Neues Schweizer Waffenrecht

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Das neue Schweizer Waffengesetz tritt am 5. Dezember in Kraft und ab dann sind alle Einhandmesser in der Schweiz dank dem EU Schengen Abkommen erlaubt (sind keine Waffen mer und es braucht keinen Waffenschein). Bisher braucuhte man einen Waffentragschein für jedes Einhandmesser, somit hat der Beitritt zum EU-Schengen Abkommen auch was Gutes.
 
LOL :lechz:

versteh ich das richtig? verstehen wir das gleiche unter Einhandmessern? Also ich meine die festestellbaren Dinger, die man mit einer Hand öffenen kann. - Also die die in Deutschland jetzt verboten sind???

Das soll mal einer verstehen :confused:
 
Ja ganz genau, die die jetzt in Deutschland unter einem Tragverbot stehen. Allerdings darf man auch in der CH mit diesen Dingern nicht in eine Disco oder Fussballmatch, es herrscht trotz Legaliesierung immer noch der Legal reason. Nur bekommt man keine Busse mehr, es wird einem einfach abgenommen und man kann es wieder zurückverlangen, was bisher nicht der Fall war (war eine Ordnungswidrigkeit)
 
Na endlich. Da habe ich jetzt lange drauf gewartet.
Hier der Ausschnitt aus unserer Waffenverordnung:

Art. 7 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslöse-mechanismus aufweisen;
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Am besten gefällt mir, dass 31 cm lange Dolche nicht als Waffe gelten...

Gruss roga
 
c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

5 cm? und damit soll ich meinen Speck schneiden?! So ein kurzes messer hab ich ja gar nicht! Jetzt hab ich be meinem halhährlichen Praktikum in Basel doch tatsächlich permanent ein Gesetz gebrochen :eek:

Muß mir nächstes mal wohl einen 35 cm-Dolch besorgen wenn ich in die Schweiz fahr... :D :super:
 
Das neue Schweizer Waffengesetz tritt am 5. Dezember in Kraft und ab dann sind alle Einhandmesser in der Schweiz dank dem EU Schengen Abkommen erlaubt (sind keine Waffen mer und es braucht keinen Waffenschein).

Wenn das, was Roga gepostet hat, die neue Verordnung ist, dann sind Einhandmesser nach Schweizer Recht doch immer noch Waffen ? :confused:
 
Waffe wenn geöffnet über 12cm Länge und Klinge über 5cm Länge?

Als Beispiel, mein Böker Subcom ist geöffnet 11,6cm lang und hat eine Klinge so um die 5cm, je nachdem wie man misst.

Ein MiniGriptilian ist geöffnet schon 17,1cm lang und die Klinge hat mörderische 7.5cm.

Einhandmesser sind also bei den Eidgenossen wieder erlaubt, aber Klappmesser generell haben es bei diesen Größenvorgaben schwer, nicht als Waffe eingestuft zu werden.

Seltsam das.
 
Hat ein Einhandmesser einen "Spring- oder anderen automatischen Auslöse-mechanismus"?

Nein, hat es nicht. Wahrscheinlich habe ich in dem Text nur das Wort 'einhändig' gesehen, sorry.
Was die Voraussetzungen für die Einstufung als Waffe betrifft:
Wenn ich's jetzt richtig verstehe, müssen alle drei Punkte zutreffen, damit ein Messer als Waffe gilt ? (Automatischer Auslösemechanismus + Klingenlänge über 5 cm + Gesamtlänge über 12 cm)
 
Mich hat die Formulierung mit a) b) c) auch verwirrt,
ist halt die Frage was gilt:
a) + b) + c)
oder
a) oder b) oder c)

Ich vermute a+b+c sonst wäre es ja keine Verbesserung.
 
Mich hat die Formulierung mit a) b) c) auch verwirrt,
ist halt die Frage was gilt:
a) + b) + c)
oder
a) oder b) oder c)

Ich vermute a+b+c sonst wäre es ja keine Verbesserung.

Es gilt DEFINITIV die Variante a) + b) + c).

Ihre Bemerkung zur revidierten Waffenverordnung

Sehr geehrter Herr xxxUsagi Y.xxx

Gemäss der von der Bundeskanzlei herausgegebenen "Gesetzestechnischen Richtlinien
des Bundes", die für die Formulierung von Gesetzen und Verordnungen massgebend sind, bedeutet ein "und" vor dem letzten aufgezählten Punkt eine kumulative Aufzählung.

Vergleiche dazu die Ausführungen daraus:
Vor dem letzten Glied wird «und» bzw. «oder» eingefügt, wenn aus dem Einleitungssatz nicht eindeutig hervorgeht, dass die Aufzählung kumulativ bzw. alternativ gemeint ist.

Entsprechend gilt auch in der totalrevidierten Waffenverordnung, dass ein Messer, in Art. 7 Abs. 1, geregelt nur dann als Waffe gilt, wenn sowohl die Voraussetzungen nach Bst. a, b und auch c erfüllt sind.

In der geltenden Waffenverordnung entspricht Art. 6 demzufolge nicht der korrekten Schreibweise.

Besten Dank für die Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüssen

Simone Rusterholz
lic. iur.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Stab
Rechtsdienst/Datenschutz

Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
www.fedpol.ch


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: xxxUsagi Y.xxx
Gesendet: Freitag, 11. Juli 2008 14:11
An: Rusterholz Simone FEDPOL
Betreff: ungenaue Formulierung in neuer Waffenverordnung

Sehr geehrte Frau Rusterholz

Anlässlich der neuen Pressemeldung zur Änderung des Waffengesetzes ( http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=19894 ), habe ich den Abschnitt über "Messer" einmal direkt verglichen. Dabei fiel mir auf, dass in der aktuell gültigen Waffenverordnung 514.541 (Seite 3) Art. 6 Abschnitt 1 unter Punkt a und b nach dem Semikolon jeweils ein "und" steht. Dies liest sich für mich als juristischen Laien so, dass Messer nur dann als Waffe bezeichnet werden, wenn Punkt a bis einschliesslich c zutreffen. Sofern nur einzelne Punkte übereinstimmen, kann die Waffeneigenschaft verneint werden.

In der neuen Waffenverordnung, deren Inkraftsetzung mit dem Schengener Abkommen erfolgen soll, steht dieses "und" (auf Seite 2) unter Art. 7 Abschnitt 1 Punkt a nicht mehr, sondern verbindet nur noch Punkt b und c.
Ohne dieses verbindende "und" am Ende von Punkt a würde diese Beschreibung nun auf nahezu alle Klappmesser zutreffen, die sich entweder Einhändig automatisch öffnen lassen oder eben diese Grösse aufweisen. Dies schliesst dann auch die sogenannten "Schweizer Armeemesser" und ähnliche Sackmesser mit ein, da auch diese fast alle längere Klingen als 5 cm aufweisen bzw. geöffnet länger als 12cm sind).
Ich möchte nicht bei einer Kontrolle dem Polizisten erklären müssen, dass mein 300 - 400 Franken teures Taschenmesser nicht zum "Leute abstechen", sondern für alltägliche Schneidaufgaben im Büro gedacht ist und ich mich einfach an der Technik, der handwerklichen Arbeit und den schönen Materialien erfreue.

Ich hoffe Sie nicht zu sehr mit meinen spitzfindigen, "paranoischen" Ausführungen zu belästigen, aber Angesichts der kürzlich erfolgten populistischen Waffenrechtsänderung in Deutschland, die dermassen "schwammig" formuliert ist und keinerlei Rechtssicherheit mehr bietet, möchte ich dies doch genau wissen. Schliesslich möchte ich mich als Sammler von Sackmessern ja nicht Strafbar machen oder die Beschlagnahmung riskieren, wenn ich eines meiner teuren Sackmesser dabei habe. Um eine rechtlich verbindliche Antwort wäre ich Ihnen doch sehr dankbar.

Wenn es Sie interessieren sollte, wie die angesprochene Waffenrechtsänderung in Deutschland erfolgte und welche rechtlichen und auch wirtschaftlichen Konsequenzen dies hat, empfehle ich Ihnen einen Blick auf diese Webseite zu werfen:
www.messer-werkzeuge.de

Mit freundlichen Grüssen

Usagi Y.


Gruss
Usagi Y.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Usagi
Danke fürs Abklären bei fedpol. :super:
IMHO wurde das neue Waffenrecht in Bezug auf Messer erheblich verbessert und macht uns das Leben leichter.

roga
 
An alle besten Dank für Eure Kommentare, sind dehr fruchtbar.

Zusammengefasst gilt, Messer tragen ind er oeefentlichkeit ist ab 5. Dezember 2008 straffrei erlaubt, dort wo es niemanden stört. Nach wie vor gilt, kein Messer in Fussballstadien, Discos, Gerichten etc. einfach dort wo es eine Menschenansammlung gibt.

Das ist im Prinzip die wichtigste Aenderung. Wenn ich denke wie es vor dem neuen Gesetz war, da bracuhte man für das rescue Tool von Vic einen Waffentragschein und für den Kauf mussten die Personalien hinterlegt werden. Zudem musste für eine Reise ins Ausland für das rescue Tool eine Ausfuhrbewilligung beantragt werden , da es als Kriegsmaterial galt usw.
Noch einmal EU sei dank, dass dieses unprofessionelle WG geändert wurde. Auf Druck der EU wurden auch Juristen im Bundesamt für Polizei angestellt (wenn mann bedenkt, dass in einem 'zivilisierten' Land wie der Schweiz bis vor kurzem keine Juristen in einem Polizeidepartment gearbeitet haben, sondern nur solche Leute die man entweder entlassen wollte oder in sonstigen Abteilungen nicht gebrauchen konnte. Das FEDPOL (Bundespolizei) galt als 'Friedhof' für abgehalfterte Beamte. Und solche Leute bestimmten in der Schweiz bis vor Kurzem was in ein gesetz kommt oder nicht......
 
... und für den Kauf mussten die Personalien hinterlegt werden. Zudem musste für eine Reise ins Ausland für das rescue Tool eine Ausfuhrbewilligung beantragt werden , da es als Kriegsmaterial galt usw.
...

:confused: Wo steht das?
Wenn das wahr sein sollte, würden sich alle Schweizer Messerhändler die ich kenne Strafbar machen, denn: Einhandmesser (auch das Vic. Rescue Tool) sind hier schon jetzt frei verkäuflich!

Gruss
Usagi Y.
 
:confused: Wo steht das?
Wenn das wahr sein sollte, würden sich alle Schweizer Messerhändler die ich kenne Strafbar machen, denn: Einhandmesser (auch das Vic. Rescue Tool) sind hier schon jetzt frei verkäuflich!

Gruss
Usagi Y.

Zum Waffengesetz gehört natürlich die entsprechende Verordnung, in der es aktuell heisst:

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 (Stand am 1. Mai 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG, Gesetz) und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe

...

Art. 612 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:
a. symmetrisch ist; oder
b. asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.

2. Abschnitt: Beschränkungen und Verbote

Art. 7 Verbote für Messer und Dolche
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Weder erworben noch getragen noch an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt noch eingeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus automatisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser.
2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;
b. Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette;
c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.

Quelle (in Auszügen kopiert: http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/themen/sicherheit/waffen.html

Gruss
Usagi Y.
 
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Ja, erst waren wir beim 1. Januar, dann 1. November, dann 5. Dezember, jetzt 12. Dezember...

Immerhin werden die Sprünge kleiner ;)

Schau mer mal, freu mich schon wenn ich endlich wieder in die vollen greifen kann was das Tragen meiner Schätze angeht :)
 
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