Erstmal: Vielen Dank an Bulle800 für seine Mühe und die Entscheidung nicht einfach so aufgeben zu wollen.
Ich erwarte gespannt das Ergebnis.
Das verlinkte Gerichtsurteil von G-H-L ist mMn sehr interessant, da die Auslegung von meiner und der hier im Forum stark abweicht:
1.
Amtsgericht Kiel schrieb:
(4) Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Dazu zählt dann aber auch ein Reisverschluss oder eine Kordel am Rucksack, also nicht wie hier oft vertreten nur ein Schloss.
2.
Amtsgericht Kiel schrieb:
Tatbestand
(1) Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 05. März 2009 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1 Ziffer 21a i.V.m. 42a Abs. 1 Ziffer 3 des Waffengesetzes schuldig zu sein, weil er am 03.02.2009 in Kiel, Kronshagener Weg 17 in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12cm bei sich führte.
Die 12 cm werden hier auch auf das Einhandmesser angewendet, nicht nur auf feststehende Messer.
( [
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer] mit einer Klingenlänge über 12 cm, nicht
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder [
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm ])
Wenn ich das wirklich so richig verstanden habe, sind damit doch Einhandmesser unter 12cm zumindest nach dem Amtsgericht Kiel nicht von 42a erfasst, oder?
Ich finde, das ändert doch schon eine Menge und könnte auch bei einer Kontrolle als Argumentationshilfe fungieren.
Eine letzte Frage habe ich aber dennoch:
Nach Wikipeida

rolleyes

: Eine Einziehung ist nur durch einen Richter durch Beschluss oder Urteil möglich. Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen können derartige Gegenstände jedoch bei Gefahr im Verzug zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmen.
Wie verhält sich das mit dem WaffG?
Gibt es da besondere Bedingungen für eine Einziehung?
Oder ist mit Zugeben des Verstoßes das Messer einfach (ganz) weg?
Wie sieht es da mit der Verhältnismäßigkeit aus?
Wenn die Strafe z.B. bei 200€ läge und der teure Folder 350 gekostet hätte, wäre die "Strafe" ja höher als bei einem jugendlichen, der ein 2€-Messer verloren hätte.
Naja, wahrscheinlich Pech.
Danke, sehr interessanter Thread,
Gruß
Philipp