Hallöle,
@ seng1:
Eben darauf zielte ich eigentlich ab, weil der Wortlaut relativ eindeutig ist - aber dann gibt es ja noch, wie Du auch anführst, Verwaltungsvorschriften, oder auch die Begründen des Gesetzgebers, was er sich bei Gesetzen gedacht hat. Sowas habe ich aber nicht vorliegen. Wenn jemand das vorliegen hat (luftauge schien das anzudeuten), oder anderweitig da Material hat, sowas fände ich wertvoll..
Wenn ich mich auf den Standpunkt stelle, daß Gesetze eh allesamt willkürlich auslegbar sind und Juristen sie sowieso auf Weisen auslegen, die daraus nicht hervorgehen (daß sie eben aus "ihrer Art nach" kurzerhand "den Umständen nach" machen, ohne daß es da steht), dann brauche ich mich um Gesetze nicht mehr kümmern, sondern nur noch, daß ich nicht erwischt werde - denn wenn selbst ihre Kenntnis mir nicht hilft, sie einzuhalten, wird der ganze Rechtsstaat überflüssig.. mit DIESER Einstellung braucht man über legal und illegal ohnehin nicht mehr nachzudenken, sondern ausschließlich über erwischt werden und nicht erwischt werden, oder: Unschuld schützt vor Strafe nicht..
Ich stimme Dir ja zu, daß manches in diese Richtung deutet, und man im Zweifel lieber aufs Nichterwischtwerden setzen sollte, weil Recht haben und Recht bekommen zweierlei sind, und weil ein einkassiertes Messer bei unwilligen Verwaltungsbeamten SEHR lange in deren Lagern liegenbleiben kann. Aber mir geht es nicht so sehr ums Messer, das kann ich notfalls neu kaufen, sondern darum, ob ich mich strafbar mache. Das habe ich freilich nicht konkret gesagt *g*
Daß bei "ihrer Art nach bestimmt" ein erheblicher Interpretationsspielraum besteht, DAS ist mir durchaus bewußt - ein Messer, das der eine Richter für ein Werkzeug hält, kann ein anderer für eine Waffe halten, weil die Kriterien dafür nicht im Gesetz stehen. Ein Dolch ist IMMER eine Waffe, aber ein einschneidiges Messer kann auch als Waffe betrachtet werden, je nach Laune des Richters.
Worauf ich dann aber hinauswill: Das ist dasselbe wie beim WaffG in Sachen Vergnügungen. Dort sind auch Waffen verboten. Meint: Auf Demos gelten dann nach VersG gerade KEINE schärferen Kriterien als auf Jahrmärkten, sondern de facto dieselben, zumindest was Messer angeht (aber z.B. Pfeil & Bogen sind auf Jahrmärkten erlaubt dem WaffG nach, auf Demos nicht).
Das Risiko, wegen eines Fällkniven WM1 verurteilt zu werden, ist dann auf einem Jahrmarkt genauso hoch oder niedrig wie auf einer Demo. SICHER ist man natürlich bei KEINEM der beiden Fälle, das ist mir klar.
Die oft gehörte Aussage "Jahrmärkte: Keine Waffenmesser, aber Demos: gar keine Messer" ist aber nicht sicher aus dem VersG herzuleiten.
@ hanker:
Natürlich würde ein Polizeibeamter einem Demonstranten einen gefährlichen Gegenstand abnehmen: Denn wenn der Polizist sich so nahe mit dem Demonstranten befaßt, daß er ihm einen Gegenstand abnimmt, hat der Demonstrant entweder damit herumgefuchtelt (und ein Sicherheitsrisiko dargestellt, sprich die Demo gestört) oder wurde aus anderen Gründen durchsucht. Im ersteren Falle gebietet es der Schutz der allgemeinen Sicherheit bei der Demo, im zweiteren die Eigensicherung des Polizisten, den Gegenstand erstmal sicherzustellen. Kein normal denkender Mensch würde als Polizist einem Verdächtigen einen gefährlichen Gegenstand in der Hand lassen.
Sowas regelt wohl die Verwaltungsvorschrift (wie gesagt - ich hab sie nicht vorliegen, reine Mutmaßung).
Ob der Gegenstand dann auch noch einen Verstoß gegen VersG §2 Abs 3 darstellt und somit strafbar ist, kann oft nicht vor Ort entschieden werden. Diese Entscheidung kommt dann später - Frage kann also nur sein, ob der Gegenstand dann einbehalten wird und der Demonstrant verurteilt wird oder nicht. Denn vor Gericht ist das Gesetz und der offen bekundete oder mutmaßliche Wille des Gesetzgebers maßgeblich, bzw das, was der Richter dafür hält (hier kann es in der Tat erheblichen Spielraum geben, vor allem beim "mutmaßlichen")- aber nicht, was in einer Verwaltungsvorschrift steht.
*winks* Daelach
@ seng1:
Eben darauf zielte ich eigentlich ab, weil der Wortlaut relativ eindeutig ist - aber dann gibt es ja noch, wie Du auch anführst, Verwaltungsvorschriften, oder auch die Begründen des Gesetzgebers, was er sich bei Gesetzen gedacht hat. Sowas habe ich aber nicht vorliegen. Wenn jemand das vorliegen hat (luftauge schien das anzudeuten), oder anderweitig da Material hat, sowas fände ich wertvoll..
Wenn ich mich auf den Standpunkt stelle, daß Gesetze eh allesamt willkürlich auslegbar sind und Juristen sie sowieso auf Weisen auslegen, die daraus nicht hervorgehen (daß sie eben aus "ihrer Art nach" kurzerhand "den Umständen nach" machen, ohne daß es da steht), dann brauche ich mich um Gesetze nicht mehr kümmern, sondern nur noch, daß ich nicht erwischt werde - denn wenn selbst ihre Kenntnis mir nicht hilft, sie einzuhalten, wird der ganze Rechtsstaat überflüssig.. mit DIESER Einstellung braucht man über legal und illegal ohnehin nicht mehr nachzudenken, sondern ausschließlich über erwischt werden und nicht erwischt werden, oder: Unschuld schützt vor Strafe nicht..
Ich stimme Dir ja zu, daß manches in diese Richtung deutet, und man im Zweifel lieber aufs Nichterwischtwerden setzen sollte, weil Recht haben und Recht bekommen zweierlei sind, und weil ein einkassiertes Messer bei unwilligen Verwaltungsbeamten SEHR lange in deren Lagern liegenbleiben kann. Aber mir geht es nicht so sehr ums Messer, das kann ich notfalls neu kaufen, sondern darum, ob ich mich strafbar mache. Das habe ich freilich nicht konkret gesagt *g*
Daß bei "ihrer Art nach bestimmt" ein erheblicher Interpretationsspielraum besteht, DAS ist mir durchaus bewußt - ein Messer, das der eine Richter für ein Werkzeug hält, kann ein anderer für eine Waffe halten, weil die Kriterien dafür nicht im Gesetz stehen. Ein Dolch ist IMMER eine Waffe, aber ein einschneidiges Messer kann auch als Waffe betrachtet werden, je nach Laune des Richters.
Worauf ich dann aber hinauswill: Das ist dasselbe wie beim WaffG in Sachen Vergnügungen. Dort sind auch Waffen verboten. Meint: Auf Demos gelten dann nach VersG gerade KEINE schärferen Kriterien als auf Jahrmärkten, sondern de facto dieselben, zumindest was Messer angeht (aber z.B. Pfeil & Bogen sind auf Jahrmärkten erlaubt dem WaffG nach, auf Demos nicht).
Das Risiko, wegen eines Fällkniven WM1 verurteilt zu werden, ist dann auf einem Jahrmarkt genauso hoch oder niedrig wie auf einer Demo. SICHER ist man natürlich bei KEINEM der beiden Fälle, das ist mir klar.
Die oft gehörte Aussage "Jahrmärkte: Keine Waffenmesser, aber Demos: gar keine Messer" ist aber nicht sicher aus dem VersG herzuleiten.
@ hanker:
Das wäre an sich erstmal keine Seltenheit, aber ein Beamter richtet sich in erster Linie eben nicht nach Gesetzen, sondern nach seinen Vorschriften.
Natürlich würde ein Polizeibeamter einem Demonstranten einen gefährlichen Gegenstand abnehmen: Denn wenn der Polizist sich so nahe mit dem Demonstranten befaßt, daß er ihm einen Gegenstand abnimmt, hat der Demonstrant entweder damit herumgefuchtelt (und ein Sicherheitsrisiko dargestellt, sprich die Demo gestört) oder wurde aus anderen Gründen durchsucht. Im ersteren Falle gebietet es der Schutz der allgemeinen Sicherheit bei der Demo, im zweiteren die Eigensicherung des Polizisten, den Gegenstand erstmal sicherzustellen. Kein normal denkender Mensch würde als Polizist einem Verdächtigen einen gefährlichen Gegenstand in der Hand lassen.
Sowas regelt wohl die Verwaltungsvorschrift (wie gesagt - ich hab sie nicht vorliegen, reine Mutmaßung).
Ob der Gegenstand dann auch noch einen Verstoß gegen VersG §2 Abs 3 darstellt und somit strafbar ist, kann oft nicht vor Ort entschieden werden. Diese Entscheidung kommt dann später - Frage kann also nur sein, ob der Gegenstand dann einbehalten wird und der Demonstrant verurteilt wird oder nicht. Denn vor Gericht ist das Gesetz und der offen bekundete oder mutmaßliche Wille des Gesetzgebers maßgeblich, bzw das, was der Richter dafür hält (hier kann es in der Tat erheblichen Spielraum geben, vor allem beim "mutmaßlichen")- aber nicht, was in einer Verwaltungsvorschrift steht.
*winks* Daelach