Multitools laut BKA keine Einhandmesser

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Also habe ich die gleiche Anfrage an das Polizeipräsidium Mittelfranken geschickt und folgendes erhalten:


Sehr geehrter Herr XXX,
*
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Ich muss Ihnen mitteilen, dass das von Ihnen angefragte Multitool, Leatherman Modell Wave, unter die Einhandmesserregelung fällt und auch so zu bewerten ist. Demnach ist das alltägliche Führen nicht erlaubt, außer sie können eine zweckgebundene Nutzung vorweisen (beispielsweise Fischeschlachten beim Angeln). Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe für Rückfragen natürlich auch fernmündlich zur Verfügung.
*
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mit freundlichen Grüßen
*
XXXXXXX
Polizeihauptkommissar










worauf ich antwortete:


Sehr geehrter Herr Köhler,

Zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort auf meine Anfrage bedanken.

der Sinn und Zweck eines Multitools ist meiner Meinung nach der, dass man sozusagen immer seinen "kleinen Werkzeugkasten" in der Tasche dabei hat, um im Alltag anfallende Arbeiten, wie z.B. Reparaturen am Fahrrad, das Öffnen eines defekten Reißverschlusses oder das Schmieren eines Brötchens, erledigen zu können.
Im Falle eines Verkehrsunfalls könnte ein mitgeführtes Multitool auch dazu beitragen, dass gefährdete Mitbürger schneller aus einem KFZ befreit werden können.
Dazu müsste man es bei sich tragen, also "führen", aber der "allgemein anerkannte Zweck" wäre doch gegeben, oder?

Mit Freundlichen Grüßen,

XXX







Antwort des Komissars:


Sehr geehrter Herr XXX,



für die von Ihnen aufgezählten sozialadäquaten Verwendungszwecke erlauben natürlich ein Führen des Tools.



mit freundlichen Grüßen



*XXXXXXXXX
*Polizeihauptkommissar
 
so, auch ich möchte diesen alten Thread nochmal ausgraben, da im Internet immer wieder Berichte auftauchen, dass Polizeistreifen Leathermans konfiszieren.
Hab mal die Landespolizei Schleswig Holstein angeschrieben, die nicht zuständig sind, sich aber grundsätzlich dem BKA anschließen. Hier mal die beiden Mails im O-Ton:

ich:
Hi
Ich habe eine Frage bezüglich eines "Leatherman" Multitools (kurz erklärt: ein Schweizer Taschenmesser mit Zange. s.a. Herstellerhomepage www.leatherman.de).
Die Frage ist ob dieses Multitool unter das Verbot der "Einhandmesser" im neuen Waffenrecht fällt oder nicht. (Die Klinge des Tools ist von außen zugänglich)
Bei meiner Recherche im Internet habe ich erfahren, dass hinlänglich die Meinung vertreten wird, dass Multitools als Werkzeug angesehen werden und somit nicht unter das Waffenrecht fallen. Ein Schriftwechsel eines Forumnutzers mit dem BKA bestärkt dies ("Tools werden vom BKA nicht als Einhandmesser angesehen und keine Notwendigkeit für eine Einstufung gesehen."). Allerdings ist dies alles nicht verbindlich und es wird ebenfalls von Fällen berichtet in denen Polizeistreifen solche Tools kurzerhand konfiziert haben.
Diese Gefahr möchte ich nicht eingehen, nicht zuletzt deswegen, da solche Tools bis zu 150€ kosten. In meinem Fall geht es konkret um ein "Leatherman Wave" um welches es auch in der oben auszugsweise zitierten Antwort des BKA geht.
Daher würde ich Sie um eine Einschätzung bitten. Gilt solch ein Tool als Werkzeug oder als Waffe? Falls Waffe: Als Einhandmesser oder schlichtes klappmesser? Und: Inwiefern ist diese Ihre Einschätzung verbindlich? (Konkret: Könnte ich mir Ihre Antwort ausdrucken, ins Auto legen und ggf. vorzeigen) Vielen Dank...

Polizei:
Hallo Herr XXX,

die Polizei ist in SH nicht Waffenbehörde, sondern die örtliche Gemeinde/ Stadtverwaltung. Von hier aus teile ich die Einschätzung des BKA und halte das Multitool für ein Werkzeug, zumal die nachstehenden Eigenschaften der Klingen nicht gegeben sein dürften:


2.1Messer,

2.1.1deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

treffen diese Merkmale nicht zu, so dürfte ein verbotener Gegenstand nicht gegeben sein.
 
Hi Race,

der Mann von der Polizei hat zwar ganz nett geanwortet, aber deine eigentliche Frage:

Die Frage ist ob dieses Multitool unter das Verbot der "Einhandmesser" im neuen Waffenrecht fällt oder nicht.

nicht beanwortet.

Er hat nur erklärt, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe handelt. Butterfly, Stoßdolch usw.
Ob verbotene Waffe oder nicht, ist aber nicht das Problem. Sondern die Einschränkung zum Führen im §42a WaffG.

Am besten druckst du dir den Brief vom BKA aus und nimmst das mit.
Eine verbindliche Sache bleibt es ttrotzdem nicht.


Die Frage ist ob dieses Multitool unter das Verbot der "Einhandmesser" im neuen Waffenrecht fällt oder nicht.
Außerdem gibt es das nicht, sondern nur eine Einschränkung zum Führen.


schöne Grüße, Jan
 
Das es das formelle Verbot von Einhandmessern nicht gibt ist mir klar, allerdings kommt es mmn einem verbot gleich wenn ich für das mitführen von Messern stets einen Grund brauche. Ist letztlich denke ich aber egal. Ich, ihr und die Polizei weiß was gemeint ist.

Der Punkt das er mir nicht die Frage des Einhandmessers nicht konkret beantwortet hat sehe ich nicht so kritisch wie du. Ich habe das mit dem Einhandmesser explizit in die Mail geschrieben und der Polizist hielt es nicht für nötig speziell darauf einzugehen. Vielleicht sieht er dieses Problem bei Multitools nicht. (Würd mich aber wundern, denn faktisch ist es ein Einhandmesser).

Auch wenns nicht verbindlich ist reicht mir das jetzt erstmal. Wir haben eine Aussage vom BKA, von der Polizei SH und noch von 1-2 weiteren Polizeistellen pro Multitool. Alles nicht verbindlich aber es deutet doch vieles auf ein Werkzeug hin
 
... du hast da glaube ich was nicht verstanden:
Der §42a bezieht sich nicht auf Waffen, sondern regelt das Führen von anderen Gegenständen, für dass es trotzt fehlendem Waffencharakter Einschränkungen gibt.

In sofern gibt die Aussage der Polizei SH nix her.
 
Ich leg den §42a WaffG da wohl anders aus als du


"(1) Es ist verboten
1.

Anscheinswaffen,
2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen."

Dahingehend ist eine Aussage, dass ein Leatherman nicht als Waffe sondern als Werkzeug anzusehen ist für mich durchaus was wert.

Is letztlich aber auch egal. Ich wollt meinen Schriftverkehr hier nur mal mitgeteilt haben. Was du/ihr da letztlich draus deutet bleibt jedem selbst überlassen. Verbindliche Aussagen der Polizei sind's ja bekanntlich nicht ;)
 
ser Mann von der Polizei hat zwar ganz nett geanwortet, aber deine eigentliche Frage:
...
nicht beanwortet.

Doch hat er.

"Von hier aus teile ich die Einschätzung des BKA und halte das Multitool für ein Werkzeug,"

Werkzeuge werden im Waffengesetz nicht erfasst. Erfasst werden Waffen und die im §42a explizit genannten Gegenstände. Diese Aufzählung ist abschließend "tragbare Gegenstände...die in diesem Gesetz genannt sind." (WaffG §1). Ein Gegenstand, der die Waffeneigenschaft nach von §1 nicht erfüllt *und* im WaffG nicht genannt ist, kann also nicht den Bestimmungen des WaffG unterliegen.

Hält der Mitarbeiter der Behörde das Multitool also für ein Werkzeug, dann fällt es nicht unter das WaffG.
Irrt er, dann fällt es unter das WaffG ;) Und letztlich ists wenig hilfreich, was er meint. Aber er hat die Frage beantwortet ;)

Pitter
 
Besser als solche Schreiben von Polizeibehörden oder gar Ordnungsämtern wären endlich mal verwertbare Gerichtsurteile. Man liest zwar immer wieder von weggenommenen Einhandmessern, aber nie was schlußendlich herausgekommen ist.

Gruß
Gerhard
 
jo hast recht. Urteile wärn mal ne brauchbare Geschichte. Hab aber auch noch nicht nach gesucht. werd's gleich mal machen, aber sonderlich Hoffnung hab ich nicht
 
Man liest zwar immer wieder von weggenommenen Einhandmessern, aber nie was schlußendlich herausgekommen ist.
Ja, leider.
Vermutlich ist den meisten Leuten ein Rechtsstreit das Messer nicht wert.
Die zahlen, wenn sie sich nicht auskennen lieber die Strafe.
Auch sein könnte, das bei Widerspruch diese Fälle oft eingestellt werden.
Wenn Du den ( oder den: http://www.waffenrecht.lexdejur.de/...ngswidrigkeit-des-fuehrensverbots-von-messern) Artikel bei LexDeJur liest, den Inhalt mir Bezug auf diesen wiedergibst (also mit Quelle), die Sozialadäquanz einen Leatherman betonst und noch auf das BKA verweist, hast Du mMn gut Chancen, dass Du das Multitool wiederbekommst.:irre:

Denn dann ist man entweder ein irrer, klagewütiger Freak, ein engagierter "Wutbürger" oder einfach jemand der an seinem Messer hängt. Auf jeden Fall droht man dann mehr Arbeit zu machen als nötig und scheinst dich informiert zu haben und nicht einfach klein bei zu geben.

Gruß Phijo
 
Ja, leider.
Vermutlich ist den meisten Leuten ein Rechtsstreit das Messer nicht wert.
Die zahlen, wenn sie sich nicht auskennen lieber die Strafe.
Auch sein könnte, das bei Widerspruch diese Fälle oft eingestellt werden.

Kommt natürlich auf das Messer an. Wenn man aber bedenkt, daß durch das Bußgeld plus dem Wert des eingezogenen Messers leicht größere Geldbeträge zusammenkommen würde sich ein Widerspruch auf jeden Fall lohnen.

Wenn ich mich nicht täusche muß der Widerspruch bei der Behörde eingelegt werden wo das Messer eingezogen wurde. Normalerweise findet auch da später das Gerichtsverfahren statt, bzw. muß bei Einstellung das Messer wieder abgeholt werden. Ist natürlich blöd, wenn man im hohen Norden wohnt und das Messer im Urlaub in Bayern abgenommen wird.

Aber selbst wenn das Verfahren eingestellt wird, wäre es für viele hier sicher interessant, die Begründung für die Einstellung zu erfahren.

Gruß
Gerhard
 
Guten Tag,
da ich mich im Augenblick ebenfalls für ein neueres Multitool interissiere ist dieser Beitrag auch für mich sehr interissant.
Als Modell interissieren mich das LM Surge und SOG Power Assist, also beides einhänig feststellbare Klingen und einmal sogar FAST Springmesser so könnte ein geneigter das SOG sicher sehen.

Ich kann leider auch nichts berichten, sondern auch nur meine Meinung kund tun.
Die ist das ich das Tool an sich wie der Name ja auch sagt eigentlich als Werkzeug einstufen würde und GARNICHT als Messer. Man könnte allerdings auch anders argumentieren. Es ist ja so das die Klinge von aussen zu öffnen ist, also bevor das Werkzeug- hier die Zange- zum Vorschein kommt, ist zwar schon sehr abenteuerlich, aber bei soviel grauszonen kann man ja auch machen was man will, vor allem wenn man eine Uniform trägt.
Das nächste wäre das schonmal angesprochene führen im PKW auf dem Weg zur Arbeit. Ist ja im Messer führen Gesetzt anscheinend nicht eindeutig geregelt, also auch ne Grauzone. Wenn man sich allerdings auf die Berufsgenossenschaft stütz, die ja durchaus was mit Berufen zu tun hat, so gehört der Hin- und Rückweg zur Arbeit ja mit dazu oder?

nur mal so meine 2 Cent.
Thomas
 
Moin

Bevor hier noch mehr Meinungen, Vermutungen, Ahnungen oder gar Einhandmesserverbotsgeblubber diesen Thread füllen mache ich mal dicht.

Wenn es was neues von Seiten des BKA gibt, dann Mail an mich und es kann weitergehen, - aber so hat das keinen sittlichen Nährwert.

Gruß
chamenos
 
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