Klappmesser aus Nachlass

PeFur

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Hallo zusammen,

ich habe letzte Woche aus dem Nachlass meines Schwiegervaters ein Klappmesser bekommen, bei dem die Klinge seitlich aus dem Griff springt. Jetzt hatte ich bei Google gefunden, dass die bedingt erlaubt sein können. Die Klinge ist nur einseitig geschliffen, aber wie genau messe ich diese 8,5 cm?
Zählt hier der komplette Teil nach dem Griff oder wirklich nur die Länge der "scharfen" Klinge?

Danke schon mal.
 
Exemplarisch:
Messer - Z-17, Federunterstütztes Klappmesser (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/040709FbZ17FederunterstutztesKlappmesser.html?nn=119010)

Die Klingenlänge - aus dem Griff herausragend - ist nicht alleine ausschlaggebend.

Screenshot aus diesem Feststellungsbescheid:

xl7b6byy.png
 
Hallo der aus dem eigentlichen griff herausragende teil darf nicht länger als 8,5 cm lang sein dann wäre das messer ein verbotenergegenstand lt.waffengesetz und dürfte wederinstandgesetzt oder irgendwie in verkehr gebracht werden wenn die klinge also das aus demgriff ragende teil kleiner oder gleich8,5 cm istgilt dafür die ausnahmeregelung und das messer gilt als taschenmesserähnlich weshalb esvom verbot ausgenommenbleibt aeas sber noch lange kein führen zulässt da einhändig feststellbarund somit vomparagraph42aerfadsst
 
In dem unter #2 zitierten FB spielt die 8,5cm Länge selber allerdings in Ermangelung einer Springmessereigenschaft keine Rolle. Mit ist leider kein FB oder eine Fundstelle aus der Rechtsprechung zu einem Grenzfall bekannt, in dem das eine Rolle spielte.
Vermuten würde ich aber, daß der herausragende Teil zählt, weil die deutsche Verwaltung und auch die Justiz traditionell sehr stak auf Sticheigenschaften fixiert sind, genauso wie das BKA bei seinen Gutachten. Für die Sticheigenschaften und insbesondere die Eindrigtiefe scheint es mir weniger relevant, wie weit der scharfe Teil der Klinge nach hinten geht. Man könnte aber auch vertreten, daß die 8,5cm Ausnahmeregel mal im Kontext zu einer Werkzeugnutzung durch "einarmige" Versehrte eingeführt worden war, dafür wäre ja der geschärfte Teil wesentlicher i.S.v. "mehr als 8,5cm brauche man für Werkzeuganwendungen nicht".
 
Macht es doch nicht so kompliziert.
Springmesser (Knopf drücken, Klinge "springt" seitlich raus)
Klinge bis zum Griff <= 85 mm = Waffe, besitz erlaubt, führen aber eher nicht
Klinge bis zum Griff > 85 mm = Verbotener Gegenstand = Großes Problem, schon der Besitz ist strafbar!!!

Assistent Opener (Klinge mit dem Finger ein Stück offnen und dann erst greift die Feder und erledigt den Rest,
entspricht dem Feststellungsbescheid Post #2)
Wenn er verriegelt: Führungsverbot gem. §42a, mit den dort vermerkten Außnahmen.
Wenn er nicht verriegelt: Führen erlaubt, außer in Waffenverbotszohnen, Flughafen, Gericht usw.
Wenn er eine beidseitig angeschliffene Klinge ( Dolchklinge) hat: Dann gilt es als Waffe. Besitz erlaubt, führen aber eher nicht.

Na ja so einfach war es dann doch nicht... :LOL: nach der 2. Korrektur...

Messen must du ganz genau... 85,1 mm wären schon zu viel!
 
Zuletzt bearbeitet:
Formulierung im aktuellen Waffengesetz:

1.4.1
[...] Hiervon ausgenommen [d.h. vom kompletten Verbot - Hawkbill] sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge -
höchstens 8,5 cm lang ist und
-
nicht zweiseitig geschliffen ist;

Von "angeschliffenem Teil der Klinge" o.ä. steht da nichts. Sondern von dem Teil der herausragt.
*Ich* würde demnach den komplett herausragenden Teil anrechnen.

(BTW: Der unter #2 aufgeführte FB entstand offenbar übrigens noch unter einer etwas älteren Version des WaffG; diese etwas seltsame Regelung mit der "minimalen 20% Breite der Länge in der Mitte" gab es IIRC nach der neuen "Springmesserregelung" zunächst für einige Zeit nach 2004, wurde dann aber irgendwann gestrichen...)
 
Assistent Opener (Klinge mit dem Finger ein Stück offnen und dann erst greift die Feder und erledigt den Rest,
entspricht dem Feststellungsbescheid Post #2)
Klinge bis zum Griff <= 120 mm = Führen erlaubt, außer in Waffenverbotszohnen, Flughafen, Gericht usw.
Klinge bis zum Griff > 120 mm = gem. §42a ist das Führen in der Öffentlichkeit verboten. Ausnahmen gibt es.
Nö, die Kligenenlänge is da völlig banane, ist ja kein feststehendes sondern ein Klappmesser. Da kommt es auf die Einhändigkeit an.
Messen must du ganz genau... 85,1 mm wären schon zu viel!
Stimmt, deshalb ist ja die Frage von PeFur nach den Meßpunkten so wichtig wenn es bei der Strafbarkeitsgrenze auf einen mm oder weniger ankommt.
(BTW: Der unter #2 aufgeführte FB entstand offenbar übrigens noch unter einer etwas älteren Version des WaffG; diese etwas seltsame Regelung mit der "minimalen 20% Breite der Länge in der Mitte" gab es IIRC nach der neuen "Springmesserregelung" zunächst für einige Zeit nach 2004, wurde dann aber irgendwann gestrichen...)
War nach meiner Erinnerung ein Wunsch aus der Vollzugpraxis anläßlich der Neuregelung 2007/08. Zuvor war das aus der alten Regelung übrnommen worden, die versucht hatte, "Stilettos" abstrakt zu beschreiben bzw. das Gegenteil. War aber für den FB egal, da der ja grade festtellte, daß es ein Assisted war und kein Springmesser.
 
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Nö, die Kligenenlänge is da völlig banane, ist ja kein feststehendes sondern ein Klappmesser. Da kommt es auf die Einhändigkeit an.
Stimmt, da war doch was. Danke, habe es korrigiert.

Gemessen wird bei klappbaren Messern der Teil der Klinge der aus dem Griff raussteht, egal ob scharf oder nicht.
Schwierig wird es meist nur bei manchen feststehenden Integralmessern...
 
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Gemessen wird bei klappbaren Messern der Teil der Klinge der aus dem Griff raussteht, egal ob scharf oder nicht.
Kann man so eindeutig nicht sagen, mangels gesetzlicher Bestimmtheit und diesbezüglicher Rechtsprechung. Zmm ggw. geltenden Recht wird da wohl auch nichts kommen, weil die Längenmessung bei Klappern ja irrelevant ist.
Schwierig wird es meist nur bei manchen feststehenden Integralmessern...
Aber auch bei besonders schrägen Griffen oder welchen mit sonstigen Elementen, komplexen Ricassi, Daumenrampen etc. zumal ja der Gesetzgeber nix brauchbares für telelogische Auslegungen geliefert hat.
 
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