Kann man dieses Messer legal führen?

schneewolf1988

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Hallo Ich habe mir heute ein Messer gekauft und würde gerne Wissen ob man dieses Legal Führen darf.Ich werde aus den Waffengesetzen nicht Schlau.Das Messer hat eine Klingenlänge von 8,5 Cm.Jeder Schreibt da irgendwas anderes.Da die Strafen ziemlich hoch sind will Ich damit nichts falsches machen.Will nur halt eine Vernünftige Antwort ob es Verboten ist wenn ich es dann mal in der Tasche habe.Hier ist der Link und eine Beschreibung zu dem Messer.
Italian Classic Small (https://www.boker.de/italian-classic-small-01ll110)
 
Als verriegelndes Einhandmesser unterliegt es dem §42a, d.h. das Du das Messer ohne berechtigtes Interesse nicht in der Öffentlichkeit führen darfst. Wirst Du erwischt stellt dies eine Ordnungswidrigkeit da. Neben einer Anzeige wird das Messer einkassiert.

Mit einer Klingenlänge von 8,4cm bleibt das Messer unterhalb der für Automatikmesser (seitlich öffnend) festgeschriebenen, maximalen Klingenlänge von 8,5cm. Wäre das Messer länger dürftest Du es in Deutschland noch nicht einmal besitzen, geschweige denn führen.
Der pure Besitz würde eine Straftat darstellen. Ich hoffe das hilft Dir zur Orientierung.
 
Beinahe wäre ich reingefallen.
Das "Magnum Italian Classic Small" ist ein "Assisted Opener" und kein "echtes" Springmesser.
 
Mit einer Klingenlänge von 8,4cm bleibt das Messer unterhalb der für Automatikmesser (seitlich öffnend) festgeschriebenen, maximalen Klingenlänge von 8,5cm. Wäre das Messer länger dürftest Du es in Deutschland noch nicht einmal besitzen, geschweige denn führen. Der pure Besitz würde eine Straftat darstellen.

Allerdings ist das Ding, wie @uuups schon richtig festgestellt hat, ein "assisted opener" und kein Springmesser für das die 8,5cm-Regelung gilt (...zumindest in Deutschland noch nicht; in der Schweiz sieht das mit der Legalität übler aus...).
Auch bei federunterstützten Flippern gelten die Bestimmungen wie bei Einhandmessern. (Entsprechend ist da auch die Klingenlänge egal.)

Die Frage ist übrigens in diesem Unterforum ("Feststehende Messer") irgendwie gleich doppelt fehl am Platze:
Zunächst mal ist es ein Klappmesser.
Und für Rechts-/Legalitätsfragen gibt es das Unterforum "Politik und Recht".
 
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Ok habs für ein Springmesser gehalten, sorry.
An der ursprünglichen Fragestellung ändert das aber nix.
 
Na ja, als Springmesser würde es, wenn es zwischen 8,5cm und 4cm ist IMHO als Waffe eingestuft.
So fällt es halt normalerweise "nur" unter §42a.
 
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Ich war mir sicher das im Hinblick auf Springmesser das hier gilt:

„Nach dem deutschen Waffengesetz ist der Umgang mit Springmessern verboten. Ausgenommen sind solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringen und die höchstens 8,5 Zentimeter lang sind und nicht zweiseitig geschliffen sind. Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift dieses Verbot.“
 
Stimmt ja auch was du sagst.
Springmesser größer 8,5 cm und größer usw. sind ein verbotener Gegenstand.
Springmesser zwischen 8,5cm und 4cm sind IMHO eine Waffe. (Verkauf ab 18, kein Führen usw...)
Assisted Opener wie das Italian Classic Small gelten als Einhandmesser (Führungsverbot §42a)
 
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Also habe Ich das doch richtig Verstanden das man es nur besitzen und nicht Führen darf danke dafür.
Jein, Du darfst es als einhändig zu öffnendes und feststellbares Messer laut Gesetzeswortlaut des 42a dann führen, wenn du ein berechtigtes Interesse hast, also z.B. dann, wenn Du es zu einem "allgemeinen annerkannten Zweck" führst.
Da es sich zweifelsfrei nicht um ein Springmesser handelt sind Regularien für solche dafür nicht relevant.
Allerdings könnte man bei diesem Messer aufgrund der Summe seiner Eigenschaften (u.a. Erscheinung, Klingenprofil, Parierelemente) dazu kommen, daß es sich um eine Stichwaffe handelt. Dann wäre der Besitz nur für Volljährige erlaubt. Nach der üblichen Linie des BKA erscheint mir das allerdings eher unwahrscheinlich, ist aber nicht sicher und vor allem sind deren Feststellungsbescheide nur für die Verwaltung bindend, nicht für (Straf)Gerichte.
.Da die Strafen ziemlich hoch sind
Zum Glück ist hier ein Mitführen ohne berechtigtes Interesse allenfalls ordnungswidrig, aber nicht strafbar. Es sei denn, es würde als Waffe eingestuft (s.o.)

Auch bei federunterstützten Flippern gelten die Bestimmungen wie bei Einhandmessern
Fast immer ja, es gibt aber wohl Ausnahmen, wenn die Unterstützung zu stark ist und vor allem wenn sie "zu früh" einsetzt und sich funktionell einem Springmesser annähert. Das ist bei diesem Teil aber vermutlich auch eher nicht nicht der Fall ...
 
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