Messer abschließen= §42a/b konform?

Naja, ist sogesehen vielleichtrelevant, denn wenn das Führen ausnahmslos verboten ist, dann ist auch das Führen eines abgeschlossenen Messers verboten.

Die Frage nach abgeschlossenen Messern wird interessant, wenn es Ausnahmen vom Führungsverbot gibt und man dann überlegt, ob vor Gericht ein abgeschlossenes Messer wohl die wie auch immer formulierte Ausnahme (die ich nicht sehe) vielleicht erfüllt.


EDIT: Nachdem ja scheinbar (s. anderer Thread) das nicht zugriffsbereite Führen erlaubt ist, würde ich es persönlich trotzdem nicht drauf ankommen lassen. Im Gesetzestext steht "zugriffsbereit" und anders als bei Schusswaffen, wo es ja noch Unterschiede zwischen zugriffsbereit und schussbereit gibt, hat sich bei Messern glaube ich einfach noch niemand Gedanken darüber gemacht, dass Messer zugriffsbereit, aber nicht einsatzbereit sein können. Ähnlich würde ja auch kaum jemand auf die Idee kommen, beim Gewehr einfach ein Loch durch den Lauf zu bohren und ein Vorhangschloss durchzustecken, oder den Abzug abzuschließen. Im Zweifel müsste ich also hoffen, dass im schlimmsten Fall ein Richter im Sinne des abgezielten Nutzen des Gesetzes entscheidet und das wäre es mir nicht wert, insbesondere, wenn ich es ja auch in einem verschlossenen Etui in die Hosentaschen stecken könnte. (Hat schon jemand über abschließbare Hosentaschen nachgedacht? ;))

Ich muss aber zugeben, ich habe auch mit dem Gedanken gespielt. Ich entwerfe aktuell ein eigenes Taschenmesser und habe kurz überlegt, einfach ein zusätzliches Loch durch Klinge und Griffschale zu bohren, um es abschließen zu können.
Bei Waffen gibt es etwas ähnliches:
waffenabzugsschloss-zahlenschloss-fur-lang-kurzwaffen-sichert-den-abzug-ihrer-waffe-gegen-unbefugte--2.jpg

81Cg2viBiGL._AC_SL1500_.jpg
 
Ich denke, dass die Formulierung "in einem verschlossenem Behältnis" hier ausnahmsweise mal eindeutig ist.

Ein Klappmesser mit Vorhängeschloss befindet sich nicht in einem Behältnis. Es ist zwar nicht verwendbar, aber darum geht es bei der Formulierung auch nicht.
Ein feststehendes Messer in einer Messerscheide mit Vorhängeschloss befindet sich in einem Behältnis (Messerscheide).

Man könnte jetzt mit einem Mindestprozentsatz kommen, welchen das Messer innerhalb des Behältnisses sein muss... :rolleyes::

Eine billige Peli-Box mit Schloss löst das Problem universeller als das Ausstatten aller Messerscheiden mit Vorhängeschlössern (außer ihr habt tatsächlich nur ein Messer)

schöne Grüße,

Jan
 
In dem Zusammenhang interessant, die aktuelle Version der Anlage 1
Anlage 1 WaffG - Einzelnorm (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html)
Das ist tatsächlich mal eine Präzisierung, die ein Fortschritt ggü. der Vorversion ist.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
[....]
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;
Das gibt viele Möglichkeiten, ein EDC ohne große Vorhängeschlossakrobatik rechtssicher dabeizuhaben, definitv zumindest ein §42a-kompatibles.
 
In dem Zusammenhang interessant, die aktuelle Version der Anlage 1
Anlage 1 WaffG - Einzelnorm (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html)
Das ist tatsächlich mal eine Präzisierung, die ein Fortschritt ggü. der Vorversion ist.

Das gibt viele Möglichkeiten, ein EDC ohne große Vorhängeschlossakrobatik rechtssicher dabeizuhaben, definitv zumindest ein §42a-kompatibles.
Jein, wenn man mit Bus und Bahn unterwegs ist oder durch eine Waffenverbotszone durch muss, dann hilft §42a konform nicht mehr. Ich habe zumindes für mich §42a gestrichen und muss so nun auch keinen Unterschied zwischen Einhand- u. Zweihandmesser mehr machen.
 
Aber im Fernverkehr gem. §42b (oder auch analog rechtssicher erlassene Verbotszonen gem. §42 oder §42b) hat es wieder den Bezug auf die 10 Ausnahmen für Messer aus dem §42 Absatz 4a Satz 2. Ein §42a-kompatibles Messer muß nicht verschlossen, sondern nur "nicht zugriffsbereit" im Sinne der akt. Anlage 1 sein, die "mehr als drei Handgriffe" also.,

§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen​

1) Es ist verboten
[...]
2. Messer
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. Satz 1 gilt nicht
[....]
2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,
(Auslassungen und Hervorhebungen von mir)
Diese 10 Ausnahmen hab ich hier im Nachbarthread nochmal rauszitiert, dito die Passage aus der Anlage 1 zu "nicht zugriffsbereit".
Das nicht §42a-kompatible Messer muß wenn, dann immer verschlossen transportiert werden, die mögliche Ausnahmen, um es zu "führen" wären hier direkt in §42a Absatz 2 und 3 gegeben, nicht so weit gefasst wie die 10 Ausnahmen aus §42 Absatz 4a Satz 2, und umso schwammiger.

Wie man sieht, ist es doch etwas mühsam, aus den neuen, teils widersprüchlich wirkenden Paragraphen den Sinn rauszulesen. Und ob sich die Mühe, das zu verstehen bzw. auf eine Diskussion einzulassen, eine Kontrollperson im Einzelfall hat, ist auch 'ne Frage. Mit der Argumentation würde ich aber zumindest darauf vertrauen, ein eingezogenes Messer zurückzukriegen und aus einer möglichen Anzeige solide rauszukommen.

Disclaimer: Bin kein Jurist, aber geübt im Haarespalten und auch beim Herausfieseln von Sinngehalten aus merkwürdigen Texten. Dennoch keine Haftung! 🍻
 
Zuletzt bearbeitet:
@Matthias MUC
Alles richtig!
Ich habe mir bereits entsprechende abschließbare Pouches und Taschen zugelegt, damit ich §42a konforme und nicht konforme Messer, wenn nötig, weg schließen kann. 🤷

Aktuell nutze ich primär ein CRKT Scripe Black und dies darf in meiner Gesäßtasche mitgeführt werden. (Auf der Arbeit und in der Öffentlichkeit schaut auch keiner blöd, wenn ich diese Mal kurz nutze)
Zur Not kann dieses Messerchen auch mal in den Socken verschwinden 🤣

... Bild entfernt ...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Finde ich für ein §42b-kompatibles EDC-Messerchen persönlich trotzdem Overkill. Ich würde es demnächst auf die Ausnahmen für im Sinne der "mehr als drei Handgriffe" nicht zugriffsbereite Messerchen ankommen lassen. Das kleine Victorinox Classic SD im Etui in den Tiefen meines kleinen Tagesgepäcks sollte da passen.
 
Ich würde es demnächst auf die Ausnahmen für im Sinne der "mehr als drei Handgriffe" nicht zugriffsbereite Messerchen ankommen lassen.

...klingt soweit gut, mache ich schon lange so. Man muss halt nur aufpassen, dass man es bei Kontrollen in einer Verbotszone nicht selbst öffnet bzw. sich nicht dazu nötigen lässt.
 
...klingt soweit gut, mache ich schon lange so. Man muss halt nur aufpassen, dass man es bei Kontrollen in einer Verbotszone nicht selbst öffnet bzw. sich nicht dazu nötigen lässt.
Hä?
Man hat den Anweisungen der Polizei folgezuleisten.
Nötigen? Dann wäre es eine Anstiftung zur Straftat von der Polizei.
Ist das ein Joke den ich nicht verstehe 🤷
 
Bei Gepäckkontrollen wegen Waffenverdacht wird das Gepäck i.d.R. von den Polizeikräften durchsucht. Die lassen kontrollierte Personen garantiert nicht selbst im Rucksack wühlen.
Wenn ich tatsächlich ein Messer aufgrund einer Aufforderung, es auszupacken, selber auspacken soll, wäre es megadreist, aus der Befolgung der Aufforderung einen Strick gedreht zu bekommen.

lG Matthias

PS.: OK, dennoch nicht ausgeschlossen - aber alle "normalen" Kontrollen, die ich bisher hatte, waren korrekt und nie mit Problemen, selbst mit dem (nach bisherigem Waffenrecht noch ganz legal führbaren) Opinel sichtbar am Schlüsselbund baumelnd am Ostbahnhof München..... auch wenn sie sicher von irgendwelchen "Beuteschemata" der Cops getriggert waren (irgendein *** Profiling machen die immer, egal ob "racial" - offiziell verboten - oder nach "Erfahrung" oder bei mir weil ich manchmal wie ein Autonomer auf Heimaturlaub erscheine oder ein komischer Althippie oder, als Alltagsbarfüßler am kalten Herbstabend am Bahnhof, wie ein verwirrter, dementer Zausel aus dem Altenheim ausgebüxt :D::). Jene Situationen und Erfahrungen, wann und weswegen ich der Polizei nur soweit traue, wie ich eine Miele-Waschmaschine werfen kann, sind aus anderen Zusammenhängen, wo ich aus guten Gründen vermeide, irgendwelche auch nur im Mindesten zweideutigen oder verdachtbegründenden Gegenstände dabeizuhaben......
 
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