Müssen eingezogene oder beschlagnahmte Messer zurückgegeben werden?

Guido

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Hallo Leute,

ich habe kein Problem damit, dass wenn ich von der Polizei mit einem Einhandmesser oder einem zu langen Fixed erwischt werden würde, dass ich eine Strafe zahle und mir das Messer abgenommen wird.

Was mich aber wirklich interessieren würde, ist die Frage, ob ich das Messer in jedem Falle wiederbekommen würde, oder ob es sein kann, dass es für immer eingezogen wird.

Ich bin hier nicht an Vermutungung oder leienhaften Gesetztesinterpretantionen interessiert, sondern an Aussagen basierend auf aktuellen Fällen oder belegbaren Aussagen zur Gesetztesauslegung.

Die Antwort auf diese Frage sollte eigentlich für viele sehr interessant sein.

Wenn sicher wäre, dass ich das Messer wirklich wieder bekomme, würde ich auch, ohne ein flaues Gefühl in der Magengegend, wieder ein Einhandmesser als EDC führen, auch wenn ich mir mal nicht sicher sein sollte, einen anerkannten Grund dafür vorbringen zu können.

Es geht mir hier um, kaum ersetzbare, Einzelstücke als EDC.

Ich habe schon ein bisschen gesucht, konnte aber keine konkrete Antwort auf diese Frage finden.

Kann hier jemand helfen?


Gruß

Guido
 
§ 54 WaffG gibt doch ausreichende Auskunft!

Absatz 2

Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungwidrigkeit nach § 53 begangen worden (Bemerkung § 53 besagt in Punkt 21a, dass ein Verstoß gegen § 42a eine Ordnungswidrigkeit darstellt.), so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

Einziehung heißt futsch! Ganz weg! Nix mit zurückbekommen!
 
Was mich aber wirklich interessieren würde, ist die Frage, ob ich das Messer in jedem Falle wiederbekommen würde, oder ob es sein kann, dass es für immer eingezogen wird.

Wenn das Messer eingezogen wird, dann ist es für immer weg. Es sei denn du legst Rechtsmittel dagegen ein. Dann entscheidet ein Richter ob du das Messer zurückbekommst.

Ich bin hier nicht an Vermutungung oder leienhaften Gesetztesinterpretantionen interessiert, sondern an Aussagen basierend auf aktuellen Fällen oder belegbaren Aussagen zur Gesetztesauslegung.

Die Antwort auf diese Frage sollte eigentlich für viele sehr interessant sein.

Ist es auch. Daher warten beinahe alle Forumsteilnehmer darauf, daß sich hier mal jemand mit einem Gerichtsurteil meldet.

Mich wundert es schon, daß der §42a WaffG schon seit langem in Kraft ist, aber noch kein einziges Urteil hierüber nachzulesen ist.

Gruß
Gerhard
 
Mich wundert es schon, daß der §42a WaffG schon seit langem in Kraft ist, aber noch kein einziges Urteil hierüber nachzulesen ist.
Lange? Aus Sicht der Rechtsprechung praktisch erst seit gestern. Du verdrängst nämlich, dass es von der Eröffnung eines Verfahrens bis zum Prozess meisten verdammt lange dauert. Unsere Justiz ist doch chronisch überlastet.

In der Regel dürfte es nicht gut informierte wie uns im Forum treffen. Sondern Leute die ihr billiges Angeberteil als Verlust abschreiben, und froh sind wenn nich viel an Strafe nachkommt. Und Leute, die ohnehin Kandidaten für Stress mit den Ordnungskräften sind.

Gruß, Bernhard
 
Nun, mein Händler, bei dem ich schon einige Messer gekauft habe, meinte, daß es schon eine Menge Urteile gäbe. In den meisten Fällen sollen die Bürger den Prozeß verloren haben.

Auch gab der Händler an, daß sie anfragen bei der hiesigen Polizei und auch mit Polizisten darüber gesprochen haben. Danach soll es ja angeblich ausreichen, wenn das Einhandmesser so getragen wird, daß es nicht innerhalb von 4 Sek. Einsatzbereit ist.

Aber, das sind alles Gerüchte oder Vermutungen auf die ich mich nicht verlassen will.

Auch wenn die Gerichte chronisch überlastet sind, kann ich mir nicht vorstellen, daß hier noch kein Amtsgericht über so einen Fall entschieden hat.

Gruß
Gerhard
 
Danach soll es ja angeblich ausreichen, wenn das Einhandmesser so getragen wird, daß es nicht innerhalb von 4 Sek. Einsatzbereit ist.
Wird dann bei der Kontrolle die Zeit genommen? :cool:

Und ich dachte, innerhalb von 4 Sek. muss nur der Torwart den Abschlag ausführen?:D
 
Danach soll es ja angeblich ausreichen, wenn das Einhandmesser so getragen wird, daß es nicht innerhalb von 4 Sek. Einsatzbereit ist.
Wenn dieser Agility-Test von beamteten Personen durchgeführt wird, sollte man auf der sicheren Seite sein, da schon das Vorspiel dafür nicht 4 Sekunden, sondern 4 Jahre dauert. Vorschriften, Durchführungsverordnungen, Anträge, Sicherheitsbestimmungen... :hehe:
Achja: die Stoppuhr muß natürlich geeicht sein, sonst geht der ganze Firlefanz von vorn los.

In 4 Sekunden macht der untrainierte Heimwerker eine Stichsäge kampfbereit! :super:

Bis denne!
Frank
 
Zuletzt bearbeitet:
Danach soll es ja angeblich ausreichen, wenn das Einhandmesser so getragen wird, daß es nicht innerhalb von 4 Sek. Einsatzbereit ist.
Ääääääh.....Nein.
Im Gesetz steht verschlossenes Behältnis. Und das heisst halt verschlossenes Behältnis und nicht 4 Sekunden bis zum in Anschlag bringen.

So eine Regelung gab oder gibt? es bei Schusswaffen, dass diese nicht "mit wenigen Handgriffen bereit gemacht werden" dürfen. Ich finds gerade nicht...

Hat aber nix mit Messern zu tun...
 
Die Frage ist eigentlich schon mit der ersten Antwort beantwortet. Falls jemand stichhaltige Einwände dagegen hat, oder konkrete Praxisbeispiele, dann immer her damit, alles andere ist hier fehl am Platz.
 
§ 54 WaffG gibt doch ausreichende Auskunft!

Absatz 2

Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungwidrigkeit nach § 53 begangen worden (Bemerkung § 53 besagt in Punkt 21a, dass ein Verstoß gegen § 42a eine Ordnungswidrigkeit darstellt.), so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

Einziehung heißt futsch! Ganz weg! Nix mit zurückbekommen!

Und Einziehung heißt auch entschädigungslos,was bei Artefakten mit hohem 2- oder 3- Stelligem Wert die Owi zur Nebensache werden läßt, wenn der Betreffende nicht grade WBK-Inhaber ist.

Nun, mein Händler, bei dem ich schon einige Messer gekauft habe, meinte, daß es schon eine Menge Urteile gäbe. In den meisten Fällen sollen die Bürger den Prozeß verloren haben.
Wäre schön, wenn er Aktenzeichen nennen könnte, die Urteilsbegründungen würden mich sehr interessieren. Natürlich nur dann, wenn das ganze nicht anläßlich eines Strafverfahrens lief, denn das Begehen von Straftaten dürfte kaum ein berechtigtes Interesse i.S.d. 42a darstellen.

Auch gab der Händler an, daß sie anfragen bei der hiesigen Polizei und auch mit Polizisten darüber gesprochen haben. Danach soll es ja angeblich ausreichen, wenn das Einhandmesser so getragen wird, daß es nicht innerhalb von 4 Sek. Einsatzbereit ist.
Daß die Phantasie von Polizisten und Ordnungsamtlern bei der Erfindung fiktiver Messergesetze keine Grenzen kennnt, müßte zumindest jeder wissen, der hier regelmäßig ließt. Schon die alten Springmesserregelungen sorgten ja regelmäßig für abstruse Stilblüten.
 
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