Neues Waffengesetz

sherwood

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Hallo zusammen,

gibt es hier im Forum eine elektronische Fassung des aktuellen
WaffG (evtl. mit der passenden WaffVO)?

Aus den Beiträgen hier entnehme ich, dass entgegen meinen Infos
Autos nach wie vor erlaubt sind (Klinge < 8,5 cm). Stimmt das?


Markus
 
Das neue Waffengesetz, so wie es aus dem Vermittlungsausschuß kam und verabschiedet worden ist gibt es meines Wissens noch nirgends allgemein verfügbar. Die kommenden Änderungen was die Messer anbelangt habe ich aber bereits hier dokumentiert. Verwaltungsvorschriften sind noch nicht einmal fertig.
 
Aus www.fwr.de Ergebnis der WaffR-Novellierung

9. Verbotene Waffen

9.1. Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt das Verbot der "Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle Vorderschaftrepetierwaffen, sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff, aber ohne Anschlagschaft (Hinterschaft).

9.2. Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Butterfly-Messer sind verboten mit Inkrafttreten des Gesetzes, sechs Monate nach seiner Veröffentlichung.

9.3. Faustmesser dürfen von Inhabern einer jagdrechtlichen Erlaubnis oder den Angehörigen der leder- und pelzverarbeitenden Industrie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und benutzt werden, ansonsten sind sie verboten.

9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge:
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt

9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber verboten werden, hat diese bis vier Monate nach Inkrafttreten * des Gesetzes unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag zu stellen.

Soweit die Aufzählung der wesentlichen Regelungen. Bei Unklarheiten oder Fragen rufen Sie uns an.


Forum Waffenrecht, den 03. Juli 2002
Joachim Streitberger

* Meine Anmerkung: Ein Gesetz tritt 6 Monate nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. - Dieses Gesetz wird also voraussichtlich Mitte Januar 2003 in Kraft treten. Von da an bleiben dann 4 Monate Zeit, um einen Ausnahmeantrag (beim BKA ???) zum weiteren legalen Besitz seines rechtmäßigen Eigentums zu stellen.

Also, liebe Leit, am besten überlegt ihr Euch schon jetzt im Vorfeld treffende und stichhaltige Begründungen für Eure Anträge, WARUM ihr Euer rechtmäßiges Eigentum auch weiterhin legal behalten und besitzen (und nicht einfach so mir nichts Dir nichts abgeben) wollt.
 
Last edited:
Original geschrieben von ErwinS.
9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber verboten werden, hat diese bis vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag zu stellen.
Forum Waffenrecht, den 03. Juli 2002
Joachim Streitberger [/B]

Ich bin alles andere als Rechtsexperte, aber kommt das nicht einer, meiner Ansicht nach verfassungswidrigen Enteignung nahe?

mfG
Flavio
 
... das werden Gerichte entscheiden müssen.

Evtl. kommt es ja auch so, daß man als Altbesitzer einen weitgehenden Anspruch auf eine Ausnahmegenemigung zugebilligt bekommt. Ob dies dann aber auch noch gebührenfrei ist :confused:

Zu wünschen ist es allemal, daß der eine oder andere Betroffene, dessen Ausnahmeantrag nicht bewilligt wird, dagegen klagt.
 
etwa sowas hier...

15053.jpg


geborgt von Kotte & Zeller

mfG
Flavio
 
Präzisionsschleudern sind schon länger verboten. Das sind Spatzenschnipper mit Armstütze. Siehe z.B. hier. Waren früher bei gewaltsamen Demos recht beliebt und sind dann natürlich prompt verboten worden :angry:
 
Danke für die Info

...und Kotte & Zeller handelt mit sowas ? Darf der das denn, wenn's schon länger verboten ist ?
 
Diese dinger sind wohl von der Durchschlagskraft her entschärft... allerdings kann man damit, wenn man doll genug am Gummi zieht, auch Dosen durchschlagen mit ensprechender Munition (Stahlkugeln). Das Führen dieser Teile ist übrigens erlaubt!

mfG
Flavio
 
Das gezeigte Modell hat ja keine Armstütze. Verboten sind Schleudern wenn sie eine Armstütze haben und/oder eine Auszugskraft von mehr als 23N. Wenn man nicht gerade riesige Pranken mit dazugehörigen Handgelenken hat kann man Schleudern ab einer gewissen Zugkraft ohne Armstütze nicht mehr recht ruhig genug halten um noch etwas damit zu treffen.
 
Original geschrieben von xray


Ich bin alles andere als Rechtsexperte, aber kommt das nicht einer, meiner Ansicht nach verfassungswidrigen Enteignung nahe?

Nein. Wurde auch immer wieder in vergleichbaren Fällen durchexerziert. Man hat ja 4 Monate Zeit, die Dinger zu verkaufen, also ists keine Enteignung. Leider. So wird das nix mit dem Klagen.

IMO da IANAL

Gruesse
Pitter
 
Naja da wird wohl erst mal der Beweis geführt werden müssen, daß in jedem Einzelfall das allgemeine Interesse dem indiviuellem Interesse überwiegt. Mit einem Satz in einem Gesetz funktioniert das nicht so einfach. Übergangszeit mit eingeschränketer Möglichkeit zur wirtschaftlichen Verwertung reicht da nicht so ganz um dies vom Tisch zu fegen.

IMO INAL
 
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