@ Jubei:
Die Polizei darf Dich grundsätzlich dann kontrollieren, wenn sie eine Rechtsgrundlage dafür hat.
Polizeirecht ist Gefahrenabwehrecht und als allgemeines Polizeirecht in Ba-Wü in dem LpolG geregelt.
Darin sind für eine Durchsuchung von Personen und Sachen in erster Linie §§ 29,30 LpolG
maßgebend.
§ 29
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- vorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
3.dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,
4.sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder (z.B. Bahnhof usw...)
5.sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2)Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(3)Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
§ 30
Durchsuchung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1.sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
4.sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder
5.sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder
6.es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
7.sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf.
Auf jeden Fall müssen Dir die Polizeibeamten die Rechtsgrundlage nennen können weshalb sie Dich durchsuchen wollen( § und Wortlaut ! ),da sich eine Untersuchung für Dich als belastender Verwaltungsakt darstellt.
Die Durchsuchung von Personen und Sachen ist in den §§ 29, 30 PolG Ba-Wü als sogenannte Standardmaßnahme abschließend geregelt.
Das bedeutet, dass sich die Beamten nicht lediglich auf die Schutzgüter „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ ( §§ 1, 3 PolG , sogenannte Generalklausel ) berufen dürfen.
Alles klar?!?
Gruß The Lem