Goodbye Speedlock ?

Würdet Ihr eine legale Klinge für das Speedlock gut finden?

  • Ja

    Stimmen: 15 60,0%
  • Nein

    Stimmen: 10 40,0%

  • Umfrageteilnehmer
    25
Speedlock - ja oder nein nach dem neuen Waffengesetz

Ich habe die Diskussion im Messer-Forum zu diesem Thema verfolgt und gebe zu, daß der Sachverhalt recht kompliziert ist und zusätzlich verkompliziert werden kann.

Vornweg:
Speedlock ist und bleibt ein legales Messer, auch nach dem neuen Waffenrecht. Dies habe ich übrigens zu einem früheren Zeitpunkt schon im Forum kundgetan, als ich ausführlicher über das Zustandekommen der Messerregelung innerhalb des Waffenrechtes berichtet habe.

Die laufende Diskussion hängt sich in erster Linie an dem durchgehenden Rücken auf. Dieser Passus ist in der Tat Bestandteil des alten Waffenrechts und wurde, zumindest sinngemäß, übernommen, ohne daß sich die Aussage geändert hat. Was will der Gesetzgeber mit durchgehendem Rücken sagen? Er möchte vermeiden, daß der Rücken durch eine Säge, Welle oder zweite Schneide in seinem Verlauf unterbrochen wird. Er soll also durchgehen. Ein kleiner Anschliff, wie wir ihn bei Speedlock haben, fällt nicht in diese nicht zulässige Kategorie.


HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow
 
Hallo Herr Felix-Dalichow,


schön, daß Sie die Zeit zu dieser informativen Stellungnahme gefunden haben. Es freut mich natürlich zu hören, daß das Speedlock (und damit viele andere Springmesser) auch weiterhin legal bleiben.
Allerdings muß ich dann amn dieser Stelle nochmal meine Verwunderung über das Verbleiben des Passus "Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt" im Gesetzestext zum Ausdruck bringen. Nachdem ja nun augenscheinlich nicht ein angeschliffener Rücken gemeint sein kann, würde mich doch interessieren, was genau Ihnen hierzu als Definition bzw. Entsprechung in der Klingenform vor Augen schwebt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Deswegen war ja auch ein Ziel der damaligen Petition diesen Punkt aus dem neuen Gesetz herauszubringen. Nun ist er drin und da wird er wohl auch noch eine Zeit bleiben. Alles was mit diversen Aktionen damals noch am Gesetz erreicht werden konne war ja, daß Faustmesser für die in der Leder- oder Pelzbranche tätigen und für Jäger legal bleiben. Vorher hat es offensichtlich die Messerbranche (vertreten durch Böker) geschafft die geplante Einschränkung der Klingenlänge auf 6,5cm noch abzuwenden. Alles in allem ein recht armseliges Ergebnis. Aber wenn sich nur ein paar Hanseln aktiv einmischen, dann ist es ja auch kein Wunder. Wobei man sich nichts weiter denkt, das wird halt stur aus dem alten Gesetz abgeschrieben und wenn einem keiner massiv mit der Nase darauf stößt, dann bleibt es halt. Es ist heute ein Punkt den keiner versteht und es ist in Zukunft ein Punkt den keiner verstehen kann. Die Absicht des Gesetzgebers zu diesem Punkt wird auch nirgends in der Begründung aufgeführt.

Ich bin nach wie vor der Ansicht, daß zumindest dieser Punkt auch noch hätte gekippt werden können. Aber was solls; zu spät.

Der Punkt Sägezahnung auf dem Rücken kann mich übrigens (nach dem Wortlaut) immer noch nicht überzeugen (siehe obige Skizze). Eine Begründung zur damaligen Ausnahme in der Verwaltungsvorschrift dürfte es auch nicht geben, da dort ja nichts verboten wurde, sondern Ausnahmen vom Verbot formuliert worden sind.
 
Hmmm...

... ich denke, es gibt hier zwei missverständliche Punkte in der gegebenen Formulierung "einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt".

- den "durchgehenden Rücken". Den Rücken würde ich verstehen, als die Rücken-"Konturlinie" des Messers, die eben bei gesägten oder gezahnten Messern nicht mehr durchgehend wäre, wie Herr Felix-Dalichow ja auch schon erläutert hat.
Dies ist IMHO auch die einzig vernünftige Erklärung für diesen Ausdruck; ich glaube kaum, dass irgendjemand einen Richter mit HankEr's Erklärung davon überzeugen könnte, dass sein rückengezähnter Springer einen durchgehenden Rücken hat, da es ja gar keine anderen Rücken gibt...
Vielleicht hätten sie im gesetz lieber schreiben sollen: "Rücken, dessen Kontur eine stetig differenzierbare, gleichmässig gekrümmte Kurve bildet". Oder so ähnlich ;) . Dann wäre so ziemlich alles klar gewesen. Zumindest für Mathematiker. ;) :D

- "der sich zur Schneide hin verjüngt". Hier ist IMO die Kontur des Messerrückens in der Aufsicht gemeint, d.h. man betrachtet die Klinge von der Seite. Diese Kontur bekäme man z.B. wenn man den Messerücken einfärben und dann dessen Stempelabdruck erstellen würde. Die einzigen Messer (gewisse (japanische) Koch-/Hackmesser mal ausgenommen, die einen gleichmässig dicken Rücken haben), die einen sich nicht verjüngenden Rücken haben, sind dann diejenigen, die die Rückseite angeschliffen haben! Denn die Schneide hat dann ja von vorne bis hinten dieselbe Stärke.
In allen anderen Fällen (auch bei einer ausgeprägten Fehlschärfe) verjüngt sich letztendlich der Rücken an der Spitze.
Schwierig wird es nur, wenn die Spitze einseitig geschliffen ist, an der Rückseite aber trotzdem (im mittleren Teil der Klinge) eine Schneide (z.B. Beilschneide) vorhanden ist.

Hier hätte ich btw die Formulierung "zur Spitze hin" weniger missverständlich als "zur Schneide hin" gefunden...

Just my two cents...

Meik. :)
 
@Beagleboy

Ich teile Ihre Verwunderung, daß der Passus "Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt", übernommen wurde. Für mich ist das eine Binsenwahrheit, die nicht speziell angesprochen werden muß. Ein Klingenrücken muß sich zur Schneide hin verjüngen, oder wir haben kein Messer.

Man muß dem Wortgeber dieses sehr umfangreichen Gesetzestextes eben doch Kredit einräumen. Er kann nicht in jedem Detail der Experte sein, um solche Formulierungen grundsätzlich auszuschließen.

HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow
 
Original geschrieben von HeinrBoker
@Beagleboy

Ein Klingenrücken muß sich zur Schneide hin verjüngen, oder wir haben kein Messer.

HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow

Jetzt muß ich doch nochmal meinen Senf abgeben.
Ich verstehe mich hier übrigens eher als advocatus diaboli, und der Grund für meine Hartnäckigkeit ist kein anderer als der Wunsch nach der Gewissheit, nicht doch irgendwann eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes (bzw. Besitzes eines verbotenen Gegenstandes) zu bekommen.
Lacht jetzt nicht über meine schicke Skizze, aber wenn Worte nicht reichen...
Ein Klingenrücken muß sich eben keineswegs verjüngen, um ein funktionales Messer zu haben.

Die Perspektive meiner oberen beiden kleinen Krakeleien versteht sich als Klingenquerschnitt mit Blick frontal auf die Klingenspitze, d.h. die Klingenspitze zeigt direkt auf das Auge des Betrachters. Rot umkreist ist jeweils der Klingenrücken, blau die Schneide.
Rechts eine Klinge wie z.B. die klassische Klinge eines Schweizer Messers. Klingenrücken ist die breiteste Stelle und verjüngt sich zur Schneide hin.
Links eine Klinge wie z.B. eine Spearpoint-Klinge u.v.a. (zur Verdeutlichung unten nochmal von der Seite gezeigt).
Hier verjüngt sich der Klingenrücken keineswegs zur Schneide hin, sondern wird dicker, und trotzdem erhalten wir ein formidables Messer.

waffg.jpg


Natürlich schenke auch ich Herrn Felix-Dalichow vollen Glauben, was die Intention des Gesetzes angeht.
Aber beim Text bleibend: was hält bei dieser (obigen) m.E. doch recht plausiblen und naheliegenden Auslegung des Gesetzestextes einen Richter davon ab, mich mit einem Speedlock genau deshalb zu verurteilen???
Ich freue mich über jeden, der mich stichhaltig :haemisch: widerlegt!
 
Formulierung im Waffengesetz

Eine Gewissheit, daß ein Polizist oder gar Richter einen Gesetzestext in dem vom Gesetzgeber gemeinten Sinn auslegt, gibt es sicherlich nicht.

Hier kurz meine Stellungnahme zu Ihren Zeichnungen:
Keine Diskussion zur rechten Klinge. Das ist die Norm und die hat der Gesetzgeber vor Augen, wenn er sagt: "Das darf sein."

Zur linken Klinge:
Sie zeichnen eine sehr eigenartige Spearpoint-Klinge. Der Anschliff setzt bei Ihnen vor der Spitze aus. Sie müssen zugeben, daß ist alles andere als normal. In Ihrem Fall wäre die Klinge nicht im Sinne des Gesetzgebers. Die normale Ausführung ist legal und das trifft für Speedlock zu. Also behalten Sie Ihr Speedlock ruhig in der Tasche, wenn Sie das Haus verlassen.

HEINR. BÖKER BAUMWERK GMBH SOLINGEN
E. W. Felix-Dalichow
 
Re: Hmmm...

Original geschrieben von Meik


"Rücken, dessen Kontur eine stetig differenzierbare, gleichmässig gekrümmte Kurve bildet". Oder so ähnlich ;) . Dann wäre so ziemlich alles klar gewesen. Zumindest für Mathematiker. ;) :D


LOL!
Klar wäre das, wenn die Kontur ein eindeutiger Begriff wäre , und Du den Begriff der Differenzierbarkeit für eine Folge von (diskreten!), Punkten (=Ortskoordinaten der Messerrückenatome) einer nicht vollständigen endlichen Punktmenge definiert hättest...

Und selbst dann müßtest Du in den Begriff Rücken hineinstecken, daß er nicht scharf geschliffen sein darf...

Ad rem:
HankEr hat Recht, das ist dem Gesetzgeber selber zu hoch , und es weiß keiner richtig Bescheid.
Aber ein Speedlock ist doch quasi der Prototyp des legalen Springmessers,jedenfalls das letzte Modell, für welches ich mir diese Frage stellen würde.
 
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