Damit man weiß worauf man sich einläßt, habe ich den Gesetzestext mit Rechtsfolge mal übersetzen lassen.
Das Gesetz über Messer und Blankwaffen usw.
WIR MARGRETHE DIE ZWEITE, durch Gottes Gnade, die Königin von Dänemark, tut es gut:
Das Folketing hat das folgende Gesetz verabschiedet und Wir haben durch unser Einverständnis bestätigt:
§ 1. Messer und Blankwaffen usw. dürfen nicht an öffentlichen Orten, Bildungseinrichtungen, Jugendclubs, Freizeiteinrichtungen oder dergleichen getragen oder gehalten werden, außer im Rahmen von Berufs- oder Jagd-, Fischerei- oder Sportaktivitäten oder für andere ähnliche Zwecke der Anerkennung.
§ 2. Es bedarf der Erlaubnis der Polizei, diese zu erwerben, zu besitzen, zu tragen oder zu verwenden
1) scharfe oder spitze Waffen, deren Klinge 12 cm überschreitet;
2) Quermesserklingen, die für Stöße vorgesehen sind,
3) springende Messer und Springer,
4) Fallmesser und Fallstiele
5) Klappmesser mit zweiteiligem Griff, deren Klinge mit einer Hand ausgeklappt werden kann (Schmetterlingsmesser),
6) Messer zum Aufhängen an Hals oder Schulter, die mit einer Hand von dieser Stelle gezogen werden können,
7) Sterne werfen, Messer werfen, Achsen werfen und dergleichen. und
8) Bruststöcke und andere leere Waffen, die als anderes Objekt erscheinen.
Unterabschnitt. 2. Dolch und Messer, deren Klinge 12 cm überschreitet, können unabhängig vom Absatz. 1, Nr. 1, wird in Geschäften, Haushalten oder zur Verwendung bei der Jagd, beim Angeln oder beim Sport oder für andere ähnliche Zwecke verwendet, die einer Anerkennung bedürfen, sofern dies für diesen Zweck vorgesehen ist. Die Dolche und Messer können für die Verwendung erworben, gehalten und getragen werden.
Unterabschnitt. 3. Die in Absatz 1 genannten Waffen usw. 1 darf nur an Dritte übertragen oder übertragen werden, wenn der Erwerber oder Empfänger die erforderliche Erlaubnis der Polizei vorlegt. Dolche und Messer, deren Klinge 12 cm überschreitet, können unabhängig vom Absatz. 1 Absatz 1 übertragen oder übertragen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erwerber oder Empfänger sie nur für geschäftliche, häusliche oder jagdliche Zwecke, zum Fischen oder zum Sport oder zu einem anderen ähnlichen Zweck der Anerkennung verwendet.
Unterabschnitt. 4. Der Justizminister kann Regeln für das Verbot von ua durch den Auftrag zu erwerben, zu besitzen, zu tragen oder zu verwenden, den anderen Besitz anderer scharfer oder spitzer Waffen zu übertragen oder zu übertragen, von denen kein angemessener Zweck angenommen werden kann.
Unterabschnitt. 5. Der Justizminister legt Vorschriften für Lagerung und Transport usw. fest. von Messern und Blankwaffen etc. unter diese Bestimmung fallen oder durch auf dieser Grundlage getroffene Bestimmungen.
Unterabschnitt. 6. Der Justizminister legt Vorschriften für die Anzahl der Lizenzbeschränkungen für Messer und Blankwaffen fest, die unter diese Bestimmung oder durch Bestimmungen fallen, die gemäß dieser Bestimmung erlassen werden.
§ 3. Der Justizminister legt Regeln für den Handel mit Messern, Blankwaffen usw. fest. unter dieses Gesetz fallen, einschließlich Regeln für die Zulassung von Händlern und ihren Mitarbeitern sowie für Werbung mit dem Verkauf von Messern und Blankwaffen usw.
§ 4. Der Justizminister legt Regeln für die Ein- und Ausfuhr von Messern und Blankwaffen usw. fest. unter dieses Gesetz fallen.
§ 5. Lizenzen nach diesem Gesetz oder nach Bestimmungen dieses Gesetzes können jederzeit widerrufen werden.
Unterabschnitt. 2. Der Justizminister legt Regeln fest, nach denen Anträge, die gemäß diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Bestimmungen bei der Polizei eingereicht werden sollen, mit der von der Polizei festgelegten digitalen Lösung eingereicht werden (digitale Selbstbedienung).
Unterabschnitt. 3. Der Justizminister legt Form und Inhalt der gemäß diesem Gesetz erteilten Lizenzen oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassener Bestimmungen fest.
§ 6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Militärbehörden, die Polizei, Zivilstaatsbehörden und das Gericht.
§ 7. Bei einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten oder unter erschwerten Umständen, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wird die Person bestraft, die gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
Unterabschnitt. 2. Bei der Feststellung der Strafe wegen Verletzung des Abschnitts 1 gilt es insbesondere als erschwerend, dass der Täter bereits mehrmals wegen Verletzung des § 1 bestraft wird zuvor wegen Verletzung von § 119 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe verurteilt. 1 oder 2 oder Abschnitte 123, 216, 237, 244-246, 266 oder 288.
Unterabschnitt. 3. Gesetzlich verhängte Strafen können mit Geldbußen, Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten oder unter erschwerten Umständen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Regeln geahndet werden.
Unterabschnitt. 4. Firmen können auferlegt werden usw. (juristische Personen) strafrechtliche Haftung nach den Regeln in Kapitel 5 des Strafgesetzbuches.
8. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.