Ist dieses Messer in Deutschland erlaubt?

munch

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Hallo liebes Forum,

ist folgendes Messer in DE erlaubt?

Mantis Knives - Vuja De
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Es handelt es sich hierbei um eine Balisong - Karambit Kombination.
Generell sind Balisong Messer meines Wissens in DE grundsätzlich verboten.

Gilt das auch bei diesem Exemplar? Da es kein reines Balisong Messer ist und vielleicht aufgrund seiner Maße erlaubt ist?

Hoffe ihr könnt mir helfen.

Vielen Dank im vorraus!
 
Moin,

leider sind Balis in Deutschland generell verboten, da gibt es auch für dieses Messer keine Ausnahme :mad:

Bis denne
Tim
 
Einhändig zu öffnen + Verriegelung + Balisong = keine Chance

Da hilft dann auch die Größe nicht...
 
Du hast deine Frage eigentlich schon selbst beantwortet: Butterfly-Messer -> verbotener Gegenstand in Deutschland. Die Form bzw. Größe der Klinge ändert an dem Umstand auch nichts...
 
Vor allem sind Balisongs auch ohne bzw. ohne wirksame Verriegelung verboten und unabhängig davon, ab man das jeweilige Exemplar einhändig aufkriegen tut oder nicht.
 
Als Balisong ist es mit 2 Zoll Klingenlänge leider groß genug um verboten zu sein. Und dann ist es auch noch ein Karambit und auch von daher vom BKA als Waffe eingestuft.
 
Hallo chamenos, Danke für die Aufklärung. :)
An die Miniatur-Messerchen aus dem Kaugummi-Automat hatte ich leider nicht gedacht...
 
Zuletzt bearbeitet:
Was hat denn einhändige Öffnung und Verriegelung mit einem Verbot zu tun? :argw:

Hier werden wieder munter die unterschiedlichsten Sachverhalte zusammengeworfen und verquirlt. :rolleyes:

Dann bin ich falsch informiert. Ich dachte das Messer die a) einhändig zu öffnen und b) eine feste Verriegelung besitzen unter 42a fallen.
Zumindest verstehe ich den Satz so:

"(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm"

Und da das Ding einhändig zu öffnen und festzustellen ist...?!?

EDIT: Ich gehe dabei vom Führen des Messers aus...
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann bin ich falsch informiert. Ich dachte das Messer die a) einhändig zu öffnen und b) eine feste Verriegelung besitzen unter 42a fallen.
Zumindest verstehe ich den Satz so:

"(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm"

Und da das Ding einhändig zu öffnen und festzustellen ist...?!?

Dabei geht es um das Verbot des Führens. Ist ganz was anderes als das Verbot des Besitzes verbotener Gegenstände! Die darf man unabhängig von ihren Eigenschaften nie führen, da dieses Besitz (=ausüben der tatsächlichen Sachherrschaft) voraussetzen würde.
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Zahlreichen antworten.
Das ein Führungsverbot bei diesem Messer herrscht, davon ging ich bereits aus.
Mir ging es bei der Frage generell um ein Besitzverbot.

Da es ein Balisong ist und größer als ein Butterfly aus dem Kaugummiautomat ist (guter Kommentar:p) scheint dieses Messer einem Besitzverbot zu unterliegen.

Vielen Dank & Viele Grüße
 
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