Erka
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Im Thema Messergesetze
habe ich vorgeschlagen, Bilder von harmlos aussehenden Messern zu Verfügung zu stellen, die nach dem Gesetzesentwurf künftig verboten wären. Bilder von Dolchen oder großen Tantos mit Camo-Beschichtung und Paracord-Wicklung wären hier also weniger geeignet
Wenn ich den Entwurf richtig intepretiere, wären z.B. unten angefügtes folgendes Messer meiner Tochter dann verboten, wenn der Klingenrücken aus Designgründen noch einen partiellen, nicht scharfen Anschliff hätte (Nach 2.1.5.4). Geschätzte Gesamtlänge übrigens ca. 15 cm, ich hab's gerade nicht griffbereit. Seehr gefährlich!
Bitte gebt mit an, welche der Kriterien nach dem Entwurf zutreffen würden.
Grüße Rainer
Edit: Wenn Ihr hier Bilder einstellt, dann bitte nur, wenn Ihr damit keine fremden Rechte verletzt (also am besten selbst fotografiert), und wenn Ihr damit einverstanden seind, dass andere diese Bilder bei Bedarf für Schreiben an Politiker nutzen.
Auszug aus dem Antrag zur Definition von Messern mit Waffeneigenschaft, Anlage 1, Abschnitt1 Unterabschnitt 2:
2.1.5.4
einschneidige Klinge, bei der die zumindest in diesem Bereich ge- oder angeschliffene Rückenlinie konvex zur ebenfalls konvex verlaufenden Schneidelinie in die Klingenspitze übergeht (Spearpointform),
2.1.6
mit feststehender Klinge, sofern die Klinge
- eine Länge von insgesamt mehr als 12 cm aufweist und
- keinen sich über die gesamte Klingenlänge von der Rückenlinie zur Schneidelinie verringernden Querschnitt aufweist oder über ein Maß von mehr als 25 % der Gesamtklingenlänge unter Reduzierung der Klingenbreite zur Klingenspitze zuläuft,
2.1.7
mit feststellbarer Klinge, sofern die Klinge eine Länge von mehr als 8,5 cm aufweist oder einhändig feststellbar ist ,“.
Hier nochmal Links zum Antrag der SPD und zum wesentlich weitergehenden Antrag der Grünen / Bündnis 90
habe ich vorgeschlagen, Bilder von harmlos aussehenden Messern zu Verfügung zu stellen, die nach dem Gesetzesentwurf künftig verboten wären. Bilder von Dolchen oder großen Tantos mit Camo-Beschichtung und Paracord-Wicklung wären hier also weniger geeignet
Wenn ich den Entwurf richtig intepretiere, wären z.B. unten angefügtes folgendes Messer meiner Tochter dann verboten, wenn der Klingenrücken aus Designgründen noch einen partiellen, nicht scharfen Anschliff hätte (Nach 2.1.5.4). Geschätzte Gesamtlänge übrigens ca. 15 cm, ich hab's gerade nicht griffbereit. Seehr gefährlich!
Bitte gebt mit an, welche der Kriterien nach dem Entwurf zutreffen würden.
Grüße Rainer
Edit: Wenn Ihr hier Bilder einstellt, dann bitte nur, wenn Ihr damit keine fremden Rechte verletzt (also am besten selbst fotografiert), und wenn Ihr damit einverstanden seind, dass andere diese Bilder bei Bedarf für Schreiben an Politiker nutzen.
Auszug aus dem Antrag zur Definition von Messern mit Waffeneigenschaft, Anlage 1, Abschnitt1 Unterabschnitt 2:
2.1.5.4
einschneidige Klinge, bei der die zumindest in diesem Bereich ge- oder angeschliffene Rückenlinie konvex zur ebenfalls konvex verlaufenden Schneidelinie in die Klingenspitze übergeht (Spearpointform),
2.1.6
mit feststehender Klinge, sofern die Klinge
- eine Länge von insgesamt mehr als 12 cm aufweist und
- keinen sich über die gesamte Klingenlänge von der Rückenlinie zur Schneidelinie verringernden Querschnitt aufweist oder über ein Maß von mehr als 25 % der Gesamtklingenlänge unter Reduzierung der Klingenbreite zur Klingenspitze zuläuft,
2.1.7
mit feststellbarer Klinge, sofern die Klinge eine Länge von mehr als 8,5 cm aufweist oder einhändig feststellbar ist ,“.
Hier nochmal Links zum Antrag der SPD und zum wesentlich weitergehenden Antrag der Grünen / Bündnis 90
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