Keraklaw

Heute kam die Antwort: Grundsätzlich überhaupt kein Problem, es kommt aber noch auf die Maße an (Verhältnis Klingenlänge zu Breite bei doppelseitigem Schliff usw.)

Da es sich um ein feststehendes Messer handelt, ist das Verhältnis von Klingenlänge zur Breite der Klinge völlig ohne Belang, ebenso die Tatsache,ob das Messer zweiseitig geschliffen ist, denn diese Vorschrift betrifft nur Springmesser, oder irre ich mich da ?
 
hier mal noch ein bildchen..
antwort habe ich noch keine bekommen :-(

keraklaw1.jpg
 
Die rechtliche Lage in Österreich wäre auch interessant (Schlagring-Verbot).
Hast du auch Photos (bzw. Protos :p ) von der Sichel-Klinge?
 
@rogerrabbit,
bis jetzt gibt es nur das abgebildete - die anderen werde ich nur nach anfrage machen....
 
@ Jürgen Schanz

Von Jürgen... bis jetzt gibt es nur das abgebildete - die anderen werde ich nur nach anfrage machen....

Das bedeutet das du sie nun machen darfst?:hehe:
 
Sehr geehrter Herr Schanz,
Ihre Mailanfrage ist hier eingegangen.
Gemäß § 2 Abs. 5 WaffG können Hersteller, Importeure usw., die Zweifel darüber haben, ob der Gegenstand, den sie z. B. herstellen oder importieren möchten, demWaffG zuzuordnen ist oder nicht bzw. welche Vorschriften auf ihn Anwendung finden, eine dementsprechende Entscheidung beim Bundeskriminalamt beantragen.
Antragsberechtigt sind gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG jedoch nur Hersteller, Importeure usw., die ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung glaubhaft machen können.
Aufgrund des von Ihnen angegebenen Links ist nicht ausreichend geklärt, um welche Art von Messern es sich handelt. Zum Einen ist eine der Adressen nicht auffindbar, die Andere stellt nur eine unzureichende Zeichnung dar.
Mit einer reinen Absichtserklärung zum Vertrieb bestimmter Gegenstände im Inland wird das berechtigte Interesse nicht glaubhaft gemacht.
Nach hiesiger Auffassung hat ein Händler, der solche Gegenstände in den Geltungsbereich des WaffG herstellen will, vorab die Aufgabe, sich selbst sachkundig zu machen und sich dazu auch intensiv mit dem WaffG zu beschäftigen.
Stellungnahmen oder ähnliche Auskünfte kann das Bundeskriminalamt nicht erteilen. Solche Auskünfte gelten als allgemeine rechtliche Beratung, die von Behörden nicht wahrgenommen werden darf. Dies wäre ein Verstoß gegen das deutsche Rechtsberatungsgesetz.
Für eine allgemeine Rechtsberatung bitte ich Sie, sich anwaltlich beraten zu lassen. Es wäre auch denkbar, dass Ihnen der Verband der Schneidwarenhersteller in Solingen Rechtsbeistand leisten kann.
Sollten Sie trotz Rechtsberatung noch berechtigte Zweifel hinsichtlich des einen oder anderen Messers haben und diese glaubhaft machen können, so wäre die Konsequenz, dass Sie für jedes Messer einen separaten Einstufungsantrag stellen müssten. Sie bekämen dann - nach Durchführung der in diesem Zusammenhang vom Waffengesetz vorgeschriebenen Länderanhörung - für jedes Messer einen kostenpflichtigen Feststellungsbescheid. Die Gebühren für einen solchen Bescheid betragen nach heutiger Einschätzung 300,- bis 500,- Euro. Wegen der Rückstände bei der Bearbeitung von Einstufungsanträgen ist eine zügige Abarbeitung z.Z. leider nicht möglich.
Ich bedaure, Ihnen zu Ihrer Anfrage aus den oben dargelegten Gründen keine andere Auskunft erteilen zu können.



zur erklärung - das ist die antwort vom bka :-((

angehängt habe ich den link zur zeichnung oben - das ist die wo man gar nichts erkennt :-(
und das bild des messers - auch sehr undurchsichtig....
 
Zuletzt bearbeitet:
Also mein Sohn musste die Erfahrung machen, dass die bundesdeutschen Amtsgerichte die Sache mit den "unerlaubten Gegenständen" sehr eng auslegen. Er hatte bei seinem Autowerkzeug ein in der Mitte gebrochenes größeres Stellrad aus einem Heizungswasserhahn. Der freundliche Verkehrspolizist und der sachkundige Jugendrichter waren sich einig, alles an Gebrauhsgegenständen, dazu genutzt werden könnte, um bei einer Schägerei möglicherweise als Schlagring genutz zu werden, fällt unter das Verbot. Fazit 100,- EURO Geldtrafe. Ach ja und gleichzeitig Einzug des Wasserhahns.
 
Zurück