Laserpointer Import?

WalterH

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Hallo zusammen,

eine Frage nicht exakt zu Taschenlampen, aber hier passt es wohl am besten.

Ich muss in letzter Zeit öfter Vorträge halten und bin die funzligen 0,5-1mW Laserpointer inzwischen einfach leid!

Jedes mal muss man wild über die Punkte fuchteln, auf die man hinweisen will, nur damit die Schulungsteilnehmer den Laserpunkt überhaupt sehen (ok, vielleicht könnte ich auch den Beamer runterdrehen... :rolleyes:)

Jedenfalls wollte ich mir einen 5mW Pointer importieren, wenn möglich einen grünen, weil hell.

Nochmal: Es geht nicht um die 200mW DX Monster, sondern um einen 5mW, möglichst grün (wobei ich da wegen der IR Strahlung unsicher bin. Meine Teilnehmer sitzen ja vor mir... :rolleyes:).

Leider kann ich im ganzen Netz keine gesicherten Infos zur Legalität finden. Massenhaft Bullshit und Mutmaßungen (sollte, dürfte,...), aber nichts konkretes. Unter http://www.laserfreak.net/ findet man ein bisschen was, aber die haben ne andere Ausrichtung. Die reden über Watt! :staun:

Das Blöde ist - jeder sagt was anderes. Was ich mir so aus verschiedenen Quellen zusammen getragen habe (Rechtslage in DE):

- Es gibt keine Grenze für den Besitz von Lasern >1mW für Privatpersonen
- Beim Betrieb eines Lasers >1mW haftet man für Personenschäden (Körperverletzung)
- Der Verkauf von Lasern >1mW an Privatpersonen ist verboten

Jetzt die Frage zum Import:

- Wenn das alles so stimmt, ist der Import grundsätzlich auch verboten, d.h., fällt das unter das Thema Verkauf an Privatpersonen?

Ist das alles so richtig oder Blödsinn? Wer weiß was genaues?

Danke

-Walter
 
Ich hab auch vor kurzem das Gleiche geprüft.

Meine Schlüsse aus dem Gewirr von Informationen war:

Besitz von Lasern grösser 1mw für Privatpersonen erlaubt.
Verkauf von diesen Lasern jedoch nicht im Inland.
Import für diese Laser eigentlich erlaubt für Privatgebrauch, sie werden
jedoch aufgrund fehlerhafter Kennzeichnungsvorschriften für Deutschland
vom Zoll einbehalten.

Über die Kennzeichnungsvorschriften gibt es auch wieder vieeele Beiträge im Net.
Das wichtigste Kennzeichen wird wohl das fehlende CE sein und danach die
Vorschriften für die Laserkennzeichnung/-klassen.


Bezüglich der Gefahren der "Laserpointer" hab ich folgendes gefunden:

Bei allen Farben, nicht direkt ins Auge leuchten (sollte klar sein)
bei Lasern Grösser 0,5 mw kann auch indirekt reflektierte Strahlung gefährlich sein.
Laser in grün und blau enhalten mehr Laserlicht im IR Bereich, ist sehr gefählich, da vorallem bei
China-Pointern oft der IR-Filter fehlt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vorweg: Ich weiss es auch nicht ;) ...

Man findet häufig nur den Hinweis, dass (neu in Verkehr gebrachte) Laser der Norm EN 60825-1 entsprechen müssen. Weiterhin lassen sich Vorschriften aus dem Bereich der Berufsgenossenschaften finden, die aber für Privatpersonen nichts zu sagen haben. Welche Laserklassen ein Privatmann nun verwenden darf, darüber habe ich keine konkrete Aussagen gefunden. Manch Anbieter von (1 mW)-Laserpointern schreibt, dass alles über 1 mW verboten ist, aber solche Aussagen kann man auch gleich ignorieren.

Um auf Nr. Sicher zu gehen ... einen korrekt gelabelten grünen 1mW-Pointer verwenden, da der schon hell genug für normale Präsentationen ist.

Ich persönlich hätte auch im öffentlichen Umgang mit Lasern der Klasse 3R (3A/3B) keine Probleme, da sie unter 5 mW liegen. Weiterhin denke ich auch, dass der Kauf und Besitz von Lasern mit mehr als 5 mW erlaubt ist, aber man dem Umgang damit auf den Privatrahmen einschränken sollte. Analog zu Regelungen im WaffG sollte der "Laserstrahl" den befriedeten Besitz nicht verlassen :D, da man sonst wohl garantiert Probleme mit seiner Haftpflicht bekommen würde, wenn man andere Personen verletzt.

Da meine beiden (kleinen) "China"-Laser eh nicht korrekt nach EN gelabelt sind, muss ich mit denen ja eh vorsichtig sein :D ...
 
Ich denke das Feld ist so kompliziert, dass hier nicht alles besprochen werden kann.

Die Norm 60825-1 beschreibt wie Laser in Deutschland (bzw. Europa) klassifiziert werden und demnach beschriftet werden müssen. Das Ding ist über 100 Seiten stark.

Nur Laser der Klasse 1 müssen nicht entsprechend gekennzeichnet sein, weil die als augensicher gelten. Das sind z.B DVD Plaver usw.
Klasse 2 sind sichtbare Laser mit weniger als 1 mW. Das was in D normalerweise als Pointer verkauft wird.
3R sind sichtbare Laser unter 5mW und 3B alle Laser unter 500 mW.
Alles über 500 mW sind Klasse 4.

Der Verkauf von Lasern auch an Privatpersonen ist in keiner Weise in Deutschland eingeschränkt. Wenn du die Kohle hast kannst du dir einen 10 kW Laser kaufen.

Der Betrieb sieht aber schon anders aus "Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 ist nach
§ 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (BGV B2) ein sachkundiger Laserschutzbeauftragter zu benennen und schriftlich zu bestellen"

Du bist auf jeden Fall für alle Schäden haftbar, die du mit einem Laser ab Klasse zwei verursachst. Und schon ein Laserpointer mit 1mW kann Augenschäden verursachen.

Ich würde dir auf jeden Fall zu einem 1mW in grün raten, der sollte fast immer hell genug sein. (Siehe Rantanplans Antwort)

Über den Import von stärkeren Lasern habe ich keine gesicherten Informationen. Allerdings hatte ich keine Probleme einen grünen 30mW aus den USA zu bekommen. (Den benutze ich nicht in geschlossenen Räumen, sondern nur draußen. Bei klarer Sicht ist nachts der Strahl auf mehr als 1000 m zu sehen)

Zur Sicherheit noch mal. Bei direkten Blick in den Strahl erhöht sich die Intensität (Leistung pro Fläche) um den Faktor 500 000.
Aus dem 1mW Laser mit z.B. 1mm² Fläche I= 1mW/mm² wird dann 500W/mm² (Dies ist bedingt durch die Eigenschaften des Auges, trifft aber nur auf sichtbare Laser und nahes Infrarot zu). Damit werden schon einzelnen Zellen im Auge unwiderruflich zerstört. Du bist dann nicht blind hast aber blinde Flecken im Auge.

Seid also vorsichtig.

Der Ole
 
Vielleicht doch?:

Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen (oder Inbetriebnehmen) von Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung gemäß EG-Richtlinien gefordert ist.

Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG), Kennbuchstabe E - Beleuchtung, Lampe, Laser, Heizung, Kühlschrank; Warmwasserspeicher

Ich bin halt kein Profi in diesen Sachen.


Die BGV gilt nur für Firmen und nicht für Privatpersonen!
 
Vielleicht doch?:

Nö, absolut nicht.
Das mit der Inbetriebnahme ist einfach falsch. Die Inbetriebnahme hat nichts mit CE zu tun.

In Verkehr bringen = in den Handel bringen
Ein Produkt das für den Eigenbedarf von ausserhalb der EU importiert wird, ist nicht in Verkehr gebracht und darf ohne CE betrieben werden.

Siehe dazu Seite 1 Abschnitt 11 der Richtlinie 2004/108EG.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_390/l_39020041231de00240037.pdf

Und das ist wohl das entscheidende für Personen die Waren für den Eigenbedarf importieren.

Siehe hierzu auch die Ausführungen der EAR:
http://www.stiftung-ear.de/faq/in_verkehr_bringen_erstmals/#fragen801
Das handelt zwar naturbedingt von Händlern ist aber bei Privatpersonen analog anzusehen.

Bei Laserpointern gibt es noch andere Kennzeichnungspflichten die meist nicht erfüllt sind.
Das sind aber Produktspezifische Kennzeichnungen die aufgebracht sein müssen.
Ohne diese Kennzeichnung darf ein LP nicht, zum Handeln, eingeführt werden.
Das hat aber nichts mit CE zu tun.

Viele Grüße, Michael
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal bitte wieder weg von CE!

Das gibts doch nicht, dass nirgends im Netz und auch hier im Forum verlässliche Angaben über die Importbestimmungen von Lasern zu finden sind...

Zum grünen 1mW Laser: Ja, an so etwas hatte ich auch gedacht. Müsste mir eigentlich reichen. Aber in DE kosten vernünftige (d.h. mit vernünftigen Batterien, z.B. der da: http://www.techgalerie.de/6149/gruener_laserpointer.html) auch vernünftig Geld. Und der in meinem Link ist noch mit Abstand der billigste...

Na mal sehen. Vielleicht weiß ja doch noch jemand was! Wäre schön.

-Walter
 
Meinst du das in der Form:

Kennzeichnung auf dem Laserprodukt:

Laserwarnschild

* Laserwarnschild (dreieckig mit Lasersymbol)
* Laserklasse (z.B. 2 oder 2M)
* Lasernorm (EN 60825-1)
* Strahlungsleistung (maximal zulässig: 1 mW)
* Wellenlänge (400 bis 700 nm; bei rotem Laser ca. 640 nm)
* Warnhinweise:
"Laserstrahlung, nicht in den Strahl blicken. Laserklasse 2" oder
"Laserstrahlung, nicht in den Strahl blicken oder direkt mit optischen Instrumenten betrachten. Laserklasse 2M"

Bedienungsanleitung:

In der Bedienungsanleitung müssen die vorgenannten Warnschilder erläutert und zusätzlich die Lage der Laseraustrittsöffnung angegeben sein. Außerdem müssen Angaben für Zusammenbau, Wartung und Betrieb sowie folgender Warnhinweis im Wortlaut erscheinen: "Vorsicht - wenn andere, als die hier angegebenen Bedienungs- und Verfahrensweisen ausgeführt werden, kann dies zu gefährlicher Strahlungsexposition führen".

Hintergrund für diese vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Bedienungsangaben ist, dass Laser, die in Verbraucherprodukte eingebaut sind und deren Strahlung ungehindert frei wird, keine Augenschäden durch eine zu hohe Strahlungsleistung verursachen dürfen.

Diese Anforderungen erfüllen bei

* punktförmigem Strahlengang Laser der Klasse 2 und bei
* linienförmigem Strahlengang Laser der Klasse 2M.

In beiden Fällen darf die kurzzeitig (Lidschlusseffekt, maximal 0,25 Sekunden) das Auge erreichende Strahlungsleistung 1 mW (ein tausendstel Watt) nicht überschreiten.

!!!!! Das gilt aber nur für den Handel mit Lasern!!!!!
Mir ist nicht bekannt, daß es für den Import zum Eigenbedarf irgendwelche Beschränkungen gibt.


Viele Grüße, Michael
 
Zuletzt bearbeitet:
Walter,

wie du bereits geschrieben hast, das war kommerziell.
Gab es denn bisher einen Fall in dem ein Laserpointer für den Eigenbedarf beschlagnahmt wurde?
Ich verstehe aber dennoch nicht, warum die LPs beschlagnahmt wurden.
Daß man die Geräte nicht verkaufen darf ist klar, aber daß man diese nicht importieren darf war mir neu. Man kann ja schließlich auch Zwischenhändler sein und die Teile wieder nach ausserhalb der EU verkaufen.

Ich mache mich mal schlau, diese ganzen Richtlinien sind schließlich mein Job.

Gruß, Michael
 
@Der Ole

Es gibt eine EU Richtlinie die das Inverkehrbringen von Laserpointern über 1mW verbietet.
Ergo der Handel (das inverkehrbringen, verkaufen) innerhalb der EU ist verboten.
Dabei ist es dann egal, ob der Laserpointer an eine Privatperson oder an eine gewebliche Person verkauft wird.

Viele Grüße, Michael
 
Hallo,

kurz meine Erfahrung beim Zoll:

Die beiden letzten Male, als ich eine Lampe vom Zoll abholte, wurde ich gefragt, ob das ein Laserpointer sei und musste die Lampen einschalten, um zu belegen, dass es Flashlights waren.

Batterien hatte ich dabei, in meiner Spy005....:cool:


Die Sensibilisierung für Laserpointer muss neu sein. Bis Spätjahr 2008 wurde ich niemals danach gefragt.



Heinz
 
Also bisher finde ich nur Infos über den gewerblichen Import und den anschließenden Handel innerhalb der EU.
Ich finde nichts was den Import für den Eigenbedarf beschränkt.
Wenn jemand Quellen dazu hat, dann interessiert mich das auch.

Viele Grüße, Michael
 
Es gibt doch massenhaft Anbieter von "kräftigen" Laserpointern in England.
Dadurch kann man zumindest das Zollproblem absolut vernachlässigen :)

Jochen
 
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