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Gast
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Bei Waffen gibt es etwas ähnliches:Naja, ist sogesehen vielleichtrelevant, denn wenn das Führen ausnahmslos verboten ist, dann ist auch das Führen eines abgeschlossenen Messers verboten.
Die Frage nach abgeschlossenen Messern wird interessant, wenn es Ausnahmen vom Führungsverbot gibt und man dann überlegt, ob vor Gericht ein abgeschlossenes Messer wohl die wie auch immer formulierte Ausnahme (die ich nicht sehe) vielleicht erfüllt.
EDIT: Nachdem ja scheinbar (s. anderer Thread) das nicht zugriffsbereite Führen erlaubt ist, würde ich es persönlich trotzdem nicht drauf ankommen lassen. Im Gesetzestext steht "zugriffsbereit" und anders als bei Schusswaffen, wo es ja noch Unterschiede zwischen zugriffsbereit und schussbereit gibt, hat sich bei Messern glaube ich einfach noch niemand Gedanken darüber gemacht, dass Messer zugriffsbereit, aber nicht einsatzbereit sein können. Ähnlich würde ja auch kaum jemand auf die Idee kommen, beim Gewehr einfach ein Loch durch den Lauf zu bohren und ein Vorhangschloss durchzustecken, oder den Abzug abzuschließen. Im Zweifel müsste ich also hoffen, dass im schlimmsten Fall ein Richter im Sinne des abgezielten Nutzen des Gesetzes entscheidet und das wäre es mir nicht wert, insbesondere, wenn ich es ja auch in einem verschlossenen Etui in die Hosentaschen stecken könnte. (Hat schon jemand über abschließbare Hosentaschen nachgedacht?)
Ich muss aber zugeben, ich habe auch mit dem Gedanken gespielt. Ich entwerfe aktuell ein eigenes Taschenmesser und habe kurz überlegt, einfach ein zusätzliches Loch durch Klinge und Griffschale zu bohren, um es abschließen zu können.

