Ihre Bemerkung zur revidierten Waffenverordnung
Sehr geehrter Herr xxxUsagi Y.xxx
Gemäss der von der Bundeskanzlei herausgegebenen "Gesetzestechnischen Richtlinien
des Bundes", die für die Formulierung von Gesetzen und Verordnungen massgebend sind,
bedeutet ein "und" vor dem letzten aufgezählten Punkt eine kumulative Aufzählung.
Vergleiche dazu die Ausführungen daraus:
Vor dem letzten Glied wird «und» bzw. «oder» eingefügt, wenn aus dem Einleitungssatz nicht eindeutig hervorgeht, dass die Aufzählung kumulativ bzw. alternativ gemeint ist.
Entsprechend gilt auch in der totalrevidierten Waffenverordnung, dass ein Messer, in Art. 7 Abs. 1, geregelt nur dann als Waffe gilt, wenn sowohl die Voraussetzungen nach Bst. a, b und auch c erfüllt sind.
In der geltenden Waffenverordnung entspricht Art. 6 demzufolge nicht der korrekten Schreibweise.
Besten Dank für die Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüssen
Simone Rusterholz
lic. iur.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Stab
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Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
www.fedpol.ch
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: xxxUsagi Y.xxx
Gesendet: Freitag, 11. Juli 2008 14:11
An: Rusterholz Simone FEDPOL
Betreff: ungenaue Formulierung in neuer Waffenverordnung
Sehr geehrte Frau Rusterholz
Anlässlich der neuen Pressemeldung zur Änderung des Waffengesetzes (
http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=19894 ), habe ich den Abschnitt über "Messer" einmal direkt verglichen. Dabei fiel mir auf, dass in der aktuell gültigen Waffenverordnung 514.541 (Seite 3) Art. 6 Abschnitt 1 unter Punkt a und b nach dem Semikolon jeweils ein "und" steht. Dies liest sich für mich als juristischen Laien so, dass Messer nur dann als Waffe bezeichnet werden, wenn Punkt a bis einschliesslich c zutreffen. Sofern nur einzelne Punkte übereinstimmen, kann die Waffeneigenschaft verneint werden.
In der neuen Waffenverordnung, deren Inkraftsetzung mit dem Schengener Abkommen erfolgen soll, steht dieses "und" (auf Seite 2) unter Art. 7 Abschnitt 1 Punkt a nicht mehr, sondern verbindet nur noch Punkt b und c.
Ohne dieses verbindende "und" am Ende von Punkt a würde diese Beschreibung nun auf nahezu alle Klappmesser zutreffen, die sich entweder Einhändig
automatisch öffnen lassen oder eben diese Grösse aufweisen. Dies schliesst dann auch die sogenannten "Schweizer Armeemesser" und ähnliche Sackmesser mit ein, da auch diese fast alle längere Klingen als 5 cm aufweisen bzw. geöffnet länger als 12cm sind).
Ich möchte nicht bei einer Kontrolle dem Polizisten erklären müssen, dass mein 300 - 400 Franken teures Taschenmesser nicht zum "Leute abstechen", sondern für alltägliche Schneidaufgaben im Büro gedacht ist und ich mich einfach an der Technik, der handwerklichen Arbeit und den schönen Materialien erfreue.
Ich hoffe Sie nicht zu sehr mit meinen spitzfindigen, "paranoischen" Ausführungen zu belästigen, aber Angesichts der kürzlich erfolgten populistischen Waffenrechtsänderung in Deutschland, die dermassen "schwammig" formuliert ist und keinerlei Rechtssicherheit mehr bietet, möchte ich dies doch genau wissen. Schliesslich möchte ich mich als Sammler von Sackmessern ja nicht Strafbar machen oder die Beschlagnahmung riskieren, wenn ich eines meiner teuren Sackmesser dabei habe. Um eine rechtlich verbindliche Antwort wäre ich Ihnen doch sehr dankbar.
Wenn es Sie interessieren sollte, wie die angesprochene Waffenrechtsänderung in Deutschland erfolgte und welche rechtlichen und auch wirtschaftlichen Konsequenzen dies hat, empfehle ich Ihnen einen Blick auf diese Webseite zu werfen:
www.messer-werkzeuge.de
Mit freundlichen Grüssen
Usagi Y.