Hieb und Stichwaffen

KAJIHEI schrieb:
Also ganz so kann das nicht stimmen. Wenn ich früher Katana aus Japan nach Deutschland verfrachtet habe wurde ich grundsätzlich nach dem Alter gefragt. Begründung : Ist es weniger als 100 Jahre alt wird es eingezogen weil eine Waffe.
Ältere Stücken gelten als Antiquität und dürfen daher eingeführt werden.
Diesen Spruch habe ich mich reglmäßig auf dem Zoll anhören dürfen.
Oder wurden die Gesetze diesbezüglich geändert ?

Das ist Unsinn. Waffenrechtlich ist eine Waffe eine Waffe eine Waffe. Entweder das Ding ist eine, oder nicht. Wie alt die ist, ist vollkommen egal. So man über 18 ist, kannst Du Waffen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einführen, wie Du willst, da wird auch nichts eingezogen. Bist Du unter 18 verstößt Du gegen das WaffG. Ich wüsste aber nicht, was da eingezogen werden soll, du bist immer noch Eigentümer. Muss halt Papa die Sachen abholen :p Das Verfahren hat man dann alledings an der Backe.

Hint: Der Zoll ist nicht zwingend der kompetenteste Ansprechpartner, was die Einstufung von Messern/Schwertern angeht. Weil der gleiche Sachbearbeiter neben Messern auch noch 3271 verschiedene Teile jeden Tag auf den Tisch liegen hat und sich dazu irgendein Larifari anhören darf. ;). Dummerweise sind die Beamten auch dazu gehalten, *selbst* eine Einstufung vorzunehmen. Der kurze Dienstweg zum BKA iss also idR nicht. Das kann im Grenzfall schon nerven, weil natürlich erstmal sicherheitshalber das Zeugels eher zu spät als zu früh ausgehändigt wird. Dass das nich optimal ist, wissen die auch selber - wenn man sich überlegt, dass Zollbeamte auch Spezialisten für Waffen, Tierarten, Pflanzen, irgendwelche Rüstungsgüter Teile etc. sein sollen, ist klar, dass die nicht alles sofort korrekt beurteilen können. Mit der Übung kommt das Wissen - musst halt immer zum gleichen Sachbearbeiter hatschen.

Grüße
Pitter
 
@Pitter:
Das, was KAJIHEI schrieb kommt evtl. nich ganz von ungefähr - ich kenne eine ähnliche Regelung aus dem Bereich der Schußwaffen, daher möglicherweise gewisse Irritationen beim Zoll.

Konkret geht es um bestimmte alte Schußwaffen, für die keine Munition mehr erhältlich ist, bzw. die niemand mehr herstellen kann. Ich kenne nur ein konkretes Beispiel, und zwar den "Zick-Zack-Revolver", bzw. den sog. "Reichsrevovler 1879-81".
-> nur btw ;)

Gruß Andreas
 
Konkret geht es um bestimmte alte Schußwaffen, für die keine Munition mehr erhältlich ist, bzw. die niemand mehr herstellen kann. Ich kenne nur ein konkretes Beispiel, und zwar den "Zick-Zack-Revolver", bzw. den sog. "Reichsrevovler 1879-81".

Kann mir nicht vorstellen, dass die Verfügbarkeit von Munition eine Rolle bei der rechtlichen Bewertung spielt!

Abgesehen davon, mischen wir jetzt gerade die Themem Einfuhrbestimmungen und Waffen auf Veranstaltungen durcheinander!
 
Antik

Selbstverständlich wäre es kompletter Irrsinn wenn ich auf der zollrechtlichen Seite einen Gegenstand als Sammlungsobjekt, Kunstwerk oder was auch immer einführen darf ( Was früher übrigens möglich war, ich finde bloß im Augenblick dieses Gesetzesblatt nicht ) und gleichzeitig das Waffenrecht nach der Einfuhr hart und erbarmungslos zuschlägt.
Ich glaube die Leute die sich diesen ganzen Kram ausdenken sind noch seltsamer als ich.... :irre:
Gruß
Stefan
 
RogerRabbit schrieb:
Ab wann ist ein Messer eine Waffe? Bzw. Wo finde ich das im Gesetz? Ich kann mich nicht erinnern, das im Österreichischen Waffengesetz gelesen zu haben. Habe ich's überlesen, oder steht das doch wo anders? Vielleicht in irgend einer Verordnung?

Das Glock-Feldmesser, das ja eigentlich ein Bajonet ist währe also eine Waffe, seht ihr das auch so?


Ich hoffe, die Fragen passen hier her. Falls nicht, bitte verschieben.

Gruss!
RR

Hier die Situation in Ö:

§1 WaffG 1996

Waffen sind Gegenstände, die IHREM WESEN NACH dazu bestimmt sind,
1) die Angriffs- oder Abwerhfähigkeit von MENSCHEN duch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder harabzusetzen
2)..... (Schusswaffenbezug).

Daher sind Säbel, Bajonette, KAMPFmesser, Stiefeldolche usw., die ja praktisch nur zu einem Zweck gebaut wurden, nämlich KAMPF, Waffen.
Es ist halt Argumentationssache.
Ein Opinel ist kein KAMPFmesser, sondern ein Messer. Und damit keine Waffe. Das selbe gilt für Strider Folder. Aber z.B. nicht für Dark Ops Klappmesser, denn die machen ja aggressive Tötungswerbung (während Strider ja "high speed tools" bewirbt.

Der Anwalt vor Gericht (und das Gericht selbst) macht vermutlich einen feinen Unterschied, ob dein verwendetes Taschenmesser "Manslaughter, Throatcutter, Devastator, GoreBlade, Bellyslither" oder Opinel No.5 heißt.

Und: Verwechsle nicht den Begriff Waffe im Verwaltungsrecht und im Strafrecht.
Und das Glock ist keine Bajonett, sondern ein Feldmesser. Das AUG, in der originalkonfiguration des ÖBH, hat keine Aufpflanzvorrichtung. IMHO gibt es da keine Bedenken. Hätte es noch eine Blutrinne oder eine Aufpflanzvorrichtung (Ring, Bajonettverschluss), dann, ja dann wäre es sicher als Waffe einzustufen. Alles nur IMHO.
 
Erst mal danke für die Info Revierler!

Das Waffengesetz 1996 habe ich natürlich gelesen, aber was in §1 steht, kommt mir reichlich wenig vor. Auch wenn es bei uns theoretisch kein case law gibt, kann ich mir schwer vorstellen, dass ein Messer bei einer Verhandlung jedes mal aufs neue als Werkzeug oder Waffe eingestuft wird. Ich habe nach entscheidungen im RIS gesucht aber nichts gefunden. Man muss wohl wissen wo man sucht um dort etwas zu finden.

Gruss!
RR

Bitte verschieben, falls das hier nicht mehr hineinpasst.
 
Hallo,
ich habe eine Frage:
Ist das Messer KA-BAR 1211 als Hieb und Stichwaffe einzustufen??:confused:

vielen Dank

Unknown
 
Hallo Unbekannter,

wenn du mal ein wenig in den Themen unter Politik und Recht stöberst, wirst du feststellen, dass die Einstufung bezüglich Hieb- und Stichwaffen im deutschen Waffengesetz nicht eindeutig und klar geregelt ist. Letztlich bleibt es wohl von Fall zu Fall Auslegungssache. Die Einstufung eines Messers als Hieb- und Stichwaffe ist eigentlich nur relevant, wenn du noch keine 18 bist oder das Messer auch bei öffentlichen Veranstaltungen mitführen willst (oder beides).

Hier nochmal der Wortlaut des Waffengesetzes:

§1 (2) 2.
"Waffen sind (...) 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; (...)"

und in Verbindung dazu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
"1. Tragbare Gegenstände nach §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen), (...)"

Bei dem von dir nachgefragten Messer finden sich meiner Ansicht nach einige Eigenschaften, die in ihrer Summe für eine Einstufung als Waffe sprechen könnten: geschwärzte Klinge, angeschliffener Klingenrücken, eine Art Blutrille, doppelte Parierstange, symmetrischer Griff und letztlich auch die Bezeichnung Black Fighting Knife.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber: Auf der Hersteller Web Site ist dieses Messer auch unter Hunting/Sporting zu finden und ss wird als "Full-size Black KA-BAR, Straight Edge" verkauft. Die beschreibung lautet: "A practical, all-purpose utility knife featuring ergonomically designed slip resistant handle. Serves every task perfectly." Dies deutet doch eigentlich nicht auf eine Einstufung als Waffe hin, oder??:confused:

PS: was ist eine Blutrille?

Beste Grüße

Unknown
 
Naja, bin schließlich auch kein Jurist. Und selbt ein solcher könnte dir nicht wesentlich mehr sagen, denn es wird im Zweifelsfall, wie gesagt, Auslegungssache sein. Soweit mein Kenntnisstand, man möge mich berichtigen.
Der Name oder die Bezeichnung allein macht wohl kaum eine Waffe aus, deshalb habe ich den Namen ja auch zuletzt und nur in der Summe genannt. Außerdem, Schall und Rauch und so...

Wenn du auf der Straße ein Messer beurteilen müsstest, würdest du ein Messer mit 18 cm langer, schwarzer Klinge, angeschliffenem Klingenrücken, Hohlkehle, doppeltem Parierelement und symmetrischem Griff eher als Waffe oder eher als Werkzeug einstufen? Wollte damit nur aufzeigen, was im Zweifelsfall gegen dich ausgelegt werden könnte. Kann man natürlich auch anders sehen.

Mit Blutrille meinte ich die Hohlkehle, die seitlich in die Klinge eingebracht ist. Siehe auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Blutrille (wobei das m.M.n. nicht ganz richtig ist).

Gruß
 
Erst mal danke für die Info Revierler!

Das Waffengesetz 1996 habe ich natürlich gelesen, aber was in §1 steht, kommt mir reichlich wenig vor. Auch wenn es bei uns theoretisch kein case law gibt, kann ich mir schwer vorstellen, dass ein Messer bei einer Verhandlung jedes mal aufs neue als Werkzeug oder Waffe...


Im Verwaltungsrecht ist eine Waffe eine Waffe, wenn sie dem WaffG entspricht.

Im Strafrecht kommt es nicht auf den Waffencharakter an, sondern auf die Waffenartige Verwendung. Man kann also laut Waffengesetz niemals mit einem Schraubenzieher bewaffnet sein, laut Strafrecht aber schon.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Kann man eigentlich Irgendwo eindeutig feststellen ob das Messer eine Waffe ist oder nicht?:confused:
Wie kann man denn sonst wissen ob man das Messer z.B Minderjährigen geben darf???
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann man eigentlich Irgendwo eindeutig feststellen ob das Messer eine Waffe ist oder nicht?:confused:
Wie kann man denn sonst wissen ob man das Messer z.B Minderjährigen geben darf??????????????????

Im Verwaltungsrecht ist eine Waffe eine Waffe, wenn sie dem WaffG entspricht.
...

@unbekannt:
1. so ein Wasserfall von Satzzeichen ist sehr ungern gesehen
2. das kann man im WaffG nachlesen
3. im Zweifelsfall beim Händler oder Hersteller nachfragen, weil der Hersteller den Verwendungszweck , bzw. den Charakter eines Gegenstands festlegt.
4. Es kann und wird so sein, dass man die unterschiedlichen Vw-Gesetze einzeln nachlesen muss, was Revierler schrieb, gilt ausnahmsweise sowohl in Österreich, als auch hier.
5. Beim BKA - gerade eben ist ein anderer thread aktualisiert worden, weil ein Feststellungsbescheid vom BKA veröffentlicht wurde.

Gruß Andreas
 
Die Frage wurde beireits im folgenden Link ausführlich diskutiert, man erkennt dort gut, dass der Sachferhalt nicht einfach zu erklären ist.
http://www.messerforum.net/showthread.php?t=28038

Der Hersteller kann nicht alleine festlegen was der "Verwendungszweck und das Wesens" eines Messers ist. Beides wird zur Beurteilung betrachtet, siehe auch obrigen Thread.

Es gigt inzwischen BKA-Bescheide welche die Werbeaussagen des Herstellers in der Abwegung mit berücksichtigen. Wichtigstes Kriterium, welches das BKA dort haranzog war aber Zweischneidigkeit/Dolchform.
Finde den Bescheid z.Z. leider nicht mehr, reiche ihn gegebenfalls nach.

Gruss
El
 
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