weg zu/von einem Büchsenmacher bin.

Ihr redet, oder besser schreibt, aneinander vorbei.

Soweit seid Ihr euch einig, dass zugriffsbereites führen im Auto auf dem direkten Weg zur Jagdausübung erlaubt ist. Schussbereites aber nicht, das ist nur bei der eigentlichen Jagdausübung erlaubt.

Dass irgendjemand seinen Donnerstock zu Hause lässt, weil er aus Berlin zu einer Drückjagd im Emsland eingeladen ist, hat keiner behauptet.

Ganz sicher das du die Waffe da führen darfst?

Ich als Sportschütze darf z.B. ohne Bedürfnis umfassenden Zweck nichtmal meine Waffen "zugriffsUNbereit", also verschlossen, transportieren.

Führen nicht, transportieren schon. Der Weg zu einem Büchsenmacher ist ein solcher BEdürfnins umfassender Zweck, weil du mit der beauftragung des Büchsenmachers den eigentlichen zweck der Waffe, nämlich das fehlerfreie funktionieren, gewährleisten willst.

Transport hat so zu erfolgen, dass der Zugang zur Waffe nur unter Übwerwindung einer Sicherheitsmaßnahme erfolgen kann.

Das erste, was ich gefunden habe, war das hier: http://www.landkreis-guenzburg.de/uploads/tx_z7lkce/30_-_Waffentransport.pdf

WaffG gucke ich noch durch, ich habe da neulich was gelesen, finde ich aber gerade nicht.
 
genau so meinte ich das. :super:

Jeder der im Besitz einer WBK ist oder gewerblich transportiert, darf die Waffe (oder wesentliche Teile), durch die Innenstadt und an der Eisdiele vorbei, zu einem Büchsenmacher transportieren (=in einem verschlossenen Behältnis), aber auf keinen Fall führen, dazu wäre ein Waffenschein nötig.
 
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