Hab n paar Fragen [zum neuen Waffengesetz]

Original geschrieben von spooky

Ach ja Messer mit Dolchklinge und über 8,5 cm sind zum Tragen in der Stadt nicht ERLAUBT.

Hier muss ich mal nachfragen. Wo kann man etwas über das tragen von Dolchen nachlesen?

Darf ich auch kein normales Klappmesser auf einem Volksfest tragen?
 
... ich denke ich habe oben alles dazu gesagt was es dazu zu sagen gibt. Auch "normales Taschenmesser" ist relativ.
 
Original geschrieben von El Dirko
Ich tippe mal das sich gegen das Anbringen von Sägezähnen und ähnlichem bezieht. (Warnung ist nur eine Vermutung meinerseits.)
Gruß
El

Hm also da ich ein Messer als Werkzueg betrachte, wollte ich an einem Gerber Applegate Fairbarn Covert Folder die Sägezähne bis zur Klingenspitze fortführen (lassen) und den kurzen Fehlschliff am Klingenrücken scharf schleifen (lassen).
Mir geht es dabei um so Dinge wie Briefe öffnen, Brötchen aufschneiden, Salami abschneiden oder mal ein Seil durchschneiden etc. pp.
Alles eben, was einem so begegnen kann.

Nun beträgt die Klingenlänge meines Wissens nach 9,7 cm, die Länge der Schneide 7,9 cm und das Messer hat -zumindest wenn man so will- "Dolchform" (oder??)

Es ist ohne Federmechanismus, mit einer Hand zur Seite zu öffnen und hätte -in "meiner" Version eine Säge statt einer Schneide vorn und eine Schneide, die sich über ca. den halben Klingenrücken erstrecken würde hintendran.

Kann ich mir das Ding nun "abschminken" bzw. anfertigen (lassen) um es dann in den Safe zu legen?

Wie steht das Gesetz (bzw. dessen Hüter) wohl einer Säge mit einer kurzen Schneide auf dem Rücken gegenüber? *grübel*

Was sagen die Kundigen des neuen Waffengesetzes zu "meinem" Messer?

Danke,
Franek
 
Original geschrieben von Franek
Wie steht das Gesetz (bzw. dessen Hüter) wohl einer Säge mit einer kurzen Schneide auf dem Rücken gegenüber? *grübel*

Es ist eine Waffe. Damit gelten die fuer Waffen üblichen Ausführungen, in dem Fall z.B. Erwerb/Besitz erst ab 18, kein Führen auf öffentlichen Veranstaltungen etc. Generell ist der Besitz und das Führen aber nicht verboten, im Gegensatz zu den im gesetz aufgeführten verboteten Gegenständen.

Gruesse
Pitter
 
jetzt mal ne blöde frage. warum muss sich der rücken eines springmessers zur spitze hin verjüngen?:confused:

"9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge:

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt"
 
Mönsch Kaba, das ist doch logisch, damit man besser damit stechen kann natürlich :D


Jetzt müssen wir nur noch rauskriegen wieso das der Gesetzgeber wollte.

:confused:
 
...erlaubte Springmesser...

Hallo Forumianer,
@kababear: natürlich muß sich der Rücken nicht bis zur Spitze, sondern bis zur Schneide verjüngen, der Klingenquerschnitt also ein schmales Dreieck bilden. Bei anderen Ausformungen des Rückens bildet sich z.B. eine schmale Raute, DAS wäre dann verboten. Es geht m.W. darum, das die Klinge eine typische "Taschenmesserform" haben muß (wie z.B. bei den Schweizermessern), um erlaubt zu sein. Dafür die o.a. Vorschriften...
Wie sinnvoll das alles ist, überlasse ich Euch aber das haben sich IMHO ein paar überbezahlte und unterbeschäftigte Verwaltungsjuristen ausgedacht, um ihre Existenz zu rechtfertigen... :glgl: :irre: :glgl:
Schöne Grüße von Jake C.
 
Faustmesser

@tinolito: mit "Faustmessern" bezeichnet der Gesetzgeber die Stoßdolche mit dem Quergriff, bei denen die Klinge zwischen den Fingern hervorschaut (z.B. Cold Steel Urban Pal, Terminator usw.). Die sind ab 1. April 2003 verboten, außer für Jäger oder Pelzverarbeiter...
Gruß Jake C.
 
Ist erlaubt, der Griff hat ja gar keine nennenswert lange Querachse. Er ist viel länger ,als er breit ist. Ein ganz normales Messer also.
Als Faustmesser ist das auch schlecht zu packen.
IANAL natürlich , wie immer.
 
Hi Hayate!

Ich habe neulich ein Parmesanmesser in der Hand gehabt, das eine sogar sehr ausgeprägte Querachse hatte.

Nur die "Schneide" war eben relativ stumpf. NUR...
Beim Zustossen merkt den Unterschied mit sicherheit keiner...

Ich würde dann aber zu einem Schraubenzieher mit Quergriff tendieren, geringerer Querschnitt, und Werkzeug hat man als alter Schrauber ja nun immer dabei:hehe: :haemisch: :D
 
Wie schaut es eigentlich mit den ganzen Messern aus die zu SV entwickelt wurden? Damit meine ich z.B. das Spyderco Gunting, Civilian usw.

Man kann doch sagen, dass diese "nur" dafür konzipiert wurden um einem anderen Verletzungen zuzfügen. Auch wenn es "normale" Klappmesser sind.

:confused:
 
Ja, kann man sagen. Der Bestimmungscharakter des Messers ist für die Einstufung auschlaggebend. (Hat jetzt aber nichts mit dem neuen WaffG zu tun, sondern ist auch jetzt schon so)
 
Auch ne blöde Frage, aber sind Messer eigentlich 'freie Waffen' und dürfen somit erst an Leute >18 Jahren verkauft werden, oder gibts da auch unterschiede?
 
Nee,
Messer sind grundsätzlich erstmal keine Waffen, aber es gibt Messer, die als Waffe konzipiert sind und eingesetzt werden können.

Somit gibt es auch keine Freien Waffen in Form von Messern (...), was das mit den 18 Jahren auf sich hat, ist mir auch nie einleuchtend gewesen, z.B. Macheten für die Gartenarbeit sind offiziell auch erst ab 18 erhältlich, ob das irgendwo steht ? keine Ahnung.

edit:
*offiziell* laut meinem Händler vor Ort :rolleyes: - vielleicht hat er in der Vergangenheit schon Ärger deswegen gehabt, und will sich absichern, wer weis.

Gruß Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Original geschrieben von luftauge
Nee,
Messer sind grundsätzlich erstmal keine Waffen, aber es gibt Messer, die als Waffe konzipiert sind und eingesetzt werden können.
...
Stimme ich Dir zu!

Original geschrieben von luftauge
... z.B. Macheten für die Gartenarbeit sind offiziell auch erst ab 18 erhältlich, ob das irgendwo steht ? keine Ahnung.

Sehe ich nicht so: Wenn die machete zur Gartenarbeit konzipiert wurde, so deklariuert ist und verwendet wird, dann ist es keine Waffe im Sinne des WaffG und kann somit sogar von Kindern erworben und "geführt" werden!!

Die Beschränkung "Waffen erst ab 18 Jahren zu erwerben etc.." steht übrigens in § 2 I WaffG (neu)!

Gruß neo
 
§ 1 Abs. 2):

Waffen sind

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

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Eine Machete ist ihrer Natur nach nicht dazu bestimmt die Verteidigungsfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Und auch nicht zur Waffe im Waffengesetz ernannt worden wie z.B. die armen Balisongs und bestimmte Springmesser.
Vielmehr soll damit die Vegetation gelichtet werden. Also keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.
 
@ Jubei:
Die Polizei darf Dich grundsätzlich dann kontrollieren, wenn sie eine Rechtsgrundlage dafür hat.
Polizeirecht ist Gefahrenabwehrecht und als allgemeines Polizeirecht in Ba-Wü in dem LpolG geregelt.
Darin sind für eine Durchsuchung von Personen und Sachen in erster Linie §§ 29,30 LpolG
maßgebend.
§ 29
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- vorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,

2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,

3.dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,

4.sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder (z.B. Bahnhof usw...)

5.sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.

(2)Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(3)Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

§ 30
Durchsuchung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1.sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,

2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,

3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,

4.sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder

5.sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder

6.es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,

7.sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf.

Auf jeden Fall müssen Dir die Polizeibeamten die Rechtsgrundlage nennen können weshalb sie Dich durchsuchen wollen( § und Wortlaut ! ),da sich eine Untersuchung für Dich als belastender Verwaltungsakt darstellt.

Die Durchsuchung von Personen und Sachen ist in den §§ 29, 30 PolG Ba-Wü als sogenannte Standardmaßnahme abschließend geregelt.
Das bedeutet, dass sich die Beamten nicht lediglich auf die Schutzgüter „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ ( §§ 1, 3 PolG , sogenannte Generalklausel ) berufen dürfen.
Alles klar?!?
Gruß The Lem
 
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