Sledge Homer
Mitglied
- Beiträge
- 92
Mir ist die Tage beim Basteln eine etwas ungewöhnliche Idee zum Thema Messer führen / transportieren gekommen.
Soweit ichs grob gefasst verstanden habe, darf man ein Messer ab bestimmter Länge nicht führen, sondern lediglich in einem geschlossenen Behältnis transportieren. Besonderer Augenmerk wird dabei auf den Terminus "nicht Zugriffsbereit" gelegt.
Stellen wir uns mal vor, ich würde jetzt bei einem Messer von ca 20-30 cm Klingenlänge mit Kydexscheide ein Loch am Griff in die Scheide machen, so dass ich das Messer durch ein Vorhängeschloss in der Scheide sichern kann... gilt das als "verschlossenes Behältnis"? (Schloss in der Scheide blockiert den Weg des Fingerschutzes)
Falls nun jemand fragt was ich vorhabe: Erstmal nix, iss do ne Idee. Bzw. das Messer um das es geht würde ich so höchstens in den Wald mitnehmen, zum Wandern bzw. um das Messer auszutesten. Dürfte also unter kulturell akzeptable Verwendung fallen... trotzdem würde mich die Idee mit dem Schloss interessieren, ob und welche Auswirkungen sowas auf die Führbarkeit hätte.
Soweit ichs grob gefasst verstanden habe, darf man ein Messer ab bestimmter Länge nicht führen, sondern lediglich in einem geschlossenen Behältnis transportieren. Besonderer Augenmerk wird dabei auf den Terminus "nicht Zugriffsbereit" gelegt.
Stellen wir uns mal vor, ich würde jetzt bei einem Messer von ca 20-30 cm Klingenlänge mit Kydexscheide ein Loch am Griff in die Scheide machen, so dass ich das Messer durch ein Vorhängeschloss in der Scheide sichern kann... gilt das als "verschlossenes Behältnis"? (Schloss in der Scheide blockiert den Weg des Fingerschutzes)
Falls nun jemand fragt was ich vorhabe: Erstmal nix, iss do ne Idee. Bzw. das Messer um das es geht würde ich so höchstens in den Wald mitnehmen, zum Wandern bzw. um das Messer auszutesten. Dürfte also unter kulturell akzeptable Verwendung fallen... trotzdem würde mich die Idee mit dem Schloss interessieren, ob und welche Auswirkungen sowas auf die Führbarkeit hätte.