Messerscheide mit Schloss = geschlossenes Behältnis?

Sledge Homer

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Mir ist die Tage beim Basteln eine etwas ungewöhnliche Idee zum Thema Messer führen / transportieren gekommen.

Soweit ichs grob gefasst verstanden habe, darf man ein Messer ab bestimmter Länge nicht führen, sondern lediglich in einem geschlossenen Behältnis transportieren. Besonderer Augenmerk wird dabei auf den Terminus "nicht Zugriffsbereit" gelegt.

Stellen wir uns mal vor, ich würde jetzt bei einem Messer von ca 20-30 cm Klingenlänge mit Kydexscheide ein Loch am Griff in die Scheide machen, so dass ich das Messer durch ein Vorhängeschloss in der Scheide sichern kann... gilt das als "verschlossenes Behältnis"? (Schloss in der Scheide blockiert den Weg des Fingerschutzes)

Falls nun jemand fragt was ich vorhabe: Erstmal nix, iss do ne Idee. Bzw. das Messer um das es geht würde ich so höchstens in den Wald mitnehmen, zum Wandern bzw. um das Messer auszutesten. Dürfte also unter kulturell akzeptable Verwendung fallen... trotzdem würde mich die Idee mit dem Schloss interessieren, ob und welche Auswirkungen sowas auf die Führbarkeit hätte.
 
Die Idee hatten schon einige - z.B. habe ich das von Busse Combat schon vor ca. 15 Jahren gesehen, war aber mehr als Diebstahlsicherung gemeint.
Die rechtliche Wirksamkeit solcher Vorrichtung könnte man vermutlich nur per Selbstversuch herausfinden. Gibt ja mittlerweile auch Zipper Pouches mit der Möglichkeit ein Schloss anzubringen.
 
(...)
Die rechtliche Wirksamkeit solcher Vorrichtung könnte man vermutlich nur per Selbstversuch herausfinden.
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Diesem Teil schließe ich mich zu 100% an. Das "verschlossene Behältnis" wird von Bundesland zu Bundesland anders definiert. In NRW soll(te) ein Rucksack gut sein, der ein mit Vorhängeschloss gesichertes Doppel-RV hatte. Wer weiß, ob es inzwischen nicht ein Stahlbeton-Bonker sein muss. Also come in and find out :D
 
Mir sind zwar keine Präzedenzfälle bekannt, aber wies sollte eine mit einem Schloß versehene Scheide nicht als "verschlossenes Behältnis" angesehen werden? Weil man den Griff noch anfassen kann???

Der §42a erzeugt zwar viel Interpretationsbedarf, aber wenn ein Schloß davor ist, würde ich das für wasserdicht halten.
 
Mir sind zwar keine Präzedenzfälle bekannt, aber wies sollte eine mit einem Schloß versehene Scheide nicht als "verschlossenes Behältnis" angesehen werden? Weil man den Griff noch anfassen kann???

Der §42a erzeugt zwar viel Interpretationsbedarf, aber wenn ein Schloß davor ist, würde ich das für wasserdicht halten.

Vorsicht, es könnten sehr leicht Diskussionen über die Art und die Beschaffenheit des Schloßes aufflammen.

Ich denke da z.B. daran das Spyderco Cara Cara mit einem Vorhängeschloß über den Griff und den Bügel durch das Öffnungsloch zu sichern. Evtl. könnte auch ein wiederverschließbarer Kabelbinder die gleiche Funktion übernehmen.

Gruß
Gerhard
 
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

Ich denke da z.B. daran das Spyderco Cara Cara mit einem Vorhängeschloß über den Griff und den Bügel durch das Öffnungsloch zu sichern.

Wo ist da ein Behältnis?
 
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,



Wo ist da ein Behältnis?

Auch wieder wahr! Das hatte ich nicht bedacht.
Andererseits, mit dem Vorhängeschloß durch das Öffnungsloch und über dem Griff ist die Klinge - zumindest nicht ohne vorher das Schloß zu öffnen und zu entfernen - nicht mehr einhändig feststellbar.

Gruß
Gerhard
 
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