Messer führen ab 1.4.03

23er

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Welche Einschränkungen bezüglich des Führens von Messern sind im neuen WffG.festgelegt?Welche Messer werden als Waffen eingestuft?Bitte keine Vermutungen,sondern Tatsachen.
Ich weiß ,daß das Lesen von Gesetzestexten eine Kunst für sich ist.Wird dieses Thema in den noch folgenden Anhängen zum Gesetzestext behandelt?
Mir ist zu Ohren gekommen ,daß jede dolchartige/zweischneidige Klinge als Waffe eingestuft wird und zum Führen in der Öffentlichkeit einer Genehmigung bedarf.
 
Beim Führen ändert sich GAR NICHTS. Zu allen anderen:
forensuche.gif

Das Thema wurde inzwischen dutzendfach behandelt.

Dolche / zweischneidige Messer sind übrigens bereits jetzt Waffen und daher erst ab 18 Jahren erlaubt.

*edit* Wieso ist eigentlich immer jemand schneller? :confused:
 
Was Messer und was Hieb- und Stichwaffe ist, daran wird sich nichts (wesentliches) ändern:
§1 [...] (2) Waffen sind [...]
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.[...]
Hervorhebung von mir
Von Messern die diesem Kriterium nicht genügen steht nichts darin, sie fallen also auch nicht unter das Waffengesetz.

Wie es mit dem Führen von Hieb- und Stichwaffen in Zukunft aussieht ist mir momentan ehrlich gesagt selbst nicht ganz klar. Irgendwie scheint in §10 das eine oder ander "Schuß-" zu fehlen :confused: Armbrüste werden weiter hinten wieder mühsam herausdefiniert, aber die Hieb- und Stichwaffen fehlen obwohl vorne gar nicht zwischen Schuß- und anderen Waffen unterschieden wird.

Klar dürfte allerdings sein, daß auch Hieb- und Stichwaffen ab 1.4. gegen Abhandenkommen gesichert aufbewahrt werden müssen.

Das Gesetz gibt es übrigens hier als PDF-Datei.

[P.S. Wer eine gute Bezugsquelle für B-Klasse Schranktresore kennt kann mir mal mailen]
 
So leid es mir tut, ich kann dem Gesetz nichts anderes entnehmen als das im folgendem beschriebene.

Das Führen von Waffen bedarf eines Waffenscheines (§10Abs4). Einen Waffenschein gibt es nur für Schußwaffen und für Schreckschußwaffen (für letztere ohne Bedürfnis). Von dieser Regelung ausgenommen (erlaubnisfreies Führen) sind Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, Armbrüste und funktionsunfähige Replikas(?) (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 3).

Bögen und Messer die keine Hieb- oder Stichwaffen sind fallen nicht unter das Gesetz, auch keine Spielzeugwaffen. Harpunen auch nicht aber man muß trotzdem Volljährig sein und es darf kein Waffenverbot gegen einen erlassen sein.

So jetzt wiederlege mir bitte einer diese Interpretation! Irgendwie habe ich den Verdacht das die Hieb- und Stoßwaffen nach §1 irgendwie vergessen bzw. nur noch bei den Verboten bedacht worden sind :confused:

Naja, jetzt wiederlegt mich mal bitte!

Nochmal kurz Klartext: Ich stelle hiermit die Behauptung auf, daß das Führen von Hieb- und Stoßwaffen ab 1.4. verboten ist.
 
Neues WaffG §2 Abs 1: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2)
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(Bemerkung: Hieb-und Stoßwaffen sind dort nicht genannt.)

§10 Abs4
Eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt....

Ich kann in diesem Gesetz nirgendwo finden, daß man für das Führen von Hieb- und Stoßwaffen eine Erlaubnis braucht.

Auch § 10 sagt nur, daß die Erlaubnis für Schußwaffen existiert, nicht, daß ein irgendein Verbot besteht oder daß man eine Erlaubnis überhaupt braucht. Für das Führen von Schußwaffen ohne Erlaubnis nach §10 ist eine Strafe vorgesehen, für das Führen anderer nicht verbotener Waffen aber nur bei Verstoß gegen §42.

Folglich ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen weder allgemein verboten, noch mit Strafe bedroht. Das Gesetz ist in diesem Punkt sozusagen indifferent, es sagt nichts aus.
 
Ja, ja, das was Du schreibst ist mir schon klar. Aber wenn man das Gesetz von oben nach unten durchliest wiederspricht es sich selbst zig Mal. Erst wird der Waffenbegriff definiert, dann wird wieder allgemein von Waffen gesprochen, dann wird der Waffenbegriff näher definiert, dann wird der Begriff wieder allgemein benutzt und dann wieder konkret.

Was da jetzt was gewissermaßen überstimmt, kann doch nahezu kein Mensch verstehen.
 
@HankER

Ja , das ist wahr.
Ich hätte das auch anders geschrieben.-und dann von einer Kommission aus Waffenexperten , Juristen und Mathematikern auf Fehler untersuchen lassen.
 
Hayate,
laß die Juristen weg. Das Machwerk sollte schließlich verständlich & logisch sein.

Bis denne!
Frank
 
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